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   OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95   

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OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95 (https://dejure.org/1996,8158)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.11.1996 - 2 U 273/95 (https://dejure.org/1996,8158)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. November 1996 - 2 U 273/95 (https://dejure.org/1996,8158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 326 Abs. 1 S. 1 BGB; § 539 ZPO; § 540 ZPO
    Unterbliebene Renovierungsarbeiten aus Anlass der Beendigung eines Pachtverhältnisses; Schönheitsreparaturen in Form von Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Dekoration und Nichtbeseitigung darüber hinausgehender Schäden; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbliebene Renovierungsarbeiten aus Anlass der Beendigung eines Pachtverhältnisses; Schönheitsreparaturen in Form von Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Dekoration und Nichtbeseitigung darüber hinausgehender Schäden; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 158
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1989 - 10 U 96/88
    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Dem OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1101) ist darin zu folgen, daß auch bei der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsraum die Erneuerung eines Teppichbodens oder eines sonstigen Bodenbelages nicht zu den vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen gehört (a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 663 [OLG Düsseldorf 09.02.1989 - 10 U 96/88] ).
  • OLG Stuttgart, 06.03.1995 - 5 U 204/94

    Ausgestaltung des Anspruchs eines Vermieters gegen den Mieter nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Dem OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1101) ist darin zu folgen, daß auch bei der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsraum die Erneuerung eines Teppichbodens oder eines sonstigen Bodenbelages nicht zu den vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen gehört (a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 663 [OLG Düsseldorf 09.02.1989 - 10 U 96/88] ).
  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90

    Mitvermieteter Bodenbelag - Vermietersache

    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Nach dem allgemeinen, seit vielen Jahren im Bereich des Miet- und Pachtrechts eingebürgerten Sprachgebrauch, gehört die Erneuerung von Bodenbelägen einschließlich des Teppichbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 844 [OLG Hamm 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90], Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rn. 479; III A Rn. 1068).
  • OLG Köln, 11.10.1995 - 2 U 159/94

    Keine Satzungsänderung oder Satzungsdurchbrechung durch langjährige Übung

    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1995 (2 U 159/94) ergibt sich nicht, daß grundsätzlich der Einwand des Pächters unerheblich ist, daß das Objekt bei Vertragsende in keinem schlechteren Zustand zurückgelassen worden sei, als er ihn bei Vertragsbeginn vorgefunden habe.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Indessen erfaßt der Begriff der Schönheitsreparaturen nur Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Dekoration und nicht die Beseitigung darüber hinausgehender Schäden (vgl. BGHZ 105, 71, 87) [BGH 06.06.1988 - VIII ARZ 1/88].
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus OLG Celle, 20.11.1996 - 2 U 273/95
    Danach waren die Schönheitsreparaturen bei objektivem Renovierungsbedarf infolge unansehnlicher Dekoration (vgl. BGH NJW 1991, 2416; KG ZMR 1963, 138), spätestens aber nach Ablauf des vereinbarten Turnus fällig.
  • OLG Celle, 13.07.2016 - 2 U 45/16

    Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei Übergabe

    Die Erneuerung des Teppichbodens gehört ohne - im vorliegenden Fall fehlende - besondere Vereinbarung ohnehin nicht zu den Schönheitsreparaturen (vgl. Senat, NZM 1998, 158 [OLG Celle 20.11.1996 - 2 U 273/95] ).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 8/08

    Gewerberaummietrecht - Kann Mieter Abschlagszahlungen voll zurückfordern?

    Im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung wird demgegenüber überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Austausch der Bodenbeläge, insbesondere die Erneuerung des Teppichbodens ohne besondere Vereinbarung nicht zu den Schönheitsreparaturen zählt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2006, GuT 2007, 211 - 24. ZS.; OLG Braunschweig, Urt. v. 30.1.1997, OLGR 1997, 85; OLG Celle, Urt. v. 20.11.1996, NZM 1998, 158 = OLGR 1997, 138; OLG Stuttgart, Urt. v. 6.3.1995, NJW-RR 1995, 1101; OLG Hamm, Beschl. v. 22.3.1991, DWW 1991, 145 = WuM 1991, 248 = ZMR 1991, 219 für die Wohnraummiete; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., RdNr. 224; instruktiv Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 3. Aufl., I 13; Wolf, a.a.O., RdNr. 181).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 3 U 200/05

    Rückgabe von gewerblich genutzten Mieträumen

    Die Rechtsprechung hatte sich bislang hauptsächlich damit zu befassen, ob die Erneuerung textiler oder sonstiger Bodenbeläge zu den vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen gehört; das wird mittlerweile fast einhellig verneint (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 30.01.1997 - 1 U 35/96, OLG-Rp Braunschweig 1997, 85; OLG Celle, Urt. v. 20.11.1996 - 2 U 273/95, NZM 1998, 158 = OLG-Rp 1997, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90, ZMR 1991, 219 = NJW-RR 1991, 844; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.03.1995 - 5 U 204/94, NJW-RR 1995, 1101; AG Freiburg, Urt. v. 03.02.1989 - 4 C 5555/88, WuM 1989, 233).
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