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   BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98   

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https://dejure.org/1998,6412
BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98 (https://dejure.org/1998,6412)
BayObLG, Entscheidung vom 04.08.1998 - 2Z AR 49/98 (https://dejure.org/1998,6412)
BayObLG, Entscheidung vom 04. August 1998 - 2Z AR 49/98 (https://dejure.org/1998,6412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßgericht; Kompetenzkonflikt; Wohnungseigentumsgericht; Zuständigkeit; Abgabebeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Zuständigkeit zwischen einem Prozessgericht und einem Wohnungseigentumsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 483 UR II 401/98
  • LG München I - 23 O 10674/98
  • BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 975
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 22.07.1986 - Allg. Reg. 88/85
    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Es kann dahingestellt bleiben, ob er auch wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) für das Landgericht nicht bindend geworden wäre (vgl. BayObLGZ 1986, 285/287 m.w.N.).

    b) Zur Entscheidung über Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 , § 28 WEG gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungs- oder Teileigentümer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Prozeßgericht berufen (BGHZ 44, 43 ff.; 106, 34 ff. m.w.N.; vgl. auch schon BayObLGZ 1986, 285/287 m.w.N.).

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    b) Zur Entscheidung über Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 , § 28 WEG gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungs- oder Teileigentümer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Prozeßgericht berufen (BGHZ 44, 43 ff.; 106, 34 ff. m.w.N.; vgl. auch schon BayObLGZ 1986, 285/287 m.w.N.).
  • KG, 25.08.1993 - 24 W 3788/93
    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Dessen Abgabebeschluß unterliegt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO , da auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht die Bestimmungen der §§ 17a, 17b GVG entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 130, 159/163; BayObLGZ 1991, 186 ff.; 1998, Nr. 30; KG NJW-RR 1994, 208).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Dessen Abgabebeschluß unterliegt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO , da auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht die Bestimmungen der §§ 17a, 17b GVG entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 130, 159/163; BayObLGZ 1991, 186 ff.; 1998, Nr. 30; KG NJW-RR 1994, 208).
  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    b) Zur Entscheidung über Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 , § 28 WEG gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungs- oder Teileigentümer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Prozeßgericht berufen (BGHZ 44, 43 ff.; 106, 34 ff. m.w.N.; vgl. auch schon BayObLGZ 1986, 285/287 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91

    Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Bei einem nicht verkündeten Beschluß, der nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müßte, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde fünf Monate nach formloser Bekanntgabe (BayObLG NJW-RR 1992, 597 ; 1994, 856).
  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Dessen Abgabebeschluß unterliegt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO , da auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht die Bestimmungen der §§ 17a, 17b GVG entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 130, 159/163; BayObLGZ 1991, 186 ff.; 1998, Nr. 30; KG NJW-RR 1994, 208).
  • BayObLG, 17.03.1994 - 2Z AR 12/94

    Sofortige Beschwerde im negativen Kompetenzkonflikt in einem

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98
    Bei einem nicht verkündeten Beschluß, der nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müßte, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde fünf Monate nach formloser Bekanntgabe (BayObLG NJW-RR 1992, 597 ; 1994, 856).
  • BayObLG, 01.10.2001 - 2Z AR 1/01

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen -

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen (BayObLG WE 1997, 432; NZM 1998, 975; 2000, 388).

    Bei einem nicht verkündeten Beschluss , der nach § 329 Abs. 3 ZPO hätte zugestellt werden müssen, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde fünf Monate nach formloser Bekanntgabe (BayObLG NJW-RR 1992, 597; 1994, 856; NZM 1998, 975/976).

  • OLG Frankfurt, 26.03.2002 - 20 W 121/02

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Streitigkeit zwischen einer

    Zwar wurde durch die formlose Bekanntgabe entgegen § 329 Abs. 3 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der der Beschluss nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG unterlag (BayObLG NJW-RR 1994, 856 und NZM 1998, 975), nicht in Gang gesetzt.
  • BayObLG, 23.10.2003 - 2Z AR 3/03

    Berücksichtigung der Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses - Bindung,

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Streitgericht und dem Wohnungseigentumsgericht berufen (BayObLG WE 1997, 432; NZM 1998, 975; 2000, 388).
  • BayObLG, 08.07.1999 - 2Z AR 3/99

    Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des früheren Verfahrensablaufs, wird auf den genannten Senatsbeschluß (vgl. NZM 1998, 975 ) Bezug genommen.
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