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   BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98   

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https://dejure.org/1998,3841
BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98 (https://dejure.org/1998,3841)
BayObLG, Entscheidung vom 28.10.1998 - 2Z BR 137/98 (https://dejure.org/1998,3841)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 2Z BR 137/98 (https://dejure.org/1998,3841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5
    Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - 1 UR II 60/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 14 T 1162/98
  • BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 130
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94

    Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98
    Rechtlich zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß bei einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei der bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (s. BayObLGZ 1995, 42/46) zu erwartende Parteiverkehr zwar Beeinträchtigungen mit sich bringen kann, die aber nicht als unzumutbar anzusehen sind.
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98
    Denn tatsächliche Veränderungen berühren grundsätzlich den rechtlichen Zustand nicht (vgl. BayObLGZ 1998, 2/5 f.).
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, daß der angefochtene Beschluß auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefaßt worden wäre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150; noch weitergehend Weitnauer/Lüke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungültigerklärung bei Verletzung der gesetzlicher Fristverstoß generell verneinen).
  • OLG Köln, 27.12.2002 - 16 Wx 233/02

    Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

    Es entspricht jedoch überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung ( Beschlüsse des Senats vom 15.2.2002 - 16 Wx 232/01-; vom 8.4.2002 - 16 Wx 45/02; vom 27.11.2002 -16 Wx 226/02; OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayOblG, NJW-RR 96, 1358; BayObLG, NZM 99, 130; OLG Karlsruhe, OLGR 01, 212 ).
  • LG Frankfurt/Oder, 18.09.2012 - 16 S 9/12

    Wohnungseigentumsrecht: Folgen der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist in

    Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, das der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (AG Hannover ZMR 2007, 404, BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428).
  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 15 W 20/01

    Kein Stimmrecht des Nießbrauchers

    Wegen eines Verstoßes gegen die Ladungsfrist von einer Woche sind auf die rechtzeitige Anfechtung die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nach § 23 Abs. 4 WEG aber dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären (BayObLG NZM 1999, 130 = WuM 1999, 642; KG NJWE-MietR 1997, 134; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 24 WEG Rn.10).
  • OLG Köln, 15.02.2002 - 16 Wx 232/01

    WEG : Nutzung einer Wohnung als Patentanwaltsbüro

    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, der sich der Senat anschließt, auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung ( vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayObLG, NZM 99, 130; BayObLG, FGPrax 97, 220; BayObLG, NJW-RR 96, 1358; KG, NJW-RR 91, 1421 ).
  • OLG Köln, 10.01.2005 - 16 Wx 217/04

    Eigentümerbeschluss bei Nutzungsänderung einer Dachterrasse als Dachgarten

    In einem solchen Fall hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die übrigen Wohnungseigentümer die andere Art der Nutzung hinnehmen, ohne dass es einer Änderung der Teilungserklärung bedürfte ( Senat, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 Wx 233/02 -, OLGR 2003, 113; BayObLG NZM 1999, 130 und NZM 2001, 137; MüKo-BGB/ Commichau, 4. Aufl. 2004, § 13 WEG Rdn. 17; Schuschke, NZM 2001, 497, 502 ).
  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

    In der Tat wurden in der Rechtsprechung vereinzelt Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen anerkannt für Fälle, in denen der anfechtende Eigentümer trotz eines formellen Mangels an zur Eigentümerversammlung erschienen ist und rügelos an dieser teilgenommen hat (so etwa BayObLG, NZM 1999, 130; LG Hamburg, ZWE 2017, 323).
  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 128/02

    Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken

    Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach auch eine abweichende Nutzung möglich ist, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr als durch die ursprüngliche Nutzung beeinträchtigt werden ( vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayObLG, NZM 99, 130; BayObLG, FGPrax 97, 220; BayObLG, NJW-RR 96, 1358; KG, NJW-RR 91, 1421 ).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 2Z BR 50/04

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht - Ungültigkeit eines Beschlusses der

    Nach der Rechtsprechung des Senats (ZMR 1999, 186 = NZM 1999, 130; vgl. auch BGH NJW 2002, 1647/1651) führt ein Einberufungsmangel dann nicht zur Ungültigerklärung von Beschlüssen, wenn feststeht, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären.
  • AG Vaihingen/Enz, 02.04.2019 - 1 C 352/18

    Wohnungseigentumssache: Ermessen der Eigentümergemeinschaft bei Abberufung des

    Wird die Einberufungsfrist nicht eingehalten, sind in der Versammlung gefasste Beschlüsse nur dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären (BayObLG 28.10.98 2Z BR 137/98).
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