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   BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98   

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https://dejure.org/1998,2253
BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98 (https://dejure.org/1998,2253)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1998 - 2Z BR 144/98 (https://dejure.org/1998,2253)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 2Z BR 144/98 (https://dejure.org/1998,2253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5 Abs. 2
    Auflistung des Balkons als Sondereigentum in der Teilungserklärung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Balkon als teilungserklärungsbedingtes Sondereigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Begründung von Sondereigentum an Balkonen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 5 WEG; Abwälzung der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf einzelne Eigentümer auf Grundlage der Gemeinschaftsordnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondereigentum; Balkon; Gemeinschaftseigentum; Balkonbrüstung; Balkongeländer; Instandhaltung; Instandsetzung

  • gaius.legal

    Balkon als teilungserklärungsbedingtes Sondereigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5
    Aufzählung eines Balkons bei der Beschreibung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 27
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92

    Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98
    Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer anderweitig geregelt werden; insbesondere kann sie einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; BayObLG WuM 1993, 562; 1997, 187 f.; Weitnauer § 5 Rn. 6).
  • BayObLG, 30.03.1990 - BReg. 2 Z 31/90

    Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98
    Die Balkonbrüstung oder ein Balkongeländer gehört danach jedenfalls zum Gemeinschaftseigentum (BayObLG NJW-RR 1990, 784; WuM 1997, 187 f.; Barmann/Pick § 5 Rn. 4).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Insoweit ist es ohne Belang, ob der nutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in der Teilungserklärung als Teil des Sondereigentums ausgewiesen ist - dem Sondereigentum (so BayObLG, NZM 1999, 27; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 27; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.N.) oder dem Gemeinschaftseigentum (so Staudinger/Rapp, aaO, § 5 WEG Rdn. 7) zuzurechnen ist.
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 24 U 6/18

    Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt

    Auch die konstruktiven und der Sicherheit des Gebäudes dienenden Bauteile der Balkone (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 34 Wx 116/06 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 Wx 418/98 - WuM 1999, 349) und die die Gebäudegestaltung beeinflussende Balkonplatte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1988 - 26 U 57/88 - ZMR 1989, 98) und die Balkonbrüstung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 1998 - 2Z BR 144/98 - WuM 1999, 641) und das Geländer (vgl. Bärmann/Pick, in: Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 5 WEG Rn. 13) zählen zum Gemeinschaftseigentum.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 11 Wx 74/05

    Wohnungseigentum: Sondernutzung und Instandhaltung von dem Sichtschutz dienenden

    Dies gilt in gleicher Weise gem. § 5 Abs. 1 WEG für die Teile eines Balkons, durch deren Veränderung Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes verändert würde; danach gehören Balkonbrüstungen bzw. Balkongeländer nach einhelliger Ansicht ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum (vgl. nur BayObLG WuM 1999, 641; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, § 5 Rdnr. 27, j. m. w. N.).

    Sie kann insbesondere einem einzelnen Wohnungseigentümer für solche Bauteile auferlegt werden, an denen ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (BayObLG WuM 1999, 641; BayObLG NZM 2001, 1138, 1140; Staudinger/Bub, § 16 WEG Rdnr. 39, j. m. w. N.).

  • BayObLG, 27.04.2001 - 2Z BR 70/00

    Zustimmung und Kostentragung von baulichen Veränderungen durch die

    Dies gilt insbesondere für Bauteile, an denen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (BayObLG NZM 1999, 27/28 und Beschluss vom 2.3.2001 - 2Z BR 29/97, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 114/03

    Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum

    Soweit in der Teilungserklärung bei der Aufzählung der zu den einzelnen Wohnungen gehörenden und im Sondereigentum stehenden Räume, z.B. Küche, Bad, auch der Balkon aufgeführt ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass damit auch die gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Balkons in unzulässiger Weise zum Sondereigentum erklärt werden sollten (BayObLG NZM 1999, 27).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 124/03

    Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum

    Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit alle, also auch die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Balkons, in unzulässiger Weise zum Sondereigentum erklärt werden sollten (BayObLG NZM 1999, 27).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 2Z BR 99/00

    Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander

    aa) Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden (BayObLG NZM 1999, 27/28 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 18.12.2003 - 2Z BR 218/03

    Zugehörigkeit von Balkongeländern zum Gemeinschaftseigentum trotz Ausweis des

    2 Z 31/90">NJW-RR 1990, 784; NZM 1999, 27 f.).
  • AG Kerpen, 12.08.2004 - 15 II 22/04

    Pflicht zur Tragung von Kosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Für diese Auslegung spricht auch, daß es nach allgemeiner Auffassung zulässig ist, in der Teilungserklärung bestimmten Wohnungseigentümern auch die Kosten für die Instandsetzung bzw. Instandhaltung von gemeinschaftlichem Eigentum aufzuerlegen (vgl. dazu BayObLG, 2Z BR 63/96, ZMR 1996, 574, 2Z BR 144/98, ZMR 1999, 59 = WuM 1999, 641, OLG Hamm, 15 W 115/96, ZMR 1997, 193 ff.).
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