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   KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97   

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KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97 (https://dejure.org/1998,9769)
KG, Entscheidung vom 18.11.1998 - 24 W 8659/97 (https://dejure.org/1998,9769)
KG, Entscheidung vom 18. November 1998 - 24 W 8659/97 (https://dejure.org/1998,9769)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 991
  • NZM 1999, 425
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    Eine Beschränkung auf die (bislang weitgehend üblichen) Ladenöffnungszeiten (dazu auch KG NZM 1999, 425) besteht nicht.

  • OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung

    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).

    Hiernach ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (vgl. z.B. KG MDR 1999, 991, 992 m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 775, 776; vgl. auch Müller, Prakt.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2002 - 3 Wx 336/01

    Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Vermietung eines Teileigentums an eine

    Dabei ist auch auf den Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse abzustellen (BayObLGZ 94; 48; KG NZM 99, 425).

    Ist eine Wohnungseigentumsanlage - wie hier - in einem innerstädtischen Bereich angesiedelt, so sind die für diesen Bereich typischen Unannehmlichkeiten hinzunehmen (vgl. KG NZM 99, 425, Drogencafe als "Ladenwohnung").

  • KG, 13.02.2007 - 24 W 347/06

    Wohnungeigentum: Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung des

    Der Antragsgegner kann sich hiergegen auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 18.11.1998 (NZM 1999, 425) stützen, in welcher der Betrieb einer montags bis freitags von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und freitags zusätzlich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffneten Drogenberatungsstelle, die auf eine - während der Öffnungszeiten auch ausgenutzte - Kapazität von 50 bis 60 Besucher eingerichtet war und in der drogengefährdete und -abhängige Personen Getränke sowie kleine kalte oder warme Gerichte erhielten, sich duschen, gebrauchte Spritzbestecke in neue umtauschen und medizinische Versorgung durch einen Arzt oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen konnten, in einer in der Teilungserklärung als "Ladenwohnung" bezeichneten Einheit für zulässig erachtet worden ist.
  • OLG Schleswig, 29.03.2000 - 2 W 7/00

    Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

    Der Beschreibung als Laden - oder hier "Ladengeschäft" - ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, daß die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in einer Ausweitung begriffenen) Öffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättengebrauch mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlußzeiten ausscheidet (KG, FG Prax 1999, 93 = MDR 1999, 991 = NZM 1999, 425).
  • OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99

    Wohnungseigentum

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten "Gaststätte" oder wie hier "gaststättenähnlichen Einrichtung" grundsätzlich nicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985, 206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM 1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.2002 - 3 Wx 64/02

    Betrieb einer Kindertagesstätte in als Ladenfläche ausgewiesenem Sondereigentum

    Dabei ist auch auf den Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse abzustellen (BayObLGZ 94; 48; KG NZM 99, 425).
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