Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 04.03.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.1998 - 16 Wx 177/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3547
OLG Köln, 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 (https://dejure.org/1998,3547)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 (https://dejure.org/1998,3547)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - 16 Wx 177/98 (https://dejure.org/1998,3547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Jahresabrechnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    WEG § 28
    Anforderungen an die Jahresabrechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Jahresabrechnung für einen Wohungseigentümer; Mehrheitliche Erteilung einer Entlastung für den Verwalter durch die Eigentümerversammlung vor Erstellen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Abrechnung für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 506 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 44/90

    Wohngeldinkasso: Genehmigung der Einzelabrechnungen erforderlich?

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.1998 - 16 Wx 177/98
    Diese Aufstellung muß für einen Wohungseigentümer auch ohne Unterstützung durch einen Buchprüfer oder sonstigen Sachkundigen verständlich sein (Bärmann/Pick/Merle , WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 62, 63; Weitnauer/Hauger, WEG, 8.Aufl., § 28 Rz. 24; BayObLG, NJW-RR 90, 1107; BayObLG, WE 90, 360; BayObLG WE 95, 30, 31; OLG Hamm, NZM 98, 923).
  • OLG Hamm, 25.04.1998 - 15 W 13/98

    Unvollständige Jahresabrechnung in der Wohnungseigentumssache; Wahrung der

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.1998 - 16 Wx 177/98
    Diese Aufstellung muß für einen Wohungseigentümer auch ohne Unterstützung durch einen Buchprüfer oder sonstigen Sachkundigen verständlich sein (Bärmann/Pick/Merle , WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 62, 63; Weitnauer/Hauger, WEG, 8.Aufl., § 28 Rz. 24; BayObLG, NJW-RR 90, 1107; BayObLG, WE 90, 360; BayObLG WE 95, 30, 31; OLG Hamm, NZM 98, 923).
  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 73/92

    Ausweisung von Wohngeldvorauszahlungen in der Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.1998 - 16 Wx 177/98
    Bei den Einnahmen und Ausgaben sind die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen, wobei es hier keine Rolle spielt, ob der Rechtsgrund für Zahlungen in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde und ob eingestellte Ausgaben möglicherweise zu Unrecht getätigt worden sind ( Bärmann/Pick/Merle, aaO., m.w.N.; BayObLG WuM 93, 92 ).
  • OLG Köln, 30.08.1999 - 16 Wx 123/99

    Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer

    Daß der Verwaltungsbeirat die Unregelmäßigkeiten des Verwalters bei der Jahresabrechnung 1995, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 - waren, nicht erkannt hat, reicht ebenfalls nicht aus, um die Beiratsmitglieder, die bereits 1996 und in der Folgezeit tätig waren, von einer Wiederwahl in den Beirat auszuschließen.
  • OLG Köln, 05.04.2001 - 16 Wx 101/00

    Einsichtnahme in Einzelabrechnungen durch Wohnungseigentümer

    Dass die Angabe der Kontenstände notwendiger Bestandteil einer nachvollziehbaren Jahresabrechnung ist, ist nicht nur vom Senat wiederholt so entschieden worden, sondern auch sonst durchgängige Meinung; denn nur so besteht - wie die weitere Beschwerde mit Recht geltend macht - die Möglichkeit zu kontrollieren, ob in der Abrechnung das "Geldabflussprinzip" berücksichtigt ist; ob also nur solche Abrechnungspositionen aufgenommen wurden, für die Zahlungen im Abrechnungszeitraum erfolgt waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.09.1996 - 16 Wx 130/96 und 07.12.1998 - 16 Wx 177/98; BayObLG WuM 1994, 495 = WE 1995, 91 und WuM 1994, 230 = WE 1995, 30 und WuM 1994, 498; Merle in Merle/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 28 Rdn. 63).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5902
BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99 (https://dejure.org/1999,5902)
BayObLG, Entscheidung vom 04.03.1999 - 2Z BR 17/99 (https://dejure.org/1999,5902)
BayObLG, Entscheidung vom 04. März 1999 - 2Z BR 17/99 (https://dejure.org/1999,5902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG München - UR II 907/96
  • LG München I - 1 T 12877/98
  • BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1245
  • NZM 1999, 506
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99
    Mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet, anhängig bleibt nur der Kostenpunkt (BGHZ 106, 359/366).
  • BayObLG, 05.12.1990 - BReg. 2 Z 146/90

    Kostenentscheidung bei Rücknahme einer sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99
    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war oder wenn die alsbaldige Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134 ; WE 1993, 285; 1995, 250).
  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 17/99
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z BR 21/04

    Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme -

    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245).

    Der Grund dafür, in diesem Fall ausnahmsweise keine Kostenerstattung anzuordnen, ist darin zu erblicken, dass eine unverzügliche Zurücknahme, die dem Gericht und den Beteiligten einen Aufwand an Zeit und Kosten erspart, gefördert werden soll (BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f.; WuM 2003, 296, dazu auch Deckert ETW 2/5419).

  • BayObLG, 06.02.2003 - 2Z BR 132/02

    Rücknahme des Rechtsmittels - Ausnahmen von der Kostenerstattungspflicht

    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f. m. w. N.).

    Dem Senat erscheint es ermessensfehlerhaft, auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz zu machen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f.), zumal durch das Verhalten des Antragsgegners die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig wurde.

  • OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 122/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Keine Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten

    Insofern ist die Sachverhaltskonstellation mit derjenigen in die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auf die die weitere Beschwerde Bezug nimmt (NZM 1999, 506), nicht ohne weiteres vergleichbar; die sofortige Beschwerde war noch gar nicht begründet worden.
  • OLG München, 09.03.2005 - 34 Wx 17/05

    Kostenlast bei Rücknahme des Rechtsmittels

    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245).
  • OLG München, 09.05.2006 - 32 Wx 50/06

    Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur darauf überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1245/1246).
  • OLG Köln, 30.01.2004 - 16 Wx 20/04

    Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei Beschwerderücknahme im WEG

    In diesem Fall soll auch nach der Auffassung des BayObLG von einer Kostenerstattung abgesehen werden (vgl. etwa BayObLG NZM 1999, 506, 507).
  • BayObLG, 12.10.2000 - 2Z BR 98/00

    Erreichen der Beschwerdesumme durch Erweiterung des Antrags

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1999, 1245).
  • BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 6/04

    Kostenentscheidung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht bei

    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NJW-RR 1999, 1245 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 3 Wx 351/02

    Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels

    Vielmehr beruht die Rechtsprechung, eine Ausnahme von der Kostenerstattung zu machen, auf der Überlegung, dass in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf einen gerichtlichen Hinweis zurücknimmt, dem Gericht und den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Arbeit erspart bleibt ( vgl. Bay ObLG NZM 1999, 506, 507 ).
  • BayObLG, 16.03.2005 - 2Z BR 124/98

    Kostentragungslast bei Rücknahme einer Beschwerde in einem

    Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht (Bay- ObLG NJW-RR 1999, 1245).
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