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   BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 47/99   

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https://dejure.org/1999,7487
BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 47/99 (https://dejure.org/1999,7487)
BayObLG, Entscheidung vom 06.05.1999 - 2Z BR 47/99 (https://dejure.org/1999,7487)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 2Z BR 47/99 (https://dejure.org/1999,7487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 7 T 2334/98
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 47/99

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 769
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 10/95

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Ordnungsmittels

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 47/99
    Der Vollstreckungsgläubigerin als der Gegnerin des beim Landgericht erfolgreichen Vollstreckungsschuldners ist wegen der sie beschwerenden abändernden Entscheidung die dritte Instanz eröffnet (BayObLGZ 1995, 114 f.).

    a) Ein Vollstreckungstitel, durch den es einem Wohnungseigentümer untersagt wird, die Zufahrt zur Garage eines anderen Wohnungseigentümers durch abgestellte Fahrzeuge zu behindern, ist auch dann nach § 890 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner Maßnahmen gegen seine Lebensgefährtin oder Personen, die bei ihm zu Besuch sind, ergreifen muß, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen (BayObLG WuM 1991, 315 f.; BayObLGZ 1995, 114 f.).

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 17/96

    Androhung von Ordnungsmitteln als Beginn der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 47/99
    a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLG NJW-RR 1996, 780 ).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Sie kann vielmehr auch bedeuten, dass der Verpflichtete innerhalb seines Organisationsbereichs aktiv auf Dritte einwirken muss, um den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu verhindern (vgl. BayObLG 6. Mai 1996 - 2Z BR 47/99 - NZM 1999, 769, zu II 2 a der Gründe; 30. Januar 1991 - BReg 2Z 167/90 - WuM 1991, 315, zu II der Gründe; Putzo in Thomas/Putzo ZPO § 890 Rn. 2; Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl. § 890 Rn. 5 mwN in Fn. 27).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 2 W 59/11

    Prozessvergleich im Verfügungsverfahren: Erforderlichkeit einer nachträglichen

    Der Antrag hat auch nicht zur Voraussetzung, dass eine Zuwiderhandlung bereits vorliegt (BayObLG NZM 1999, 769 [juris Tz. 18]; Stöber a.a.O. § 890, 12 a; Seiler a.a.O. 19; Lackmann a.a.O. 17; Gruber a.a.O. 26).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2013 - 6 WF 27/13

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer

    Insbesondere ist der Senat hierfür auch zuständig, da ein entsprechender Antrag in dem Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln enthalten und demzufolge auch mit der Beschwerde dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (vgl. dazu auch BayObLG, NZM 1999, 769; OLGR Saarbrücken 2004, 640).
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2004 - 5 W 62/04

    Zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des § 888 ZPO und des § 890 ZPO bei Begehren

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies dem erkennbaren Willen des Vollstreckungsgläubigers entspricht (BayObLG München NZM 1999, 769).
  • BayObLG, 07.03.2002 - 2Z BR 6/02

    Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters durch Rechtsbeschwerdegericht -

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.1.1999 (NZM 1999, 769) Bezug genommen.
  • BayObLG, 30.07.1999 - 2Z BR 92/99

    Voraussetzungen der Verurteilung zu Ordnungsgeld

    Der Senat hat mit Beschluß vom 6.5.1999 (2Z BR 47/99) auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 14.4.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 30.7.1997 auferlegte Verpflichtung, es zu unterlassen, ein die Zufahrt zur Garage der Vollstreckungsgläubigerin behinderndes Abstellen von Personenkraftwagen durch seine Lebensgefährtin oder durch Personen, die bei ihm zu Besuch sind, zu unterbinden, ein Ordnungsgeld bis zu 10000 DM angedroht wird.
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