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   BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98   

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BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98 (https://dejure.org/1998,3065)
BayObLG, Entscheidung vom 24.09.1998 - 2Z BR 52/98 (https://dejure.org/1998,3065)
BayObLG, Entscheidung vom 24. September 1998 - 2Z BR 52/98 (https://dejure.org/1998,3065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzung; Zweckbestimmung; Teilungserklärung; Aufteilungsplan; Trockenraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1
    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" bezeichneten Räume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - UR II 160/95
  • LG München I - 1 T 8590/97
  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 80
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    (2) Zu Recht gehen die Vorinstanzen auch davon aus, daß die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken mehr stört und beeinträchtigt als die bestimmungsmäßige Nutzung; nach der hier gebotenen "typisierenden", das heißt verallgemeinernden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG aaO S. 699 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 1103 ) kommt es dabei auf die Größe der Wohnanlage oder des Gebäudes nicht entscheidend an.

    Daß die bauordnungsrechtliche Genehmigung von Umbau und Wohnnutzung für die Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander ohne Bedeutung ist, ergibt sich schon aus Art. 72 Abs. 4 BayBO 1994 (früher Art. 74 Abs. 6 BayBO ; vgl. auch BayObLG ZMR 1983, 35 f.; BayObLG NJW-RR 1995, 1103 ).

    Lasten und Kosten richten sich im übrigen gemäß § 16 Abs. 2 WEG (soweit nicht die Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen trifft) nicht nach der Nutzungsart, sondern weitgehend nach der Größe der Miteigentumsanteile (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1103 f.).

  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 f.; BayObLG FGPrax 1996, 57 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 14.03.1990 - BReg. 1b Z 7/89

    Teileigentum; Teilungserklärung; Zustimmung; Verwalter; Wichtiger Grund;

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Teileigentum, das zu Wohnzwecken genutzt wird, hat ihre Grundlage in § 12 WEG und stellt keine Billigung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung dar (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 657 ).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Denn der Bezeichnung im Aufteilungsplan kommt gegenüber der in der Teilungserklärung grundsätzlich kein Vorrang zu; sie führt nicht zu einer weiteren Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGHZ 130, 159/166; BayObLG WuM 1985, 238 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 299 ff.).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    (1) Maßgebend für die Zweckbestimmung und die zulässige Nutzung der Räume sind die ins Grundbuch übernommenen Angaben der Teilungserklärung, die ebenso wie die Gemeinschaftsordnung nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist; darauf, welche Absichten der Verfasser mit seinen Formulierungen verfolgt hat oder aus welchem Grund die Räume als "nicht zu Wohnzwecken dienend" bezeichnet wurden, kommt es nicht an (vgl. BayObLG WuM 1993, 697/699 m.w.N.).
  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 f.; BayObLG FGPrax 1996, 57 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Der Senat hat in der Entscheidung vom 4.10.1990 (WuM 1991, 53 ) die Verpflichtung eines Eigentümers bestätigt, das von diesem in seinem "Speicher" installierte Bad (einschließlich eines außerhalb angebrachten Waschbeckens) und die dort eingerichtete Küchenzeile von den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu trennen; in dem Beschluß vom 18.6.1993 (WuM 1993, 490 ) hat es einen Eigentümer verpflichtet, die in seinen "Kellerräumen" vorhandenen Küchen- und Sanitäreinrichtungen von den Anschlüssen zu trennen und auf Dauer getrennt zu halten.
  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Im übrigen bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, gegen andere Eigentümer, die ihre Räume seiner Ansicht nach in unzulässiger Weise nutzen, gemäß § 15 Abs. 3 WEG , § 1004 Abs. 1 BGB vorzugehen; diese Ansprüche sind Individualansprüche, die ein Wohnungs- oder Teileigentümer auch allein geltend machen kann (vgl. BayObLG Wum 1995, 674; BayObLG MittBayNot 1997, 369).
  • OLG Frankfurt, 14.12.1992 - 20 W 182/91

    Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Denn der Bezeichnung im Aufteilungsplan kommt gegenüber der in der Teilungserklärung grundsätzlich kein Vorrang zu; sie führt nicht zu einer weiteren Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGHZ 130, 159/166; BayObLG WuM 1985, 238 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 299 ff.).
  • BayObLG, 23.05.1997 - 2Z BR 44/97

    Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung von Teileigentum trotz Vermietung

    Auszug aus BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98
    Im übrigen bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, gegen andere Eigentümer, die ihre Räume seiner Ansicht nach in unzulässiger Weise nutzen, gemäß § 15 Abs. 3 WEG , § 1004 Abs. 1 BGB vorzugehen; diese Ansprüche sind Individualansprüche, die ein Wohnungs- oder Teileigentümer auch allein geltend machen kann (vgl. BayObLG Wum 1995, 674; BayObLG MittBayNot 1997, 369).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

    In diesem Zusammenhang ist für die zu treffende Entscheidung dann ohne Belang, welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten etwa in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der möglichen Mehrbeeinträchtigungen im konkreten Fall grundsätzlich auch nicht bedarf (vgl. dazu im Einzelnen Senat NZM 2006, 144, und ZWE 2006, 202, je zitiert nach juris sowie Beschluss vom 27.07.2011 -20 W 319/08- ZWE 2012, 35; BayObLG NZM 1999, 80).
  • LG München I, 12.05.2016 - 36 S 6246/15

    Zulässigkeit der Wohnnutzung nach Abriss und Neuerrichtung einer

    Die ansonsten gegebene Schranke, wonach Räume nur im Rahmen ihrer gegebenen Lage und Beschaffenheit genutzt werden dürfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103; BayObLG, NZM 1999, 80; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 211) besteht daher hier nicht und es kommt daher nicht darauf an, ob die entsprechende Teileigentumseinheit, wie klägerseits vorgetragen wurde, für eine Wohnnutzung ungeeignet gewesen sei.
  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    b) Es entspricht der st. Rspr. des BayObLG (val. z.B. BayObLG ,NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288 BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG, NZM 2002, 568 OLG Hamburg , ZMR 2003, 770 OLG Frankfurt a.M., NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005, 71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten von der Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass das Bayerische Oberste Landesgericht in der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 24.09.1998 (NZM 1999, 80) bezüglich eines nach der dortigen Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes im Dachgeschoss, welcher nach dem Aufteilungsplan als "Trockenraum" bezeichnet war, lediglich ausgeführt hat, dass sich aus dieser Bezeichnung keine gegenüber der Zweckbestimmung der Teilungserklärung eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ergibt, da der Bezeichnung im Aufteilungsplan gegenüber der Teilungserklärung grundsätzlich kein Vorrang zukommt und sie nicht zu einer weiteren Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führt; im Übrigen hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der genannten Entscheidung entsprechend dem oben zu 1.a. Dargestellten vertreten, dass die Räume zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen Zweck genutzt werden dürfen, wobei für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, neben etwaigen Regelungen in der Teilungserklärung nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung sind.
  • LG Hamburg, 10.09.2010 - 318 S 24/09

    Bei Regelung in der Teilungserklärung zur Schlüsselaufbewahrung in einem

    Konkrete Beeinträchtigungen müssen aber weder vorgetragen noch nachgewiesen sein (OLG Frankfurt/M., NZM 1998, 198; BayObLG, NZM 1999, 80, 81; Kümmel, a.a.O., § 13, Rn. 5).
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, WuM 2005, 71; OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f) ist darauf abzustellen, ob von der zu untersagenden Nutzung typischerweise größere Beeinträchtigungen ausgehen als von der durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Nutzung.

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bei der Beurteilung, inwieweit im Falle von einer Zweckbestimmung abweichenden Nutzung größere Beeinträchtigungen zu erwarten sind als bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung, nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung in wesentlich weitergehendem Maße als von der Kammer angenommen vom konkreten Einzelfall zu abstrahieren und auf typische Verläufe abzustellen ist (vgl. z. B. OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f).

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Bei der gebotenen "typisierenden", d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG WuM 1993, 697/699 f.; BayObLG NZM 1999, 80/81) kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb in der Wohnanlage selbst wahrnehmbar ist oder nicht.
  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

    Es bleibt vielmehr dabei, daß maßgebend für die Zweckbestimmung und die zulässige Nutzung der Räume die in das Grundbuch übernommenen Angaben der Teilungserklärung sind (BayObLG NZM 1999, 80 ).
  • AG Hamburg, 23.04.2018 - 22a C 280/17

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beschluss über die Erstellung

    Auf den Sinn und Zweck der Regelung kommt es allerdings nur insoweit an, als dieser sich aus objektiver Perspektive als nächstliegende Bedeutung ergibt, Unerheblich ist hingegen bei im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen, welche subjektiven Absichten und welchen Willen der Verfasser bei der Erstellung der Gemeinschaftsordnung und bei der Wahl der verwandten Begriffe hatte (KG, WE 1994, 55;BayObLG, NZM 99, 80; OLG Zweibrücken, WE 97, 473; vgl. zum Ganzen auch Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten; WEG, 12. Auflage, § 10 Rz. 42; Bärmann, WEG, 13. Auflage, , Rz. 130).
  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04

    Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es bei der gebotenen "typisierenden", d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 1999, 80/81; KG FGPrax 2002, 159) unerheblich, ob der Zeuge M., der die Vorfälle geschildert hat, subjektiv daran Anstoß genommen hat.
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04

    Beeinträchtigungen durch Spielothek

  • OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05

    Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

  • VerfGH Berlin, 19.01.2005 - VerfGH 186 A/04
  • LG Hamburg, 30.10.2009 - 318 S 59/09

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen die vorgegebene Nutzung zu Wohnzwecken durch

  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

  • BayObLG, 12.01.2005 - 2Z BR 202/04

    Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

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