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   BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99   

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https://dejure.org/1999,8432
BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99 (https://dejure.org/1999,8432)
BayObLG, Entscheidung vom 22.04.1999 - 2Z BR 9/99 (https://dejure.org/1999,8432)
BayObLG, Entscheidung vom 22. April 1999 - 2Z BR 9/99 (https://dejure.org/1999,8432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47
    Ermessensfehler bei der Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 UR II 51/97
  • LG Kempten - 4 T 925/98
  • BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 852
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99
    Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt (§tändige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG WUM 1989, 469; 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 238; NZM 1998, 977 ; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 1993, 171).

    Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Antrags auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht (vgl. BayObLG WUM 1991, 134; 1992, 569; 1993, 492; 1996, 506; WE 1992, 232; 1993, 285; 1997, 238; 1998, 87; 1998, 402; NZM 1998, 977 ).

  • BayObLG, 05.05.1993 - 2Z BR 29/93

    Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer Jahresabrechnung; Anforderungen an eine

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99
    Auch dies ist ein Umstand, der bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen berücksichtigt werden kann (vgl. BayObLG WuM 1993, 488/490).
  • BayObLG, 03.04.1996 - 2Z BR 20/96

    Beschwerde zur Erhöhung des Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99
    Jedoch kommt es auch dann auf die Umstände des Einzelfalles an (BayObLG WuM 1996, 506 ).
  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99
    (3) Schließlich kann bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels dessen Erfolgsaussicht jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Beurteilung bei summarischer Prüfung ohne weiteres möglich ist (vgl. BayObLGZ 1997, 148/152 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 138/02

    Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen - Zurücknahme des Rechtsmittels -

    Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch, worauf sich das Landgericht hier stützt, in Ausnahmefällen abgesehen werden, unter anderem wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m. w. N.).

    Die vom Landgericht unterlassene Ermessensausübung kann, da rechtsfehlerhaft, vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BayObLG NZM 1999, 852 f.).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2005 - 20 W 114/02

    Wohnungseigentum: Wirksamer Eigentümerbeschluss trotz Einladungsmangels;

    Außerdem ist dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt, dass vorliegend alle Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 14.04.2000 anwesend bzw. vertreten waren und an der Beschlussfassung mitgewirkt haben (BayObLG Wohnungseigentum 1997, 268 und NZM 1999, 852; Weitnauer, aaO.).
  • BayObLG, 03.04.2002 - 2Z BR 26/02

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels - Berücksichtigung der

    Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, dass grundsätzlich von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden kann, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.11.1999 - 16 Wx 144/99
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann eine solche Kostenentscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BayObLG NZM 99, 852).
  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z BR 21/04

    Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme -

    Die dazu erforderliche, vom Landgericht unterlassene Ermessensausübung kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nachholen (BayObLG NZM 1999, 852 f.).
  • BayObLG, 26.07.2001 - 2Z BR 88/01

    Kostenerstattung nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch in Ausnahmefällen abgesehen werden, u.a. wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m.w.N.).
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