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   KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99   

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https://dejure.org/1999,2447
KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99 (https://dejure.org/1999,2447)
KG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 24 W 6209/99 (https://dejure.org/1999,2447)
KG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 24 W 6209/99 (https://dejure.org/1999,2447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung eines im Gemeinschaftseigentum von Wohnungseigentümern stehenden Vorgartens als Freischankfläche einer Gaststätte; Begründung eines Sondernutzungsrechts an Gemeinschaftsflächen durch einen nicht angefochtenen (und damit bestandskräftig gewordenen) ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen durch Mehrheitsbeschluß

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 1192 (Ls.)
  • NZM 2000, 137
  • FGPrax 2000, 16
  • ZMR 2000, 194
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 17.11.1986 - 24 W 2614/86
    Auszug aus KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99
    Diesem Feststellungsanspruch hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 1986 - 24 W 2614/86 - entsprochen (NJW-RR 1987, 653 = WM 1987, 163 = MDR 1987, 500 = Pfleger 1987, 305 = DWE 1987, 62 L).

    Die Sondernutzung des Vorgartens auf der Grundlage einer Verwaltergestattung gemäß der Teilungserklärung scheidet aus, wie der Senat in seinem Beschluss vom 17. November 1986 - 24 W 2614/86 - (NJW-RR 1987, 653) ausgeführt hat.

    a) Der Eigentümerbeschluss vom 18. April 1989 muss nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts auf dem Hintergrund der Entscheidung des Kammergerichts vom 17. November 1986 - 24 W 2614/86 - (NJW-RR 1987, 653) gesehen werden, in dem ein Sondernutzungsrecht der Teileigentümerin Nr. 3 nach der damaligen Rechtslage verneint wurde.

    Dem vermag der Senat (vgl. bereits NJW-RR 1987, 653) nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 07.10.1998 - 3 Wx 310/98

    Verbindlichkeit einer Ersatzvereinbarung

    Auszug aus KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99
    Er sieht sich an der Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1998 (NZM 1999, 378 = WE 1998, 193) gehindert.

    Diese Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, NZM 1999, 378 , bejaht und von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen, weil es sich im Einklang mit diesem sah.

    Nach der abzulehnenden Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (NZM 1999, 378 ) würde daraus, dass nicht alle Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschlüssen vom 18. April 1989 und 28. April 1998 zugestimmt haben, allenfalls die Rechtswidrigkeit der auf Änderung der Teilungserklärung abzielenden Beschlüsse (Einräumung bzw. Bestätigung eines Sondernutzungsrechtes), nicht aber schon folgen, dass diese Beschlüsse wegen Überschreitung der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig sind.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99
    Der bestandskräftig gewordene und jahrelang auch praktizierte Eigentümerbeschluss vom 18. April 1989 zu TOP 3 ist vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Kompetenz auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 955 ).
  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99
    Dies habe der BGH bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 1970 (BGHZ 54, 65 = NJW 1970, 1316) entschieden.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1998 (NZM 1999, 378) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 (NZM 2000, 137 = FGPrax 2000, 16) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Im letzteren Fall handelte es sich um die Begründung eines Sondernutzungsrechtes durch sog. vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluß, dessen Wirksamkeit in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. den Vorlagebeschluß (§ 28 Abs. 2 FGG) des KG vom 15.12.1999 - FGPrax 2000, 16 = NZM 2000, 137).
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 169/99

    Zur Wirksamkeit eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses der

    Der neuerdings in der Literatur vertretenen Ansicht, vereinbarungs- oder gesetzesändernde Mehrheitsbeschlüsse seien wegen fehlender Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig (Wenzel in Festschrift für Hagen S. 231/240 und NZM 2000, 257/260 f.; Buck WE 1998, 90/92 f. und NZM 2000, 645 f.; Merle ZWE 2000, 145; Bärmann/ Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 160 a, 160 b; Häublein ZMR 2000, 423/428; Bielefeld DWE 1999, 144/145; KG FGPrax 2000, 16/17 zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 179/99

    Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung

    Auch die Auslegung des Beschlusses hat daher wie eine Grundbucheintragung nach objektiven Kriterien zu erfolgen und kann durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Kompetenz erfolgen, da hierfür keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 955 = WE 1999, 93; KG NZM 2000, 137; Merle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rd. 44, § 45 Rd. 85).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2000 - 3 Wx 334/99

    Erlöschen eines durch Mehrheitsbeschluss eingeräumten Sondernutzungsrechts

    Es mag offenbleiben, ob in bestimmten Fällen durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss ( § 23 Abs. 4 WEG) ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums begründet werden kann (bejahend: BGH NJW 1970, 1316; BayObLG WE 1993, 342; Senat NZM 1999; 378; OLG Köln NZM 1998, 979; verneinend: KG NZM 2000, 137 (Vorlagebeschluss) ; OLG Köln DWE 1991, 155; OLG Karlsruhe WE 1991, 110; Wenzel, Festschrift für Hagen, 232, 236 ff.; ders. ZWE 2000, 2 ff.).
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