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   BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99   

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https://dejure.org/1999,4293
BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99 (https://dejure.org/1999,4293)
BayObLG, Entscheidung vom 12.08.1999 - 2Z BR 80/99 (https://dejure.org/1999,4293)
BayObLG, Entscheidung vom 12. August 1999 - 2Z BR 80/99 (https://dejure.org/1999,4293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 242; WEG §16 Abs. 2

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenverteilung; Anspruch auf Änderung der Kostenverteilungsschlüssel; Festlegung von Miteigentumsanteilen und Änderung nur bei grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; WEG § 16 Abs. 2
    Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 43 (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 242; WEG §16 Abs. 2
    Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 UR II 30/92
  • LG Kempten - 4 T 914/97
  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 301
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    2 Z 124/91">1991, 396/398; BayObLG NJW-RR 1995, 529 ; WE 1997, 158/160, jeweils m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für eine Änderung der Miteigentumsanteile oder nur des Kostenverteilungsschlüssels vorliegen, ist nach der Rechtsprechung jeweils ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muß, daß einmal Vereinbartes Geltung hat und die Beteiligten bindet,(BayObLG NJW-RR 1995, 529/530; BayObLGZ 1998, 199/204 f.).

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    Die Miteigentumsanteile können bei Begründung von Wohnungseigentum grundsätzlich frei und ohne Bindung an die Größe oder den Wert des einzelnen Wohnungs- oder- Teileigentums festgelegt werden, wenn eine grundsätzliche Übereinstimmung auch wünschenswert und in der Regel der Fall sein wird (allg. M. und ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLGZ 1991, 396/398; BayObLG WE 1997, 158/160; zuletzt Beschluß vom 22.4.1999, 2Z BR 154/98).

    Da der Gesetzgeber nicht verlangt, daß die Miteigentumsanteile nach dem Wert oder der Größe des Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden, und durch eine Änderung der Miteigentumsanteile in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen würde, ist eine Änderung der Miteigentumsanteile dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die unmittelbare Änderung des Kostenverteilungsschlüssels anbietet (BayObLGZ 1991, 396/399).

  • BayObLG, 27.08.1998 - 2Z BR 35/98

    Anspruch auf eine Abänderung der Miteigentumsanteile nach dem Inhalt einer

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für eine Änderung der Miteigentumsanteile oder nur des Kostenverteilungsschlüssels vorliegen, ist nach der Rechtsprechung jeweils ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muß, daß einmal Vereinbartes Geltung hat und die Beteiligten bindet,(BayObLG NJW-RR 1995, 529/530; BayObLGZ 1998, 199/204 f.).

    Dieser Prozentsatz übersteigt keinesfalls die Grenze der nicht mehr hinzunehmenden Benachteiligung, die eine Abänderung rechtfertigen könnte (vgl. dazu BayObLGZ 1998, 199/204 f.).

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    Führt eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung und sieht die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine Änderungsmöglichkeit vor, so hat der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB dann einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße (BGHZ 95, 137/141 ff.; BayObLGZ 1985, - 47/50; …
  • BayObLG, 07.03.1996 - 2Z BR 136/95

    Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von

    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren können aber keine neuen Anträge gestellt werden; solche Anträge sind unzulässig (BayObLGZ 1996, 58/62 und 188/192).
  • BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 154/98
    Auszug aus BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
    Die Miteigentumsanteile können bei Begründung von Wohnungseigentum grundsätzlich frei und ohne Bindung an die Größe oder den Wert des einzelnen Wohnungs- oder- Teileigentums festgelegt werden, wenn eine grundsätzliche Übereinstimmung auch wünschenswert und in der Regel der Fall sein wird (allg. M. und ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLGZ 1991, 396/398; BayObLG WE 1997, 158/160; zuletzt Beschluß vom 22.4.1999, 2Z BR 154/98).
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99

    Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

    Das Ausmaß des Vorteils der Antragstellerin gibt keinen Anlaß, die derzeitige Verteilung als grob unbillig anzusehen (vgl. BayObLGZ 1985, 47/51; 1998, 199/205 f.; Beschluß des Senats vom 12.8.1999, 2Z BR 80/99).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 2Z BR 136/00

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal dem benachteiligten Wohnungseigentümer in aller Regel der Kostenverteilungsschlüssel bei Erwerb seines Wohnungseigentums bekannt war (BayObLGZ 1991, 396/398, BayObLG NZM 2000, 301, jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 114/01

    Freistellung einzelner Räume von verbrauchsabhängigen Kosten

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muss, dass einmal Vereinbartes Geltung hat und die Wohnungseigentümer bindet (allg. Meinung; vgl. BayObLG NZM 2000, 301 f. m.w.N.).
  • OLG München, 24.04.2008 - 32 Wx 165/07.1

    Wohnungseigentumsverfahren auf Änderung der Teilungserklärung: Anzuwendendes

    Da mit einer Änderung der Miteigentumsanteile in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird, ist ein Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn sich, wie hier, nach Aktenlage die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels anbietet und bereits dadurch die Unbilligkeit behoben werden kann (vgl. BayObLG ZWE 2000, 171, 172; Riecke/Schmid-Elzer, aaO., Rn. 11 zu § 8).
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