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BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Beschwer; Zwangsvollstreckung; vertretbare Handlung; Zwangsmittel; Wohnungseigentümer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollstreckung einer vertretbaren Handlung in einem Garten ohne Einverständnis des Nutzers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 1 T 5489/99
- BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99
- AG München, 08.04.2008 - 484 UR II 1119/96
- LG München I, 05.11.2008 - 1 T 17776/08
- BGH, 28.05.2009 - I ZB 93/08
Papierfundstellen
- NZM 2000, 303
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99
Damit scheidet die Vollstreckung nach § 887 ZPO aus, wenn wie hier der Nutzer mit der durchzuführenden Maßnahme nicht einverstanden ist (vgl. im einzeInen BayObLGZ 1988, 440/441 f.).b) Die Verhängung von Zwangsmitteln gegen einen Wohnungseigentümer nach § 888 ZPO ist nur dann unzulässig, wenn der Wohnungseigentümer erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den unmittelbaren Besitzer eines Raumes oder einer Fläche zur Duldung der Handlung zu veranlassen (BayObLGZ 1988, 440/443 f.).
- BayObLG, 10.02.1993 - 2Z BR 14/93
Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99
Die Ablehnung einer nach dieser Vorschrift beantragten einstweiligen Anordnung ist aber unanfechtbar (BayObLGZ 1993, 73 f.). - BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82
Auszug aus BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99
Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei ist in diesem Fall das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß §§ 887, 888 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1983, 14/17; BayObLG WE 1997, 432/433; ständige Rechtsprechung).
- OLG Jena, 16.01.2002 - 6 W 757/01
Zwangsvollstreckung; Erfüllung; Unmöglichkeit
Dazu gehört, falls er auf die Zuarbeit Dritter angewiesen ist, dass er sich um diese Zuarbeit bemüht und sie notfalls auch mit Hilfe der Justiz erstreitet (vgl. BayObLG NZM 2000, 303 f.).