Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 14.01.2000 - 13 U 66/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 138 Abs. 3 ZPO; § 138 Abs. 4 ZPO
Geltendmachung von Mietzins im Falle einer nicht mehr uneingeschränkten Möglichkeit zur Nutzung der Mietsache durch den Mieter; Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Mietwohnung durch das Abstellen von Baumaterialien durch vom Vermieter beauftragte Handwerker; Einstufung ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Mietzins im Falle einer nicht mehr uneingeschränkten Möglichkeit zur Nutzung der Mietsache durch den Mieter; Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Mietwohnung durch das Abstellen von Baumaterialien durch vom Vermieter beauftragte Handwerker; Einstufung ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Umbau; Endrenovierung; Kosten; Erstattung, Schönheitsreparaturen; Nutzlosigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausgleich: Wenn Geld statt Schönheitsreparaturen verlangt wird...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 133 § 157 § 242 § 535 § 536
Ersatz für vertraglich vereinbarte aber nicht erforderliche Schönheitsreparaturen
Verfahrensgang
- LG Aurich, 25.05.1999 - 3 O 311/98
- OLG Oldenburg, 14.01.2000 - 13 U 66/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1250
- NZM 2000, 828
- ZMR 2000, 528
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 12.04.2013 - 10 U 832/12
Auslegung eines Gewerberaummietvertrages
Er wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter in Kenntnis der Umbauabsichten des Vermieters vor Rückgabe renoviert oder sich zur Renovierung nach dem Umbau bereiterklärt (OLG Oldenburg WuM 2000, 301 ;… Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 218). - VerfGH Berlin, 20.02.2003 - VerfGH 100/01 Bei einer Anwendung des § 326 Abs. 1 BGB a.F. hätte sich die Zivilkammer 61 auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der Zivilkammer 62 des Landgerichts gesetzt, wonach kein Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen während eines laufenden Mietvertrages in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 7. Juni 1999 - 62 S 6/99 - GE 1999, 1647 f. = WuM 2000, 301).
Rechtsprechung
KG, 31.01.2000 - 24 W 601/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de
Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 2000, 828
- FGPrax 2000, 95
- ZMR 2000, 401
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 28.02.2001 - 16 Wx 10/01
Ort der Einsichtnahme in die WEG -Verwalterunterlagen
Aus diesem Grunde ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs und eventuellen weiteren Sachaufklärung die Beteiligung aller Wohnungseigentümer erforderlich (ebenso OLG Hamm, NZM 98, 722, 723; KG, NZM 00, 828).Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der einzelne Wohnungseigentümer Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen der Verwaltung, die Gegenstand der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung sind, nehmen kann, da er nur auf diese Weise sein Kontrollrecht gegenüber dem Verwalter ausüben kann ( Beschluß des Senats v. 4.6.1997 - 16 Wx 87/97 = OLGR 97, 245; Senat v. 18.8.1999 - 16 Wx 95/99 - ; ebenso beispielsweise BayObLG, WE 1989, 146; OLG Hamm, NZM 98, 722; KG, NZM 00, 828 je m.w.N.).
Anders als bei dem Einsichtsverlangen am Ort der Verwaltung, das jederzeit und ohne besonderes Rechtsschutzbedürfnis lediglich unter Berücksichtigung des Bürobetriebes durchgesetzt werden kann ( vgl. z.B. BayObLG NZM 00, 874; KG, NZM 00, 828 ), hat nach Ansicht des Senats in diesem abweichenden Fall der Wohnungseigentümer darzutun, warum er außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung am Ort der Wohnanlage Einsicht nehmen möchte.
- BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 146/03
Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter nach …
(2) Unerheblich ist, dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 Entlastung erteilt worden ist und diese Beschlüsse bestandskräftig geworden sind (vgl. für das Einsichtsrecht BayObLG NZM 2000, 873 f.; KG NZM 2000, 828 f.).