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   OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00   

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https://dejure.org/2000,3533
OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00 (https://dejure.org/2000,3533)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2000 - 16 Wx 102/00 (https://dejure.org/2000,3533)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2000 - 16 Wx 102/00 (https://dejure.org/2000,3533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schallschutz im Wohnungseigentum - Verzicht auf Teppichbodenbelag durch "Verhandlung" bei Veräußerung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schallschutz; Sondereigentümer; Trittschallschutz; Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Judicialis

    FGG § 27; ; FGG § 29; ; BGB § 1004; ; BGB § 242; ; WEG § 45; ; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 47 S. 2; ; WEG § 48 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3
    Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nachträglicher Schallschutz?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 135
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00
    Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer kann indes in der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder zu erwarten noch notwendig ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll ( vgl.BGH,NJW 98, 755; BayObLG, aaO.).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99

    Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00
    In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck der Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte ( vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418 ).
  • OLG Hamm, 15.03.2001 - 15 W 39/01

    Wohnungseigentum - Ersetzung des Bodenbelags durch Fliesen - Verringerung des

    Bei einer Auswechselung des Bodenbelags kann ein solcher Nachteil für andere Wohnungseigentümer in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen (BayObLG NJW-RR 1994, 598 f.; OLG Köln NZM 2001, 135).
  • OLG Köln, 04.12.2002 - 16 Wx 180/02

    Änderung des Trittschalls durch Veränderung des Bodenbelages

    Es kann grundsätzlich der Schallschutz verlangt werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand, wobei allerdings bei bestehendem unzureichendem Schallschutz Abhilfe von einem bestimmten Sondereigentümer nur insoweit begehrt werden kann, als dieser eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt hat (vgl. Beschluss des Senates vom 09.10.2000 - 16 Wx 102/00 in NZM 2001, 135 f).
  • LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09

    Welcher Trittschallschutz nach Veränderung des Bodenbelags?

    Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens entspricht der Trittschallschutz zwar nicht den Anforderungen, die die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung normiert; hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, WE 1995, 24; Oberlandesgericht Köln, NZM 2001, 135).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2007 - 25 T 15/07

    Voraussetzungen der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Vornahme von

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZM 2005, 68) und des OLG Köln (NZM 2001, 135), dass die Beteiligte zu 3. sich nicht auf den mangelhaften Schallschutz aufgrund baulicher Gegebenheiten berufen kann, sondern sie grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden kann auf Wiederherstellung des Schallschutzes, wie er seit vielen Jahren, seit der Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum, bestand.
  • OLG Köln, 18.05.2001 - 16 Wx 68/01

    Mangelnder Trittschallschutz der Geschoßdecke

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Entscheidung vom 9.10.2000 - 16 Wx 102/00 - in NZM 2001, 135 und OLGReport Köln 2001, 83), wovon der Beteiligte zu 1) durch den ausdrücklichen Hinweis des Senats vom 26.4.01 Kenntnis erhalten hat, sind Ansprüche wegen bauordnungsrechtlicher Mängel, die das Gemeinschaftseigentum (Wände, Fußböden, Decken usw.) betreffen, soweit diese nicht auf eigenmächtige bauliche Veränderungen eines Wohnungseigentümers im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zurückgehen, gegen den Veräußerer bzw. gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht aber gegen einen einzelnen Sondereigentümer.
  • LG München I, 07.10.2004 - 1 T 6682/04

    Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes in einer Wohnung;

    Der Einzelne haftet daher nur, wenn eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt wurde (OLG Stuttgart, WM 1994, 390; OLG Köln, NZM 2001, 135; OLG Hamm, ZMR 2001, 842, 843).
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