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   OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98   

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https://dejure.org/2000,7759
OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98 (https://dejure.org/2000,7759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2000 - 20 W 485/98 (https://dejure.org/2000,7759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2000 - 20 W 485/98 (https://dejure.org/2000,7759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels ; Bestimmung eines Geschäftswertes bei der Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 140
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist aber erforderlich, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (Senatsbeschluß vom 10.05.1996 - 20 W 339/95 - BayObLGZ 1991, 396; BayObLG WuM 1995, 217; KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Hamm DWE 1995, 127 [128]).

    In der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1995, 217 [218]) wird ausgeführt, daß das Gericht einen Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels erst in Fällen zugesprochen hat, in denen die betroffenen Miteigentümer aufgrund des Miteigentumsanteils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen hatten, was bei einer "sachgerechten" Kostenverteilung von ihnen zu zahlen gewesen wäre.

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Zutreffend ist das Landgericht in der Sache davon ausgegangen, daß ein Mehrheitsbeschluß zur Abänderung des Verteilungsschlüssels gefaßt werden kann, wenn dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist (BGH NJW 1985, 2832 [2833]; SchlHOLG OLG-Report 1997, 19).
  • BGH, 18.06.1976 - V ZR 156/75

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages - Ausrichtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Diese strengen Voraussetzungen werden unter Berücksichtigung der Tatsache verständlicher, daß das Verhältnis von Sondereigentum und Miteigentumsanteil der freien Bestimmung des teilenden Eigentümers unterliegt (BGH NJW 1976, 1976), der sich nicht an der Nutzfläche der Sondereigentumseinheit oder deren Wert orientieren muß.
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist aber erforderlich, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (Senatsbeschluß vom 10.05.1996 - 20 W 339/95 - BayObLGZ 1991, 396; BayObLG WuM 1995, 217; KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Hamm DWE 1995, 127 [128]).
  • OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97

    Unwirksamkeit der Genehmigung des Haushaltsplans einer Eigentümergemeinschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (BayObLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
  • OLG Koblenz, 27.06.1985 - 1 Ss 171/85

    Strafrechtliche Verurteilung von Demonstranten wegen gemeinschaftlicher Nötigung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Denn diese von dem Bundesgerichtshof (NJW 1985, 2432) aufgestellte Voraussetzung für eine Abänderung muß zusätzlich (kumulativ) zu der Unbilligkeit des bisherigen Verteilungsschlüssels erfüllt sein ("und").
  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist aber erforderlich, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (Senatsbeschluß vom 10.05.1996 - 20 W 339/95 - BayObLGZ 1991, 396; BayObLG WuM 1995, 217; KG NJW-RR 1991, 1169; OLG Hamm DWE 1995, 127 [128]).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1982 - 20 W 464/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    So hat der Senat es noch für vertretbar gehalten, daß Miteigentümer mit Kosten der Tiefgarage belastet werden, obwohl sie keinen Tiefgaragenplatz haben (Beschluß vom 25.10.1982 - 20 W 216/82 -) oder Miteigentümer einer Mehr haus anläge Aufzugskosten zu tragen haben, obwohl sich ihr Wohnungseigentum in einem Haus ohne Aufzug befindet (Beschluß vom 01.11.1982 - 20 W 464/82 -).
  • OLG Frankfurt, 25.10.1982 - 20 W 216/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    So hat der Senat es noch für vertretbar gehalten, daß Miteigentümer mit Kosten der Tiefgarage belastet werden, obwohl sie keinen Tiefgaragenplatz haben (Beschluß vom 25.10.1982 - 20 W 216/82 -) oder Miteigentümer einer Mehr haus anläge Aufzugskosten zu tragen haben, obwohl sich ihr Wohnungseigentum in einem Haus ohne Aufzug befindet (Beschluß vom 01.11.1982 - 20 W 464/82 -).
  • OLG Celle, 04.10.1996 - 4 U 217/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
    Zutreffend ist das Landgericht in der Sache davon ausgegangen, daß ein Mehrheitsbeschluß zur Abänderung des Verteilungsschlüssels gefaßt werden kann, wenn dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist (BGH NJW 1985, 2832 [2833]; SchlHOLG OLG-Report 1997, 19).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1991, 396, 398 f.; ZWE 2001, 320) und insbesondere durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. April 2000 (NZM 2001, 140) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 14. Juni 2004 (ZfIR 2004, 677) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. April 2000 (aaO) die Auffassung, eine Kostenmehrbelastung von knapp 59 % begründe noch keinen Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.

    Verneint worden ist eine grobe Unbilligkeit bei einer Kostenmehrbelastung von 12 % (BayObLG, NZM 2000, 301, 302), von 17 % (BayObLGZ 1985, 47, 50; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3. April 2003, 20 W 132/01, juris), von 19 % (BayObLG, WE 1998, 394, 395), von 22 % (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547, 1548), von 27 % (OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 378, 379), von 30 % (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154), von 42 % (OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287), von 50 % (BayObLG, ZWE 2001, 320; BayObLGZ 1998, 199, 205 f.; OLG Köln, ZMR 2002, 780, 781) und von 59 % (OLG Frankfurt, NZM 2001, 140).

  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140 u.a.).

    Das sei in der Rechtsprechung bisher erst dann bejaht worden, wenn die betroffenen Miteigentümer auf Grund ihrer Miteigentumsanteile jeweils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen haben, was sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung zu zahlen hätten (BayObLG NJW-RR 1995, 529; OLG Frankfurt NZM 2001, 140).

    In der Rechtsprechung ist dagegen ein Änderungsanspruch selbst bei einer Mehrbelastung bis 59 % (OLG Frankfurt NZM 2001, 140) versagt worden (Einzelnachweise bei Engelhardt in Münch/Komm, BGB 4. Aufl., WEG § 16 Rdn. 18).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Miteigentümers auf Änderung eines

    Dies gilt - was das Landgericht im angefochtenen Beschluss noch offengelassen hatte - nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGZ 1987, 26; NZM 2001, 140) auch für den Fall, dass - wie hier - die Teilungserklärung (unter anderem) lediglich auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG Bezug nimmt.

    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 22; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2000, Az.: 20 W 485/98 = NZM 2001, 140; OLG Köln ZMR 2002, 153 = OLGR 2002, 38; BayObLG WuM 1995, 217).

    Der erkennende Senat hat im Einzelfall sogar eine Mehrbelastung von 59% hierfür nicht ausreichen lassen (vgl. NZM 2001, 140; vgl. auch OLG Köln ZMR 2002, 153).

  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 440/05

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Der Senat vermag sich hingegen nicht der vom Landgericht angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt (NZM 2001, 140) anschließen, soweit dieses es auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel für notwendig erachtet, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen.
  • OLG Köln, 05.05.2004 - 16 Wx 82/04

    WEG -Recht: Änderung des Abrechungsmodus der Wasserkosten

    Ein Verlangen eines Wohnungs- oder Teileigentümers nach Änderung eines in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssels ist nur dann gerechtfertigt, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der bisherigen Regelung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (vgl. BGH DWE 2003, 131, 132; OLG Düsseldorf ZMR 2002,, 68 f.; BayObLG NZM 2001, 290; OLG Frankfurt NZM 2001, 140; Senatsbeschlüsse vom 23.11.2001 - 16 Wx 202/01 - 05.07.2001 - 16 Wx 27/01 -, ZMR 2002, 153 ff. = ZfIR 2002, 58 ff. = OLGR 2002, 38 f.; 24.04.1998 - 16 Wx 28/98 -;13.02.1995 - 16 Wx 6/95 -, NJW-RR 1995, 973 = OLGR 1995, 194).

    Ob unter Zugrundelegung der von der Beteiligten zu 1. angegebenen Verbrauchswerte und den von ihr im Jahr 2002 tatsächlich geleisteten Zahlungen, die den tatsächlichen Verbrauch in den in ihrem Teileigentum stehenden Gewerbeeinheiten um das 3, 27fache (bezüglich der Einheit 72) bzw. das 2, 28fache (bezüglich der Einheit 73) übersteigen, der in der Teilungserklärung festgelegte Verteilungsschlüssel bereits als grob unbillig zu bewerten wäre, erscheint fraglich, da die Grenze der Zumutbarkeit nicht zwangsläufig bei einer Mehrbelastung von 50 % oder mehr überschritten wird (vgl. BayObLG NZM 2001, 290; OLG Frankfurt NZM 2001, 140), kann hier aber letztlich dahin gestellt bleiben.

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatz und Abänderung eines vereinbarten

    Nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 13.04.2000, 20 W 485/98 = NZM 2001, 140 ist zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (vgl. auch - zu einer allerdings anderen Sachverhaltskonstellation - Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02).
  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 15 W 358/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    2 Z 124/91">BayObLGZ 1991, 396, 397ff.; NJW-RR 1987, 715; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 101f.; OLG Frankfurt NZM 2001, 140; OLG Zweibrücken WE 1999, 192,193; OLG Köln FGPrax 1995, 105; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; Senat ZMR 2003, 286).
  • OLG Oldenburg, 05.04.2005 - 5 W 194/04

    Abänderung eines Beschlusses

    2.) Abgesehen davon setzt aber eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zumindest voraus, dass für die Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist und der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem vorigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird (Weitnauer-Gottschalg, WEG, 9.A., § 16 Rdnr. 13; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rdnr. 13); nach anderer Auffassung müssen sogar außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen - und zwar auch dann, wenn die Teilungserklärung eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss zulässt (Oberlandesgericht Frankfurt/M., NZM 2001, S. 140; Bärmann/Pick/Merle-Pick, WEG, 9.A., § 16 Rdnr. 119).
  • OLG Schleswig, 26.04.2006 - 2 W 234/05

    Pflicht der Wohnungseigentümer zur Änderung der Gemeinschaftsordnung bei

    Das gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung - wie vorliegend mit § 14 Nr. 5 - eine sogenannte Öffungsklausel enthält (OLG Frankfurt NZM 2001, 140).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 15 W 235/00

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    2 Z 124/91">BayObLGZ 1991, 396, 397ff.; NJW-RR 1987, 715; OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 101f.; OLG Frankfurt, NZM 2001, 140; Pfälzisches OLG Zweibrücken WE 1999, 192, 193; OLG Köln, FGPrax 1995, 105; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 10 WEG Rdnr. 21; Rechtsprechungsüberblick bei Wendel, ZWE 2001, 408).
  • OLG Köln, 23.11.2001 - 16 Wx 202/01

    Wohnungsrecht: Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen

  • OLG Köln, 05.07.2001 - 16 Wx 27/01

    WEG -Recht: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der

  • OLG Braunschweig, 29.07.2004 - 3 W 21/04

    30%; Abänderungsanspruch; Dachbodenumbau; Dachgeschoßausbau; Grenzwert; grob

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