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   BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98   

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https://dejure.org/2000,3847
BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98 (https://dejure.org/2000,3847)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2000 - XII ZR 133/98 (https://dejure.org/2000,3847)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 (https://dejure.org/2000,3847)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 43
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 93/97

    Wahrung der Schriftform bei einer Mehrzahl von Urkunden

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98
    a) Die Urkundeneinheit zwischen der Haupturkunde und einer Anlage hierzu ist auch ohne körperliche Verbindung gewahrt, wenn sich die Zugehörigkeit der Anlage zur Haupturkunde aus anderen Gründen zweifelsfrei ergibt, so etwa bei wechselseitiger Verweisung und Unterzeichnung der Anlage durch die Parteien des Hauptvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98
    Die Anlage 1 mit den darin farblich gekennzeichneten Teilflächen erweist sich hier nämlich als bloßer Orientierungsbehelf, weil die vermieteten Flächen bereits in § 1 des Mietvertrages hinlänglich beschrieben sind, so daß sich etwa verbleibende Zweifel an der exakten Lage des Mietgegenstandes innerhalb des Gesamtgrundstücks im Wege der Auslegung beseitigen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 158, 163 ff.).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - XII ZR 133/98
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haupturkunde des Mietvertrages, für sich allein genommen, den Anforderungen an die Schriftform genügt, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 dargelegt hat.
  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Auch die Formulierung "so etwa" (im Senatsurteil vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - NZM 2001, 43, 44) läßt den Beispielcharakter erkennen.

    Der Senat hat stets darauf hingewiesen, entscheidendes Kriterium müsse die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage sein (Urteil vom 25. Oktober 2000 aaO 44).

  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem

    Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist (Senatsurteile BGHZ 142, 158, 161 = NJW 1999, 2591, 2592; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - ZMR 2001, 43 und vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3391 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 10.07.2008 - 3 U 108/07

    Gewerberaummiete: Kündigung unter Berufung auf fehlende Schriftform trotz

    Ebenso hatte der BGH eine untergeordnete Rolle von solchen Flächen angenommen, die dem Mieter im Wege der Mitbenutzung zum Rangieren mit Möbelwagen zur Verfügung gestellt werden sollten (BGH, Urt. v. 25.10.2000, XII ZR 133/98, NZM 2001, 443).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 34/12

    Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

    Anders als ein mitvermieteter Kellerraum mit nur untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2008, VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661) und anders als bei der eingeräumten Mitbenutzung von Freiflächen auf einem Grundstück zu Rangierzwecken (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2000, XII ZR 133/98, NZM 2001, 43) war die hier fragliche Fläche zur Aufstellung von Tischen und Stühlen für den Betrieb der Gaststätte und damit die Nutzung des Mietobjekts essenziell und wesentlich.
  • KG, 05.07.2007 - 8 U 182/06

    Einhaltung der Schriftform bei einem befristeten Mietvertrag: Angemessene Frist

    Das gilt aber auch bei fehlender Rückverweisung auf die Vertragsurkunde (BGH NJW 2000, 354), wenn der Vertrag eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage enthält (BGH NZM 2001, 43; NZM 2002, 20, NJW 2003, 1248).
  • LG Köln, 23.12.2021 - 27 O 189/20

    Nachtrag ersetzt alles Vorherige: Hohe Anforderungen an Schriftform

    Während grundsätzlich die Mietsache als solche jedenfalls konkret bestimmbar sein muss (BGH NZM 2006, 104, beck-online), bedürfen Lagepläne lediglich dann nicht der Schriftform, wenn die Mietsache bereits durch den Vertrag selbst derart hinlänglich beschrieben ist, dass sich der Lageplan lediglich als Anschauungsobjekt oder Orientierungsbehelf darstellt (BGH NZM 2001, 43, beck-online).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es hinsichtlich der Lagepläne der Einhaltung der Schriftform, weil sie nicht lediglich ein bloßes Anschauungsobjekt ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt bilden (so aber in BGH, Urteil vom 25.10.2000 - XII ZR 133/98, vorgelegt als Anlage B19, Bl. 429ff).

  • OLG Rostock, 12.12.2018 - 1 U 43/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wahrung der Schriftform durch Bezugnahme in der

    Auch die Formulierung "so etwa" (im Senatsurteil vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - NZM 2001, 43, 44) läßt den Beispielcharakter erkennen.

    Der Senat hat stets darauf hingewiesen, entscheidendes Kriterium müsse die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage sein (Urteil vom 25. Oktober 2000 aaO 44).

  • OLG Dresden, 14.08.2007 - 5 U 721/07
    Letzteres ist gegeben, wenn ein unbefangener Dritter allein anhand der Bezeichnung des Mietobjektes im Vertrag an Ort und Stelle feststellen kann, welche Gebäude und Flächen vermietet sind, etwa weil es nur eine einzige Mietfläche dieser Größe auf dem Anwesen oder der jeweiligen Geschossfläche des Gebäudes gibt ( BGH, Urteil vom 25.10.2000, Az.: XII ZR 133/98 = NZM 2001, 43 f.; Urteil vom 02.05.2007, Az.: XII ZR 178/04 = NZM 2007, 443 f.).
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