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   OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00   

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OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00 (https://dejure.org/2000,1590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2000 - 15 W 118/00 (https://dejure.org/2000,1590)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2000 - 15 W 118/00 (https://dejure.org/2000,1590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlußanfechtungsantrag; Anfechtung; Beschluß; Jahresabrechnung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wirtschaftsplan; Streitwert; Gegenstandswert; Geschäftswert

  • Judicialis

    WEG § 48 Abs. 3 S. 1; ; WEG § 48 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 48 Abs. 3 S. 1, S. 2
    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des Geschäftswerts bei großen Wohnungseigentumsanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 549
  • FGPrax 2000, 185
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.07.1999 - 2Z BR 159/98

    Nachholung der unterlassenen Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00
    Die unterlassene Beteiligung kann vielmehr vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und es nur darum geht, dem Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGH FGPrax 1998, 15 = NJW 1998, 755; BayObLG NZM 2000, 47).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00
    Diese durch das KostRÄndG vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) eingeführte Vorschrift geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zurück, die es als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar angesehen hat, den Geschäftswert bei der Beschlußanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen.
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00
    Die unterlassene Beteiligung kann vielmehr vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und es nur darum geht, dem Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGH FGPrax 1998, 15 = NJW 1998, 755; BayObLG NZM 2000, 47).
  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00
    In diesem Zusammenhang ist der Geschäftswert nach den Umständen des Einzelfalls mit Bruchteilen von 20 bis 25 % (BayObLGZ 1979, 312, 314 f.; WE 1989, 210; WE 1992, 175, 176; WuM 1997, 234, 237), aber auch 10 % (BayObLG Report BayObLG 1997, 56) bemessen worden.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).

    Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht.

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).

    Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (Monschau, in: Schneider / Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., RN 6346; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Erst in einem zweiten Schritt wurde nach alter Rechtslage geprüft, ob der so gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. ermittelte Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. niedriger festzusetzen ist, weil die so berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

    Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs hat sich der Gesetzgeber somit ausdrücklich der Praxis einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, die bereits nach alter Rechtslage die Begrenzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. auf das Fünffache des Einzelinteresses vornahmen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197; OLG Hamm NZM 2001, 549; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20).

    Hier nimmt der Senat aus den genannten - in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden - Gründen ebenfalls 20 % des Gesamtvolumens als Geschäftswert an (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00 (= dort 25 %); OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rz. 14), mithin für den vorliegenden Fall 83.186,74 DM (= 20 % von 415.933,70 DM).

    Für die Entlastung des Beirats (hier: TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.07.1999) muss allerdings deren wirtschaftlich erheblich geringere Bedeutung im Verhältnis zur Entlastung der Verwaltung berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; OLG Hamm NZM 2001, 549).

    Der Senat hält hierfür den hälftigen Betrag der Verwalterentlastung für angemessen (so auch vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; vgl. auch OLG Hamm NZM 2001, 549), mithin - insoweit abweichend zu den Vorinstanzen - 2.500,- DM.

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549).

  • OLG Hamm, 03.06.2008 - 15 Wx 15/08

    Auslegung einer qualifizierten Protokollierungsklausel

    Für einen Anfechtungsantrag, der sich gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 5 WEG) richtet, hat sich deshalb eine Bewertungsmethode durchgesetzt, die, wenn - wie hier - die Beschlussfassung insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Rechnungsposten angefochten wird, den Geschäftswert in einem angemessenen Bruchteil derjenigen Lasten und Kosten ausdrückt, die Gegenstand der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans sind (Senat in NZM 2001, 549; BayObLGZ 1979, 312, 314; WE 1992, 175, 176; Bärmann/ Pick/ Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 22).

    Zur Bestimmung dieses Bruchteils ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Anfechtung des gesamten Genehmigungsbeschlusses im Regelfall ein Wert von 25% des Gesamtrechnungsvolumens anzunehmen (Senat Beschluss vom 05.07.2007 - 15 W 447/06 - Senat in NZM 2001, 549).

    Mangels anderer konkreter Umstände des Einzelfalls hält der Senat das 5 - fache des konkreten Eigeninteresses für angemessen (Vgl. auch Senat ZWE 2000, 482, 484 f; siehe für das für Neuverfahren ab 01.07.2007 geltende Recht nunmehr auch § 49a Abs. 2 GKG n.F.).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von

    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein ( BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 Rdnr. 20; vgl. dazu unten).

    Hier nimmt der Senat aus den genannten - in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden - Gründen ebenfalls 25 % des Gesamtvolumens als Geschäftswert an (so auch vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551; BayObLG NZM 2001, 713, 714; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rdnr. 13), mithin für den vorliegenden Fall 14.671,80 DM (= 25 % von 58.687,20 DM).

    Für die Entlastung des Beirats muss allerdings deren wirtschaftlich erheblich geringere Bedeutung im Verhältnis zur Entlastung der Verwaltung berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

    Der Senat hält hierfür den Hälftebetrag der Verwalterentlastung für angemessen (so auch vgl. OLG Hamm NZM 2001, 549, 551; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rdnr. 13), mithin 2.500,- DM.

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rdnr. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 Rdnr. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 240/07

    Notwirtschaftsplan

    Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat entsprechend seiner Handhabung bei Geschäftswertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen eine Begrenzung des Geschäftswertes für angemessen, die gerundet dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten zu 1) entspricht (vgl. Senat FGPrax 2000, 185), zumal der Gesetzgeber diese Bewertungspraxis in der ab 01.07.2007 geltenden Wertvorschrift des § 49 a GKG für nach diesem Zeitpunkt anhänigg gewordene Verfahren nach der ZPO aufgegriffen hat.
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Das entsprach bereits der Rechtsprechung und h.M. zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (BayObLG, B. v. 29.08.1979, Az. BReg 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00, NZM 2001, 549).

    Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144).

  • OLG Köln, 02.02.2007 - 16 Wx 256/06

    Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

    Dies wurde im Übrigen von einigen Obergerichten auch bisher schon so gesehen mit der Folge, dass sie bei sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaften den Geschäftswert auf das Fünffache des Interesses des Antragstellers festgesetzt haben (vgl. OLG Hamm v. 19.05.2000, NZM 2001, 549; KG v. 18.02.2004, NZM 2004, 511 je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über

    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25% des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 22 m. w. N.; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, jeweils m. w. N.; anders jedoch OLG Hamm, NZM 2001, 549, 551; vgl. auch Beschluss des Senats vom 07.03.2003, 20 W 15/02).

  • OLG Frankfurt, 07.04.2003 - 20 W 209/01

    Wohnungseigentum: Formalien der Jahresabrechnung; Verwalterentlastung

    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers -wie vorliegend- deutlich unter 25 % des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein ( BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr 22 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48, Rdnr. 40; Staudinger/Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20).
  • KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

  • OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 85/08

    Unwirksamkeit einer Sonderumlage bei Liquiditätsengpässen der

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

  • OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 153/03

    Wohnungseigentum: Nichtiger Eigentümerbeschluss über Zusatzvergütung des

  • OLG Hamburg, 07.01.2004 - 2 Wx 2/04

    Geschäftswertbemessung in WEG -Sachen

  • OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 20 W 261/01

    Wohnungseigentum: Jahresabrechnung am Maßstab der II. BVO; Geschäftswert der

  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 15 W 277/05

    Begrenzung der Festsetzung des Geschäftswertes im WEG-Verfahren

  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und

  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02

    Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz eines

  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

  • OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04

    Geschäftswert: Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der

  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

  • OLG Hamm, 05.07.2007 - 15 W 447/06

    Zur Geschäftswertfestsetzung nach § 48 WEG

  • LG Konstanz, 01.02.2007 - 62 T 139/05

    WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung

  • OLG Hamm, 06.06.2005 - 15 W 277/05
  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 2 Wx 37/06

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung; Bestimmung des

  • KG, 18.02.2004 - 24 W 154/03

    Antragsbefugnis; Verfahrensstandschaft; werdender Wohnungseigentümer

  • LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09

    Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 15 W 393/04

    Nicht der Teilungserklärung entsprechendes Protokoll führt zur Anfechtbarkeit von

  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 15 W 509/04

    Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung muss der in der Teilungserklärung

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