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   KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01   

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https://dejure.org/2001,1024
KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
KG, Entscheidung vom 21.05.2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - 24 W 94/01 (https://dejure.org/2001,1024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentumswohnung; Wohngeldanspruch; Versorgungssperre; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohngeldrückstand; Wasserversorgung; Wärmelieferung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abtrennung von Versorgungsleitungen durch Eigentümergemeinschaft gegenüber säumigem Wohnungseigentümer; Versorgungssperre

  • Judicialis

    WEG § 15 II; ; WEG § 21 III; ; BGB § 858

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3; BGB § 858
    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • nomos.de PDF, S. 52 (Leitsatz)

    §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG; §§ 273, 858 BGB
    Wohnungseigentum/Wohngeldrückstände/Zurückbehaltung von Wasser- u. Wärmelieferung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch bei vermieteter Eigentumswohnung Versorgungssperre?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Versorgungssperre auch bei vermieteter Eigentumswohnung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1307
  • MDR 2001, 1346
  • NZM 2001, 761
  • FGPrax 2001, 181
  • ZMR 2001, 1007
  • NJ 2001, 551 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93

    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    2 Z 162/91">WuM 1992, 207; OLG Hamm, OLGZ 1994, 269 = NJW-RR 1994, 145 = MDR 1994, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG.

    2 Z 162/91">MDR 1992, 967; OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 m.w.N, BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).

    Eine Vorlagepflicht folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm OLGZ 1984, 278 = NJW 1984, 2704 ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, weil es sich in der dortigen Entscheidung um den Sonderfall der Fertigstellung eines steckengebliebenen Bauvorhabens in der Anfangsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat und überdies das OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 inzwischen für einen Fall wie den vorliegenden eine andere Auffassung vertreten hat.

  • OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    (OLG Celle vom 9.11.90, Az: 4 W 211/90).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von den zentralen Versorgungsleitungen abgetrennt werden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118; BayObLG …

  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers für die Vergangenheit berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer und auch seinem Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden (a. A. OLG Köln, NJW-RR 2001, 301).

    Zwar vertritt das OLG Köln in seinem Urteil vom 15. März 2000 (NJW-RR 2001, 301 = ZMR, 2000, 639 = WM 2000, 488 = NZM 2000, 1026 = ZWE 2000, 543) die Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei auch bei erheblichem Wohngeldrückstand eines Wohnungseigentümers für die Vergangenheit nicht berechtigt, gegenüber dem Mieter des säumigen Wohnungseigentümers die Versorgung der vermieteten Räume mit Energie (Elektrizität, Wasser und Strom) bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden.

  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

    Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    2 Z 162/91">MDR 1992, 967; OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 m.w.N, BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).
  • KG, 25.06.1990 - 8 REMiet 2634/90

    Mängel am Gemeinschaftseigentum: Instandsetzungsanspruch des Mieters?

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    f) Der vom Rechtsbeschwerdeführer zitierte Rechtsentscheid des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 1990 (NJW 1990, 3218 = NJW-RR 1990, 1166 = WuM 1990, 376 = ZMR 1990, 336) begründet keine abweichende rechtliche Beurteilung.
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Der Senat sieht sich im übrigen durch die später ergangene Entscheidung des BGH vom 29. November 1996 (NJW 1996, 714 = ZMR 1996, 147 = MDR 1996, 355 = WM 1996, 487) bestätigt.
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Anders als bei reinen Kostensachen (Gebührenangelegenheiten) reicht es für die Vorlagepflicht, dass die Abweichung in einer Rechtsfrage für die Entscheidung im Kostenpunkt maßgebend ist (vgl. RGZ 134, 304; BGHZ 28, 117; BGHZ 31, 92; Jansen, FGG, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 6 bei Fußnote 26).
  • OLG Hamm, 16.03.1984 - 15 W 266/83

    Folgen eines sogenannten steckengebliebenen Baus einer Wohnungseigentümeranlage;

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Eine Vorlagepflicht folgt auch nicht daraus, dass das OLG Hamm OLGZ 1984, 278 = NJW 1984, 2704 ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, weil es sich in der dortigen Entscheidung um den Sonderfall der Fertigstellung eines steckengebliebenen Bauvorhabens in der Anfangsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat und überdies das OLG Hamm OLGZ 1994, 269 = MDR 1994, 163 inzwischen für einen Fall wie den vorliegenden eine andere Auffassung vertreten hat.
  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01
    Anders als bei reinen Kostensachen (Gebührenangelegenheiten) reicht es für die Vorlagepflicht, dass die Abweichung in einer Rechtsfrage für die Entscheidung im Kostenpunkt maßgebend ist (vgl. RGZ 134, 304; BGHZ 28, 117; BGHZ 31, 92; Jansen, FGG, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 6 bei Fußnote 26).
  • KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04

    Gewerberaummietvertrag: Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum hiervon abweichend teilweise die Auffassung vertreten wird, die Unterbrechung der Versorgung von Räumen mit Wasser, Strom, Gas etc. Stelle der Sache nach eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar (OLG Köln, NZM 00, 1026 für Wohnungseigentümergemeinschaft; LG Berlin, WUM 03, 508, 509; AG Siegen, WUM 96, 707; wohl auch LG Kassel, WUM 79, 51 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 862 Rdnr. 5 m.w.N.; Beuermann a.a.O., S. 1398), beruht dies nach Auffassung des Senats darauf, dass nicht hinreichend zwischen dem Besitz im Sinne des § 854 BGB und dem Mietgebrauch im Sinne des § 536 BGB unterschieden wird (so schon KG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 8 U 7247/98 - im Ergebnis auch OLG Hamm, MDR 94, 163 ff. für Wohnungseigentümergemeinschaft; sowie KG, NZM 01, 761, 762, ebenfalls für Wohnungseigentümergemeinschaft).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht diesem Vorgehen nicht entgegen (OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; KG NZM 2001, 761; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 148; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 360).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301 einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.

  • LG München I, 08.11.2010 - 1 S 10608/10

    Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Versorgungssperre einschließlich der

    Rechtsgrundlage für die Versorgungssperre ist § 273 BGB (BGH NZM 2005, 626, 627; KG NZM 2001, 761, 762): Danach ist die Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, von ihr erbrachte Versorgungsleistungen zurückzubehalten, wenn der Kläger zu 3) seiner Verpflichtung zur Wohngeldzahlung nicht nachkommt.

    Dazu passt, dass das Kammergericht in der Entscheidung vom 21.05.2001 (NZM 2001, 761 f.) die Anwendung des § 273 BGB damit begründete, dass die Gemeinschaft dem Eigentümer die Versorgung "über die im Gemeinschaftseigentum gelegenen Versorgungsleitungen" verschaffte.

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Unabhängig von sonstigen rechtlichen Maßnahmen soll der Verwalter unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2001 Az.: 24 W 94/01 - ermächtigt werden, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers die 1.500,- EUR übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen.".

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03

    Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung

    Gegen die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen von Amts- und Landgericht hat die weitere Beschwerde auch konkrete Einwendungen nicht mehr erhoben (vgl. im Einzelnen dazu auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 150; Kammergericht ZWE 2001, 497; ZWE 2002, 182).
  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).

    7 b) Auch wenn weithin angenommen wird, dass die Rechte des Mieters (im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung) nicht weiter gehen können als die des vermietenden Wohnungseigentümers (KG NZM 2001, 761; NZM 2002, 221), kann das bezogen auf den vorliegenden Fall zweier dinglicher Wohnungsrechte nicht bedeuten, dass die Antragstellerin in jedem Fall dieselben Sanktionen (bei einem Mieter spricht man von einem "Austrocknen" und "Ausfrieren") hinnehmen muss wie die XXX als Eigentümerin.

  • KG, 26.01.2006 - 8 U 208/05

    Wohneigentum: Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer

    Auf die Entscheidung des 24. Senats des Kammergerichts vom 21.5.2001 - 24 W 94/01 - können sich die Kläger hier nicht berufen; die dortige Entscheidung betraf (nur) Ansprüche des Mieters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • KG, 15.07.2002 - 24 W 21/02

    Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines

    Allerdings hat der Senat entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft aus gewichtigen Gründen auch dem Mieter eines Wohnungseigentümers die Versorgung der vermieteten Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich bestimmter Ansprüche sperren darf (Senat NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007 = MDR 2001, 1347 = ZWE 2001, 497 = KG Report 2001, 275).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Unabhängig von sonstigen rechtlichen Maßnahmen soll der Verwalter unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2001 Az.: 24 W 94/01 - ermächtigt werden, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers die 1.500,- EUR übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen.".

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

  • KG, 22.07.2002 - 24 W 65/02

    Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

    Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich berechtigt, einem Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm, OLGZ 1994, 269; Senat NJW-RR 2001, 1037 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007 = ZWE 2001, 497); jedoch fehlt es insoweit an einem hinreichenden Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit dem Ausgleich anteiliger Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist.
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

  • OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04

    Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer

  • LG Berlin, 18.08.2005 - 30 O 262/05

    Ausgestaltung des Rechts einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchsetzung

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