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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00   

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BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 2000 - 2Z BR 107/00 (https://dejure.org/2000,2916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungeigentum; Hausverwalter; Gemeinschaftliches Eigentum; Abstimmungsberechtigung; Wirtschaftsplan

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrhausanlage; Stimmberechtigung; Verwaltungsangelegenheit einer abgeschlossenen Gruppe von Wohnungseigentümern

  • Judicialis

    WEG § 28 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 5
    Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern betrifft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 76 (Leitsatz und Auszüge)

    § 28 Abs. 5 WEG
    Stimmrecht in der Eigentümerversammlung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abstimmung bei Betroffenheit nur eines Teils der Eigentümer

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 729/00
  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 771
  • ZMR 2001, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 31.03.1994 - 2Z BR 16/94

    Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 107/00
    a) Der Senat hat am 31.3.1994 (BayObLGZ 1994, 98/101 = WuM 1994, 567) entschieden, dass grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (§ 21 Abs. 1 WEG), stimmberechtigt sind (§ 25 Abs. 1, 2 WEG); eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; dies gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen.
  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Ist in der Gemeinschaftsordnung - wie hier - ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten und Lasten für die Untergemeinschaften nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern für jede Untergemeinschaft - soweit rechtlich zulässig - selbständig verwaltet werden sollen, hat der Verwalter hausbezogene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen (BayObLG, ZWE 2001, 269, 270; NJOZ 2004, 636, 641); die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG allerdings gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

    Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen enthalten indes notwendigerweise auch solche Kosten, weshalb - auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt - alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese berufen sind (BayObLG, BayObLGZ 1994, 98, 101; NZM 2001, 771 = ZWE 2001, 269; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 121, 122; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 751, 752).

  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 52/03

    Beteiligung des ausgeschiedenen Verwalters am Verfahren über Ungültigerklärung

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; das gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen (BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLGZ 1994, 98; siehe auch Göken Die Mehrhausanlage im Wohnungseigentumsrecht S. 30 f.).

    Hierüber können nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (BayObLG ZMR 2001, 209/210; BayObLGZ 1994, 98/101; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 100; Göken S. 84).

    Bereits in der Senatsentscheidung vom 17.11.2000 (ZMR 2001, 209/210) ist angedeutet, dass der Grundsatz der einheitlichen Jahresabrechnung bei einer Mehrhausanlage durchbrochen sein kann mit der Folge, dass für jedes einzelne Haus ein eigener Wirtschaftsplan und eine eigene Jahresabrechnung aufzustellen sind, über die in getrennten Versammlungen der jeweiligen Gruppe von Wohnungseigentümern beschlossen wird.

  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 161/03

    Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme -

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn sich der Gegenstand der Beschlussfassung bei einer Mehrhausanlage auf eine Angelegenheit beschränkt, die ausschließlich ein bestimmtes Gebäude betrifft (vgl. BayObLGZ 1961, 322/327 f.; BayObLG ZMR 2001, 209; kritisch Wangemann/Drasdo Die Eigentümerversammlung nach WEG 2. Aufl. Rn. 820 f.).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.2004 - 3 W 64/04

    Wohnungseigentumssache: Abstimmung über Angelegenheiten einer

    Für diese Tagesordnungspunkte verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer zu beschließen haben (vgl. hierzu die bereits vom Landgericht angeführten Entscheidungen BayObLG ZMR 2000, 319, 320 = BayObLGR 2000, 42 = ZWE 2000, 268 und BayObLG ZMR 1994, 338, 339 = NJW-RR 1994, 1236 sowie weiter auch BayObLG ZMR 2001, 209 und Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 100).
  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - 2 W 216/06

    Anforderungen an die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Soweit gesetzlich zulässig, können jedoch die Wohnungseigentümer - auch hinsichtlich der Wirtschaftsführung einschließlich der Jahresabrechnung - Abweichendes vereinbaren (vgl. BayObLG NJOZ 2004, 636; NZM 2001, 771; WuM 1994, 105; OLG Zweibrücken NZM 2005, 751).
  • BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 261/03

    Beschwer des Verwalters in Beschlussanfechtungsverfahren - Begriff des

    Weil § 22 Abs. 1 WEG nur Veränderungen und Aufwendungen des gemeinschaftlichen Eigentums erfasst, die Maßnahme oder Aufwendung also zumindest auf das Wohnungseigentum selbst bezogen sein muss (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 7), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG und die Frage der Beschlusszuständigkeit der Teileigentümerversammlung von Haus Nr. 20 a auch im Fall einer von der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostentrennung danach, ob die Zaunanlage nur einen bestimmten Teil von Wohnungseigentümern berührt, also die Interessen der übrigen Miteigentümer hiervon in keiner Weise betroffen sind (BayObLGZ 1994, 98/101; BayObLG ZMR 2001, 209; BayObLG NZM 2002, 869; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 25 WEG Rn. 2).
  • LG Itzehoe, 15.07.2014 - 11 S 82/13

    Auch Teileigentümer dürfen über den Wirtschaftsplan abstimmen!

    Nach § 28 Abs. 5 WEG haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer über den Wirtschaftsplan zu beschließen; dies gilt selbst dann, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von (Teil-) Eigentümern betreffen (BayObLG NZM 2001, 771; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 28 Rn. 27).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2004 - 3 W 46/04
    Für diese Tagesordnungspunkte verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer zu beschließen haben (vgl. hierzu die bereits vom Landgericht angeführten Entscheidungen BayObLG ZMR 2000, 319, 320 = BayObLGR 2000, 42 = ZWE 2000, 268 und BayObLG ZMR 1994, 338, 339 = NJW-RR 1994, 1236 sowie weiter auch BayObLG ZMR 2001, 209 und Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnr. 100).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5767
OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99 (https://dejure.org/2000,5767)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.03.2000 - 10 U 675/99 (https://dejure.org/2000,5767)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. März 2000 - 10 U 675/99 (https://dejure.org/2000,5767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Teilungserklärung; Wohnungseigentum; Erhöhungsgebühr; Rechtsanwaltsgebühren; Gesamtschuldverhältnis

  • Judicialis

    BRAGO § 6 Abs. 1 u. 3; ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    Anwaltliche Erhöhungsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren- Anwaltliche Hinweispflicht auf mögliche Verwaltertätigkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft- Eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung)

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 771 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Für diese Auffassung spricht auch, daß der von den Wohnungseigentümern ermächtigte Verwalter, der im eigenen Namen ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts Rechtsangelegenheiten für die Wohnungseigentümer besorgt, eine Sondervergütung beanspruchen darf (BGHZ 122, 327, 331 f.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1990 - 3 Wx 93/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

  • OLG Koblenz, 07.04.1997 - 14 W 179/97

    Erhöhte Gebühr bei BGB -Gesellschaft, Erbengemeinschaft und

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 109/82

    Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

    Anders verhält sich die Situation, wenn der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft als Prozeß- oder Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend macht (BGH NJW 1987, 2240, 2241; JurBüro 88, 64; OLG Hamm, JurBüro 1983, 381; OLG Stuttgart JurBüro 83, 381; Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO).

  • LG Frankenthal, 18.11.1983 - 1 T 342/83
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, diesen für die Wohnungseigentümergemeinschaft kostengünstigeren Weg zu beschreiten und darauf hinzuwirken, daß nicht die Wohnungseigentümer, sondern der Verwalter im eigenen Namen klagt, andernfalls er sich selbst schadensersatzpflichtig macht, ist umstritten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz Komm., 8. Aufl. 2000, § 27 Rn. 146 m.w.N., selbst verneinend; vgl. wohl verneinend Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO allerdings für das Verhältnis Wohnungseigentümer zum Gegner, für diese Konstellation bejahend LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497; offen gelassen Riedel/Süßbauer/Fraunholz, BRAGO Komm., 8. Aufl., § 6 Rn. 12).

  • OLG Hamburg, 03.04.1978 - 8 W 33/78
    Auszug aus OLG Koblenz, 24.03.2000 - 10 U 675/99
    Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

    Daß sich Geschäfts- und Prozeßgebühr des Rechtsanwalts erhöhen, auch dann, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden, entspricht heute nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH MDR 1984, 561 = NJW 1984, 2296; NJW 1987, 2240; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157;OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492 mit Aufgabe der früheren Rechtsprechung JurBüro 1985, 711).

  • OLG Köln, 28.10.2016 - 17 U 87/14

    Bestimmung des Schuldners der Vergütung eines Rechtsanwalts

    Es liegt danach ein sog. "eigenartiges Gesamtschuldverhältnis" vor (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 529 f - RdNr. 8 gem. Juris; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 7 RdNr. 46), was bedeutet, dass ein Gesamtschuldverhältnis nur in Höhe des Betrages besteht, den der Rechtsanwalt von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann - hier also in Höhe von 22.624,28 EUR (= 18.892,00 EUR als 2, 0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG + 20, 00 EUR Nr. 7002 VV RVG Auslagenpausche + 100, 00 Fotokopiekosten + MwSt.).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2005 - 25 T 30/03
    Zwar steht dem Verfahrensbevollmächtigten, der für die einzelnen Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft tätig geworden ist, die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO selbst dann zu, wenn er von der Verwalterin mandatiert worden ist und nur mit dieser verhandelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, Seite 1157; BGH, Rpfleger 1987, Seite 387; OLG Koblenz, JurBüro 2000, Seite 529).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Verwalter nach dem Verwaltervertrag und der Teilungserklärung dazu verpflichtet ist, Ansprüche in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. KG Berlin, ZMR 1993, Seite 344; OLG Koblenz, JurBüro 2000, Seite 529; LG Braunschweig, JurBüro 1999, Seite 417; LG München I, JurBüro 1998, Seite 596; LG Braunschweig, NJW-RR 2002, Seite 304).

  • LG Konstanz, 22.08.2007 - 62 T 121/07

    Zinsen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auch der Verwalter kann als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so dass für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht (OLG Koblenz, JurBüro 2000, 529, 530 = OLGR Koblenz 2000, 543, 544; BGH, NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGH, BGHZ 122, 327, 331f; OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1157).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6597
BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00 (https://dejure.org/2000,6597)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.2000 - 2Z BR 71/00 (https://dejure.org/2000,6597)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 2Z BR 71/00 (https://dejure.org/2000,6597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Tatrichterliche Feststellung; Wohnungseigentum; Pergola; Optischer Gesamteindruck; Nachteilige Veränderung

  • Judicialis

    WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Feststellung, ob der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage nachteilig verändert wurde

  • ibr-online

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Fürstenfeldbruck - 2 UR II 61/99
  • LG München II - 6 T 455/00
  • BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 771 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 75/99

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00
    Ein solcher Nachteil kann insbesondere in einer nicht ganz unerheblichen Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG NZM 1998, 980/981 und NZM 2000, 392, jeweils m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 2Z BR 89/98

    Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage nach

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00
    Ein solcher Nachteil kann insbesondere in einer nicht ganz unerheblichen Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG NZM 1998, 980/981 und NZM 2000, 392, jeweils m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00
    d) Die Frage, ob ein solcher Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BGHZ 116, 392/396; BayObLG aaO).
  • RG, 10.03.1899 - II 61/99

    Recht des Anwaltes auf die Beweisgebühr

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2000 - 2Z BR 71/00
    LG München II - 6 T 455/00; AG Fürstenfeldbruck 2 UR II 61/99.
  • OLG München, 10.07.2006 - 34 Wx 33/06

    Errichtung einer Pergola als bauliche Veränderung - Beseitigungsanspruch des

    Das Landgericht hat hierbei unter fallbezogener Abwägung der sich gegenüberstehenden beiderseitigen Grundrechte der Beteiligten aus Art. 14 GG (BVerfG NZM 2005, 182/183) darauf abgestellt, dass sowohl die Aussicht der Antragsteller von ihrem im ersten Stockwerk gelegenen Balkon aus erheblich gestört ist als auch der optische Gesamteindruck der Fassade als solcher nachhaltig verändert wurde (s.a. BayObLG NZM 2001, 771/LS).
  • BayObLG, 10.04.2003 - 2Z BR 133/02

    Folgen der rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Ungültigerklärung des

    Dieser Eigentümerbeschluss wurde durch Beschluss des Senats vom 26.10.2000 (Az. 2Z BR 71/2000; Leitsatz in NZM 2001, 771) bestandskräftig.
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