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   OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01   

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https://dejure.org/2001,1894
OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01 (https://dejure.org/2001,1894)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2001 - 3 Wx 120/01 (https://dejure.org/2001,1894)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 3 Wx 120/01 (https://dejure.org/2001,1894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Trittschallprobleme nach Bodenbelagsveränderung - angebliche Estrichmängel versus Wiederherstellung früheren Zustands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Bodenbelag; Trittschallbelästigung; Geordnetes Zusammenleben; Mangelhaftigkeit; Estrich

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1; BGB § 1004
    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung - Beseitigungsanspruch - Verweis auf fehlerhaften Estrich - unverhältnismäßiger Kostenaufwand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Bodenbelag auf Trittschall achten!

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung: Trittschallprobleme bei Auswechseln des Bodenbelags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1594
  • NJW-RR 2001, 1595
  • NZM 2001, 958
  • FGPrax 2001, 227
  • ZMR 2002, 69
  • BauR 2002, 1297 (Ls.)
  • BauR 2002, 534 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Die Anerkennung einer Opfergrenze wird in diesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - auch nicht vertreten, insbesondere nicht in der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung, die sich auf Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander bezieht (BayObLG, WuM 1990, 609 f.; OLG Düsseldorf, ZWE 2002, 231 f.; NJW-RR 2001, 1594).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, ist er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet (so auch OLG Düsseldorf, NZM 2001, 958 f.; OLG München, ZMR 2007, 809; LG Karlsruhe, ZWE 2016, 414; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 106d).
  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auch der Estrich wird überwiegend als Gemeinschaftseigentum eingeordnet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1594; OLG Köln, NZM 2002, 125; OLG München, Rpfleger 1985, 437; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 22 Rn. 42; Grziwotz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 75; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 45; BeckOK WEG/Gerono, 33. Edition [1.1.2008], § 5 Rn. 42; BeckOGK/Schultzky, WEG [1.11.2017], § 5 Rn. 70; aA [Sondereigentum] Schlüter, ZWE 2012, 310).
  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 19 S 152/18

    Zivilrechtsstreit im Wohnungseigentümerrecht zur Belästigung durch Trittschall

    Im Übrigen gebietet es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, dass ein Sondereigentümer sich nicht mit der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger aufwendigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle von Fliesen, den notwendigen Schallschutz herbeiführen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2001 - 3 Wx 120/01, NZM 2001, 958; OLG München, Beschluss v. 25.06.2007 - 34 Wx 20/07, BeckRS 2007, 31557).
  • KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06

    Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines Wohnungseigentümers wegen

    Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9 nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190).

    in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, § 5 Abs. 1, 2 WEG (vgl. insoweit Förth in Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 5 Rdnr. 29; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG WuM 1994, 151, Rdnr. 10 nach juris), in ihrem Sondereigentum stehenden Bodenbelag aus Laminat als auch im Hinblick auf den darunter liegenden Fußbodenaufbau einschließlich des Estrichs, welcher nach § 5 Abs. 2 WEG insgesamt zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. BayObLG a. a. O.).

    Zutreffend hat das Landgericht nicht die im Leitsatz zu 3. des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 04.07.2001 (ZMR 2002, 69, zitiert nach juris) wiedergegebene Auffassung, wonach sich der Störer dann, wenn die Störung durch eine Wiederherstellung des früheren Bodenbelages oder durch Verlegung von Teppichboden beseitigt werden kann, nicht dadurch entlasten kann, dass er auf eine möglicherweise gegebene Mangelhaftigkeit des zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrichs verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein Mehrfaches an Kosten verursachen würde, auf den hiesigen Sachverhalt angewandt.

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 3 Wx 115/07

    Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer

    Führt allerdings eine Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer nach den bereits vom Amtsgericht bezeichneten Vorschriften zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (Senat, NJW-RR 2001, S. 1594); jene Vorschriften haben durch die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bei der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen hat, keine Veränderung erfahren.

    Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, im gegebenen Fall gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (zu dieser Pflicht: Senat, NJW-RR 2001, S. 1594; OLG München OLGR München 2007, S. 694 f), die Antragsgegnerin im Ergebnis so zu stellen, als ob der Teppichboden für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei.

    Mithin obliegt hier die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu erreichen, der Antragsgegnerin und kann sie von den Antragstellern als Gläubigern zwangsweise nach § 887 ZPO durchgesetzt werden (vgl. OLG München ZMR 2006, S. 643 ff und OLGR München 2007, S. 694 f; Senat, NJW-RR 2001, S. 1594).

  • OLG Schleswig, 08.08.2007 - 2 W 33/07

    Wohnungseigentum: Beseitigung von Trittschallmängeln nach Veränderung des

    Auch der Senat hält in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung die Auffassung für zutreffend, dass - wenn eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung führt und diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen (§ 14 Nr. 1 WEG) - der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung als Störer verpflichtet ist, die Einwirkungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5.08.2003 - 2 W 144/02 - SchlHA 2004, 48, 50; OLG München NZM 2005, 509, 510; OLG Düsseldorf NZM 2001, 958; OLG Hamm NZM 2001, 1137; BayObLG NJW-RR 1994, 598).
  • OLG Frankfurt, 28.06.2004 - 20 W 95/01

    Wohnungseigentum: Maßgebliche DIN-Normen bei Veränderungen des Oberbodenbelags

    Es gebietet jedoch die Treupflicht der Wohnungseigentümer untereinander, dass ein Sondereigentümer nach unfachmännischer Veränderungen des Oberbodenbelags sich nicht wegen der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger teuren und belastenden Maßnahmen wie der Estrichverlegung, nämlich durch die Verlegung von Teppichboden an Stelle von Fliesen oder Parkett, die aktuelle Schallschutz- DIN-Norm einhalten kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1594).
  • OLG Celle, 02.02.2005 - 4 W 4/05

    Nachträglicher Einbau einer verbesserten Trittschalldämmung durch einen

    Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass der Trockenestrich zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1994, 598; OLG Düsseldorf NZM 2001, 958; OLG Frankfurt NZM 2005, 68, 69).
  • OLG München, 25.06.2007 - 34 Wx 20/07

    Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

    Unter diesen Umständen gebietet es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, dass ein Sondereigentümer sich nicht mit der Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten kann, wenn er mit weit weniger aufwendigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle von Fliesen oder Parkett, den notwendigen Schallschutz herbeiführen kann (OLG Düsseldorf NZM 2001, 958/959; OLG Frankfurt NZM 2005, 68/69).
  • LG Koblenz, 16.12.2013 - 2 S 74/12
  • LG Düsseldorf, 29.03.2017 - 25 S 55/16

    Instandsetzungspflicht bei feuchtem Estrich - sonst droht Schadensersatz!

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 3 Wx 256/01

    Beachtung der heutigen Normen über den Trittschallschutz bei Aufteilung eines

  • LG Duisburg, 15.04.2008 - 13 S 128/06

    Welche Lärmschutzmaßstäbe gelten nach Austausch von Bodenbelägen?

  • AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
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