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   BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01   

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https://dejure.org/2001,3902
BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01 (https://dejure.org/2001,3902)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2Z BR 98/01 (https://dejure.org/2001,3902)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2Z BR 98/01 (https://dejure.org/2001,3902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; GmbH; Untreue; Verfahrenskosten

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266; ; WEG § 44

  • linnenkamp39.de

    Verfahrenskosten nicht zulasten der Gemeinschaft, Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; WEG § 44
    Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Hausverwaltungs-GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untreue durch den Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Landshut - 14 UR II 20/99
  • LG Landshut - 60 T 18/00
  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 350
  • ZMR 2002, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95

    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01
    Derjenige, dem hier diese Treuepflicht oblag, war der Antragsgegner, weil er das vertretungsberechtigte Organ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der B. GmbH war (vgl. BGHSt 41, 224/226 ff.).
  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 80/95

    Zuständigkeit von Prozessgericht oder Wohnungseigentumsgericht

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01
    Diese Bestimmung gilt zwar nicht, wenn trotz Rüge entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden wurde (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 912).
  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 72/95

    Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 98/01
    Der Senat änderte mit Beschluss vom 7.12.1995 (BayObLGZ 1995, 407) den Beschluss des Landgerichts ab; es wurde bestimmt, dass von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs die Antragstellerin 1/3, von denen des zweiten und dritten Rechtszugs jeweils 116 zu tragen hat.
  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 05.06.2007 - 15 W 239/06

    Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG WuM 2002, 113; OLG Köln MDR 2003, 111) behandelten Fälle, in welchen eine Untreue bejaht worden ist, betreffen hingegen die Konstellation, dass der Verwalter Gemeinschaftsmittel pflichtwidrig zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verwandt hatte und gegenüber dem hieraus abgeleiteten Anspruch mit restlichen eigenen Ansprüchen aufrechnen wollte.
  • AG Kerpen, 09.05.2005 - 15 II 3/05

    Erschwerung der Ausübung eines Stimmrechtes durch die Wahl des Versammlungsraumes

    So berufen sich die Antragsteller auf eine Entscheidung des BayObLG vom 19.9.2001 (2Z BR BR 98/01 = ZMR 2002, 141).
  • AG Kerpen, 19.10.2005 - 15 II 3/05

    Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anzahl der

    So berufen sich die Antragsteller auf eine Entscheidung des BayObLG vom 19.9.2001 (2Z BR BR 98/01 = ZMR 2002, 141).
  • LG Mannheim, 23.01.2006 - 4 T 321/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr im Wohnungseigentumsverfahren ohne

    Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese Weise vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f; BayObLGZ 1983, 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdn. 12).
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