Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 28.02.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01   

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https://dejure.org/2002,5292
OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweckbestimmung; Gaststätte; Auslegung; Teilungserklärung; Nutzung; Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Gewerbe; Unterlassungsanspruch; Laden

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; WEG § 45; ; WEG § 47; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1; ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 14 Abs. 1; ; WEG § 7 Abs. 3; ; WEG § 48 Abs. 3

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 14 WEG; § 1004 BGB
    Vermietetes Teileigentum - Laden als Café

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45 , 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG , 27 , 29 FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung der Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 612 (Ls.)
  • ZMR 2002, 455
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).

    Hiernach ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (vgl. z.B. KG MDR 1999, 991, 992 m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 775, 776; vgl. auch Müller, Prakt.

  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 35/00

    Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Hiernach ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (vgl. z.B. KG MDR 1999, 991, 992 m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 775, 776; vgl. auch Müller, Prakt.
  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landgerichts aufgrund einer Augenscheinseinnahme sind die von der Erdgeschosswohnung als Bistro ausgehenden Störungen nicht gravierender als die, die bei einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise (dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1323) von einem Laden ausgehen.
  • OLG Hamburg, 29.07.1998 - 2 Wx 20/98

    Genehmigung eines Gaststättenbetriebes anhand einer Teilerklärung durch einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Senat ist befugt und verpflichtet, die Teilungserklärung selbständig auszulegen, denn sie gehört nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Grundbuchs und ist deshalb - wie jede Grundbucherklärung - auch von dem Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen; dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (allgem. Meinung, vgl. z. B. Senat MDR 1998, 1156, 1157).
  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).
  • OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im

    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.

    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt hat, ist dabei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 "Tages-Cafe"; HansOLG MDR 1998, 1156; ZMR 2002, 455); außerhalb der Entragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner der Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin als Laden eine Nutzungsbeschränkung dahingehend entnommen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als ein Laden (vgl. BayObLGZ 1983 a.a.O.; ZMR 1993, 427; OLG Schleswig WuM 2000, 318, HansOLG ZMR 2002, 455).

    Anders als in der Entscheidung des Senat vom 26. Februar 2002 (ZMR 2002, 455) sind weder andere Gaststätten in der Wohnanlage vorhanden noch die Geruchsemissionen gering.

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).
  • OLG München, 03.04.2007 - 34 Wx 25/07

    Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung

    Läden zeichnen sich herkömmlicherweise dadurch aus, dass in ihren Räumen Geschäfte mit beschränkten Öffnungszeiten betrieben werden (vgl. BayObLG ZMR 1996, 335; OLG Hamburg ZMR 2002, 455; OLG Köln WuM 2005, 71; siehe auch § 3 LadSchlG).
  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03

    Vereinbarkeit der Einrichtung einer "Heißen Theke" mit der Zweckbestimmung

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).
  • LG München I, 24.02.2020 - 1 S 17319/19

    Kein Dönerimbiss in einem als Laden ausgewiesenen Teileigentum

    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet (OLG Hamburg Beschl. v. 26.2.2002 - 2 Wx 10/01, BeckRS 2002, 30242572, beck-online).
  • AG Hamburg-Blankenese, 09.07.2002 - 506 II 13/02

    Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung wegen inhaltlicher

    Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.02.2002 (ZMR 2002, 455) eindeutig entschieden, dass auch gelegentliche Störungen, die auch bei einer eindeutig teilungserklärungsgemäßen Nutzung (vgl. Ziffer 1 der Nutzungsordnung sowie § 2 Abs. 2 g der Teilungserklärung) vorkommen können, lediglich zum Einschreiten des Antragstellers, gestützt auf § 1004 BGB berechtigen, aber nicht hier zum generellen Verbot von privaten Feierlichkeiten im Spiel- und Hobbyraum.
  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04

    Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum

    Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einha1tung der gesetzlichen taüenoffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.02.2002 - 16 Wx 30/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3380
OLG Köln, 28.02.2002 - 16 Wx 30/02 (https://dejure.org/2002,3380)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2002 - 16 Wx 30/02 (https://dejure.org/2002,3380)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 16 Wx 30/02 (https://dejure.org/2002,3380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 612
  • ZMR 2002, 702
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2002 - 16 Wx 30/02
    Dieser Beschluss ist unabhängig davon, ob rechtzeitig innerhalb der Frist des § 23 Abs. 3 WEG angefochten wurde oder nicht, nichtig, weil er als Mehrheitsbeschluss das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner beschränkt, insoweit aber außerhalb der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt (BGH NZM 2000, 1184).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2002 - 16 Wx 30/02
    Zur Auslegung der Teilungserklärung in vollem Umfange ist der Senat selbstständig befugt (BGHZ 121, 236; BayObLG, WuM 1996, 362; Staudinger/Wenzel, § 45 WEG Rdn. 40).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 148/95

    Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung, in der

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2002 - 16 Wx 30/02
    Zur Auslegung der Teilungserklärung in vollem Umfange ist der Senat selbstständig befugt (BGHZ 121, 236; BayObLG, WuM 1996, 362; Staudinger/Wenzel, § 45 WEG Rdn. 40).
  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

    Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 (NZM 2002, 612) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG München, 23.01.2006 - 34 Wx 16/05

    Auslegung einer Teilungserklärung mit Berechtigung zur uneingeschränkten

    Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 28.2.2002 - 16 Wx 30/02) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Der Senat hält das zulässige Rechtsmittel für begründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.2.2002 (16 Wx 30/02= NZM 2002, 612) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde.

    (1) Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 28.2.2002 (16 Wx 30/02= NZM 2002, 612) eine in den hier einschlägigen Formulierungen wortgleiche Teilungserklärung dahingehend ausgelegt, dass die Regelung die Befugnis enthalte, auf der Sondernutzungsfläche technische Einrichtungen installieren und montieren zu lassen, die erforderlich sind, um Funksignale insbesondere für Mobiltelefone zu verteilen, zu senden und zu empfangen.

  • OLG Köln, 10.01.2003 - 16 Wx 221/02

    Errichtung einer Mobilfunkanlage

    Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die in der Teilungserklärung getroffene Regelung lediglich eine Befreiung von der Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer für die in der Errichtung der Anlage liegende optisch nachteilige bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG enthält oder ob von dem Ausschluss des Zustimmungserfordernisses auch die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen möglichern gesundheitlichen Nachteile erfasst sind (vgl. BayObLG NZM 2002, 441 = ZMR 2002, 610; Senat NZM 2002, 612 = ZMR 2002, 702).
  • BayObLG, 23.06.2004 - 2Z BR 20/04

    Eingriff in die Ausübung des Sondernutzungsrechts durch Freiflächengestaltung

    (2) Allerdings ist ein Beschluss, der als Mehrheitsbeschluss das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers beschränkt, mangels Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (BGHZ 145, 158; OLG Köln NZM 2002, 612).
  • OLG Köln, 05.05.2004 - 16 Wx 82/04

    WEG -Recht: Änderung des Abrechungsmodus der Wasserkosten

    Darüber hinaus hat die Auslegung den Sinn aus dem Gesamtzusammenhang der Normen zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 28.02.2002 - 16 Wx 30/02 -).
  • OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 5 Wx 47/07

    Kostentragung bei Ausbaurecht

    Auch zu Auslegungen von Vereinbarungen (Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung) ist das Gericht der weiteren Beschwerde unbeschränkt befugt (BGH NJW 1993, 1329; OLG Köln NZM 2002, 612).
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