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   OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00   

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https://dejure.org/2002,7405
OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00 (https://dejure.org/2002,7405)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2002 - 17 U 100/00 (https://dejure.org/2002,7405)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 2002 - 17 U 100/00 (https://dejure.org/2002,7405)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2; BGB § 427
    Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten umfangreicher Sanierungsarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerhaftung einer Sanierungsgemeinschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer bei Sanierungsmaßnahmen! (IBR 2003, 66)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 681 (Ls.)
  • NZM 2002, 1008 (Ls.)
  • NZM 2002, 625
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.10.1976 - VII ZR 193/75 - BGHZ 67, 232, 235 ff; Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 187/78 - BGHZ 75, 26, 30 = NJW 1979, 2101 f. = Baurecht 1979, 440 ff) haften Wohnungseigentümer für die Kosten der Herstellung der Gemeinschaftsanlage - entgegen § 427 BGB - nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, wobei die Höhe des Anteils nach den jeweiligen Umständen und der Interessenlage - z. B. der Größe der Miteigentumsanteile - zu bestimmen ist (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1991 - 12 U 201/90 - in: Baurecht 1992, 413).

    Soweit es Verwaltungskosten anbetreffe, lägen diese gewöhnlich weit unter den Kosten, die der Bau der Wohnanlage erfordere; zwar könnten auch solche Kosten die Leistungsfähigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers - etwa bei außergewöhnlichen Reparaturen oder bei Instandhaltungsarbeiten an großen Gebäuden - übersteigen (vgl. BGHZ 67, 232, 236 = NJW 1977, 44; BGHZ 75, 26, 30 = NJW 1979, 2101, 2102); gleichwohl "bleibe das Wagnis der eigenen vollen Haftung in solchen Fällen für die Wohnungseigentümer zumutbar, weil sie sich durch sachgemäße Ausnutzung der ihnen durch das WEG eröffneten Möglichkeiten, bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums mitzubestimmen, schützen könnten" (BGH a. a. O. m. w. N.).

  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 193/75

    Boilerleck - § 27 Abs. 1 WEG betrifft (jedenfalls grundsätzlich) nur das

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.10.1976 - VII ZR 193/75 - BGHZ 67, 232, 235 ff; Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 187/78 - BGHZ 75, 26, 30 = NJW 1979, 2101 f. = Baurecht 1979, 440 ff) haften Wohnungseigentümer für die Kosten der Herstellung der Gemeinschaftsanlage - entgegen § 427 BGB - nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, wobei die Höhe des Anteils nach den jeweiligen Umständen und der Interessenlage - z. B. der Größe der Miteigentumsanteile - zu bestimmen ist (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1991 - 12 U 201/90 - in: Baurecht 1992, 413).

    Soweit es Verwaltungskosten anbetreffe, lägen diese gewöhnlich weit unter den Kosten, die der Bau der Wohnanlage erfordere; zwar könnten auch solche Kosten die Leistungsfähigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers - etwa bei außergewöhnlichen Reparaturen oder bei Instandhaltungsarbeiten an großen Gebäuden - übersteigen (vgl. BGHZ 67, 232, 236 = NJW 1977, 44; BGHZ 75, 26, 30 = NJW 1979, 2101, 2102); gleichwohl "bleibe das Wagnis der eigenen vollen Haftung in solchen Fällen für die Wohnungseigentümer zumutbar, weil sie sich durch sachgemäße Ausnutzung der ihnen durch das WEG eröffneten Möglichkeiten, bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums mitzubestimmen, schützen könnten" (BGH a. a. O. m. w. N.).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00
    Die WEG-Verwalterin war - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur Empfangnahme von Zustellsendungen in gerichtlich anhängigen Verfahren für die Mitglieder der WEG ermächtigt (BGHZ 78, 166 ff = NJW 1981, 282 ff).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.1991 - 12 U 201/90

    Wie haften Mitglieder einer Bauherren gemeinschaft gegenüber Bauunternehmern?

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.10.1976 - VII ZR 193/75 - BGHZ 67, 232, 235 ff; Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 187/78 - BGHZ 75, 26, 30 = NJW 1979, 2101 f. = Baurecht 1979, 440 ff) haften Wohnungseigentümer für die Kosten der Herstellung der Gemeinschaftsanlage - entgegen § 427 BGB - nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, wobei die Höhe des Anteils nach den jeweiligen Umständen und der Interessenlage - z. B. der Größe der Miteigentumsanteile - zu bestimmen ist (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1991 - 12 U 201/90 - in: Baurecht 1992, 413).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.2002 - 17 U 100/00
    Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.01.2001 (II Z R 331/00 - in: NJW 2001, 1056 ff) aufgestellten Grundsätze sind hier nicht anwendbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03

    Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht - Zumutbarkeit

    Dabei sind die Kosten der Sicherungsmaßnahmen nach dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel umzulegen, soweit keine ausdrückliche anderweitige Abrede getroffen wurde (OLG Köln, Urteil vom 6.3.2002, NZM 2002, 625).
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