Rechtsprechung
LG Rostock, 11.08.2000 - 2 T 253/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss; Voraussetzungen für das Verschulden einer Säumnis bei laufendem Prozesskostenhilfeantrag; Gewährung einer Räumungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rostock - 41 C 399/99
- LG Rostock, 11.08.2000 - 2 T 253/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 442
- NZM 2002, 213
- BayObLGZ 1991, 414
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 15.06.1989 - 5 U 1130/88
Vertagung; Nichtverhandeln des Prozeßbevollmächtigten; Zurückweisung eines …
Auszug aus LG Rostock, 11.08.2000 - 2 T 253/00
Dies ist hier zu bejahen, weil das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag bereits durch Beschluss vom 06.03.2000 zurückgewiesen hatte und sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Prozessbevollmächtigter darauf einstellen konnte, dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1990, S. 382 f. [OLG Koblenz 15.06.1989 - 5 U 1130/88] ).
- AG Brandenburg, 05.11.2021 - 31 C 32/21
Corona, Zutritt zur Mietwohnung, Beauftragte des Vermieters, Kündigung
Die insofern hier von Amts wegen zu gewährende Räumungsfrist nach § 721 ZPO war somit nunmehr im Urteil ( LG Rostock , NZM 2002, Seite 213 = NJW-RR 2001, Seite 442; LG Berlin , MM 1993, Seite 111 = WuM 1994, Seite 385 ) nach Würdigung der Sach- und Rechtslage wie geschehen zum 31. Dezember 2021 auszusprechen. - AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 34/18
Trotz fristloser Kündigung: Räumungsfrist von Amts wegen?
Die hier jetzt insofern nur noch zu treffende Entscheidung gemäß § 721 ZPO kann das erkennende Gericht jedoch auch nur in einem End-Anerkenntnisurteil treffen ( OLG München , Beschluss vom 19.02.2010, Az.: 32 W 827/10, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 945; LG Rostock , Beschluss vom 11.08.2000, Az.: 2 T 253/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 442 f.; LG Berlin , Beschluss vom 16.07.1992, Az.: 67 T 52/92, u.a. in: WuM 1994, Seite 385;… Seibel , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 7;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 76. Auflage 2018, § 721 Rn. 6 ), da die Anordnung nach § 721 Abs. 1 ZPO erst nach der mündlichen Verhandlung durch ein Urteil ergeht.Würde eine solche Entscheidung nach § 721 ZPO nicht in einem Urteil erfolgen, obwohl die Beklagtenseite den Antrag rechtzeitig im Sinne von § 721 ZPO - also vor Schluss der mündlichen Verhandlung - angebracht hat, könnte die Beklagtenseite ggf. sogar gemäß § 721 ZPO in Verbindung mit § 321 ZPO eine Urteilsergänzung beantragen ( OLG München , Beschluss vom 19.02.2010, Az.: 32 W 827/10, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 945; LG Rostock , Beschluss vom 11.08.2000, Az.: 2 T 253/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 442 f.; ).
- OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02
Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde …
An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die nach dem 01.01.2002 erlassene Entscheidung des Landgerichts anwendbar ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), nichts geändert (zutreffend Demharter NZM 2002, 213, 215, 216). - OLG Hamm, 08.07.2003 - 15 W 48/03
Zum Entstehen des Anspruchs auf Wohngeldzahlungen gegenüber neu eingetretenem …
An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die nach dem 01.01.2002 erlassene Entscheidung des Landgerichts anwendbar ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), nichts geändert (…BayObLG a.a.O.; Demharter NZM 2002, 213, 215, 216). - OLG Hamm, 24.03.2003 - 15 W 96/03
Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Unterbringung einer zu betreuenden Person im …
An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die nach dem 01.01.2002 erlassene Entscheidung des Landgerichts anwendbar ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), nichts geändert (zutreffend Demharter NZM 2002, 213, 215, 216).