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   BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02   

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https://dejure.org/2002,5019
BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02 (https://dejure.org/2002,5019)
BayObLG, Entscheidung vom 25.07.2002 - 2Z BR 31/02 (https://dejure.org/2002,5019)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 2Z BR 31/02 (https://dejure.org/2002,5019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 45; ; ZPO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45; ZPO § 4
    Teilweise Antragsrücknahme und Wiedererweiterung des Rechtsmittelantrags in Wohnungseigentumssachen - Teil-Rechtsmittelverzicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht; Zivilprozessrecht; Voraussetzungen der Zulässigkeit; Beschwerdewert; Nachträgliche Unzulässigkeit; Rücknahme eines Antrags; Wert des Beschwerdegegenstands

Verfahrensgang

  • AG Freyung - 1 UR II 53/00
  • LG Passau - 2 T 144/01
  • BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 124
  • ZMR 2003, 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Auszug aus BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02
    Bis dahin hat der Rechtsmittelantrag nur vorläufigen Charakter; er kann also noch erweitert werden, wenn sich die Erweiterung im Rahmen des in der Rechtsmittelfrist gestellten Antrags hält (vgl. BGH NJW 1983, 1063; NJW-RR 1988, 66).

    Den Umständen nach liegt ein teilweiser Rechtsmittelverzicht vor (vgl. BGH NJW-RR 1988, 66, NJW 1990, 1118).

  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02
    Wird die Beschwerde später teilweise zurückgenommen, so dass der maßgebliche Wert unterschritten ist, wird das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1983, 1063; BayObLG WE 1995, 61; OLG Hamburg NJW-RR 1998, 356; Staudinger/Wenzel WEG § 45 Rn. 11).

    Bis dahin hat der Rechtsmittelantrag nur vorläufigen Charakter; er kann also noch erweitert werden, wenn sich die Erweiterung im Rahmen des in der Rechtsmittelfrist gestellten Antrags hält (vgl. BGH NJW 1983, 1063; NJW-RR 1988, 66).

  • BGH, 07.11.1989 - VI ZB 25/89

    Berufung - Beschränkung der Berufung

    Auszug aus BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02
    Den Umständen nach liegt ein teilweiser Rechtsmittelverzicht vor (vgl. BGH NJW-RR 1988, 66, NJW 1990, 1118).
  • OLG Hamburg, 15.07.1997 - 3 U 110/97

    Nachträgliche Beschränkung der Berufung unter die Berufungssumme

    Auszug aus BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 31/02
    Wird die Beschwerde später teilweise zurückgenommen, so dass der maßgebliche Wert unterschritten ist, wird das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1983, 1063; BayObLG WE 1995, 61; OLG Hamburg NJW-RR 1998, 356; Staudinger/Wenzel WEG § 45 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 20 W 283/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Teil- oder Vollungültigerklärung des

    Auch bei der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Erweiterung der Anfechtung noch nach Fristablauf möglich, sofern in der anfänglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf einen selbstständigen Verfahrensgegenstand oder den abtrennbaren Teil eines solchen nicht zugleich ein Rechtsmittelverzicht liegt (vgl. Keidel/Kuntze/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rz. 28, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayObLG NZM 2003, 124).
  • OLG München, 28.11.2008 - 34 Wx 78/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Aufrechterhalten eines Antrags nach Ablehnung durch

    Der Umfang der Anfechtung eines gerichtlichen Beschlusses wird grundsätzlich durch den Antrag bestimmt, den der Rechtsmittelführer zuletzt gestellt hat (BayObLG WuM 2002, 574).
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