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   BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02   

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https://dejure.org/2003,2682
BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02 (https://dejure.org/2003,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2003 - 2Z BR 101/02 (https://dejure.org/2003,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 2Z BR 101/02 (https://dejure.org/2003,2682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 5 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 1; ; WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2 § 21 Abs. 1, 4 § 23 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch gegen Wohnungseigentümer aufgrund Mehrheitsbeschlusses - Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Durchsetzung von Schadenersatz gegen Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zum Ersatz eines entstandenen Schadens durch einen Wohnungseigentümer aufgrund eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Charakter der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum als Verwaltungsmaßnahme

Verfahrensgang

  • AG Dachau - 4 UR II 3/00
  • LG München II - 8 T 4330/00
  • BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 587
  • NZM 2003, 239
  • ZMR 2003, 433
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht den Beschlussinhalt selbständig durch Auslegung feststellen (BGHZ 139, 288).

    Der Eigentümerbeschluss nimmt nicht nur auf einen als bestehend erachteten Anspruch Bezug, sondern verpflichtet seiner nächstliegenden Bedeutung nach (BGHZ 139, 288) die Antragsgegner entsprechend diesem Anspruch.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2000 (BGHZ 145, 158) ist klargestellt, dass in absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasste Eigentümerbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, also von Anfang an unwirksam sind.
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Es handelt sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, zu der die Hebeanlage rechnet (§ 5 Abs. 2 WEG; Palandt/Bassenge § 1 WEG Rn. 12), um eine Verwaltungsmaßnahme (§ 21 WEG; siehe BGHZ 111, 148; 121, 22; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 84).
  • KG, 15.07.2002 - 24 W 21/02

    Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Aus der damaligen Sicht der beschließenden Wohnungseigentümer waren die Antragsgegner, die für eigene Versäumnisse nach § 14 Nr. 2 WEG und für das Verhalten ihres Pächters im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nach § 278 BGB haften (KG ZMR 2002, 968), die Verursacher des Schadens.
  • BayObLG, 29.08.1996 - 2Z BR 51/96

    Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    b) In der Rechtsprechung wird es für möglich erachtet, dass durch Eigentümerbeschluss einzelnen Wohnungseigentümern Verpflichtungen auferlegt werden (BayObLG ZMR 1996, 623; WE 1997, 436/438; ferner etwa OLG Karlsruhe ZMR 1996, 284; OLG Köln ZMR 1998, 248 mit Anmerkung Köhler; OLG Köln NZM 1999, 424; siehe auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 186a).
  • OLG Köln, 23.12.1998 - 16 Wx 211/98

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    b) In der Rechtsprechung wird es für möglich erachtet, dass durch Eigentümerbeschluss einzelnen Wohnungseigentümern Verpflichtungen auferlegt werden (BayObLG ZMR 1996, 623; WE 1997, 436/438; ferner etwa OLG Karlsruhe ZMR 1996, 284; OLG Köln ZMR 1998, 248 mit Anmerkung Köhler; OLG Köln NZM 1999, 424; siehe auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 186a).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Es handelt sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, zu der die Hebeanlage rechnet (§ 5 Abs. 2 WEG; Palandt/Bassenge § 1 WEG Rn. 12), um eine Verwaltungsmaßnahme (§ 21 WEG; siehe BGHZ 111, 148; 121, 22; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 84).
  • KG, 08.01.1997 - 24 W 5678/96
    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    Demgegenüber verneint das Kammergericht zwar nicht allgemein, wohl aber im Regelfall eine materiellrechtliche Festlegung von Eigentümerpflichten durch Beschluss, wenn die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer durch Fristsetzung mit Klageandrohung geltend machen (KG ZMR 1997, 318).
  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    e) Der Eigentümerbeschluss ist schließlich auch nicht deswegen nichtig, weil er in den Kernbereich unentziehbarer Individualrechte aus der Nutzung von Wohnungseigentum eingriffe (BGHZ 129, 329) oder den Antragsgegnern zusätzliche Leistungspflichten auferlegte, die dem Wohnungseigentumsrecht fremd sind (siehe Becker/Strecker ZWE 2001, 569, 576 f.; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 23 Rn. 123 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.1996 - 11 Wx 86/94

    Anfechtungspflich des einzelnen Wohnungseigentümers bei Rückforderung eines vom

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
    b) In der Rechtsprechung wird es für möglich erachtet, dass durch Eigentümerbeschluss einzelnen Wohnungseigentümern Verpflichtungen auferlegt werden (BayObLG ZMR 1996, 623; WE 1997, 436/438; ferner etwa OLG Karlsruhe ZMR 1996, 284; OLG Köln ZMR 1998, 248 mit Anmerkung Köhler; OLG Köln NZM 1999, 424; siehe auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 186a).
  • OLG Köln, 21.10.1997 - 16 Wx 255/97

    Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über Nutzungsentschädigungsverlanngen

  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 152/04

    Wohnungseigentümerbeschluss: Statthaftigkeit von Beschlüssen im Hinblick auf

    Wenn also auch eine Auslegung grundsätzlich ergeben kann, dass die Wohnungseigentümer nur deklaratorisch auf eine bereits bestehende Rechtslage verweisen wollen (vgl. hierzu BayObLG ZMR 2003, 433), gilt vorliegend etwas anderes.
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2007 - 3 W 98/07

    Wohnungseigentum: Begründung einer Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur

    b) Soweit sich das Landgericht für seine gegenteilige Beurteilung der Rechtslage auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen kann (namentlich zitiert: OLG Köln NZM 1999, 424; ebenso: OLG Köln ZMR 2004, 215; OLG Hamburg ZMR 2003, 447; BayObLG NZM 2003, 239), sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 FGG nicht gegeben.
  • BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 178/04

    Bestandskräftige Jahresabrechnung trotz rechtwidriger Schadensersatzforderung -

    Es liegt nämlich in der Zuständigkeit der Wohnungserbbauberechtigten, die von ihnen gegenüber der Gemeinschaft zu treffenden Zahlungspflichten im Rahmen einer Jahresgesamt- und Einzelabrechnung verbindlich festzulegen (vgl. BayObLG WE 1994, 247; NZM 2003, 239 f.).

    Jedenfalls war die Antragsgegnerin aus der Sicht der damals beschließenden Wohnungserbbauberechtigten die Verursacherin des der beauftragten Firma entstandenen Schadens; aus der Sicht der Wohnungserbbauberechtigten kam sie damit in erster Linie dafür in Betracht, für den Schaden aufzukommen (vgl. BGH NZM 2003, 239 f.).

  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 212/03

    Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen

    Hiernach begründet der Beschluss nicht selbst einen Beseitigungsanspruch, sondern setzt einen bereits außerhalb der Beschlusslage bestehenden Anspruch voraus, den die Gemeinschaft nunmehr durch den Verwalter sowie unter Einschaltung anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe durchsetzen will (vgl. BayObLG WE 1997, 436/438; auch NZM 2003, 239; ferner KG ZMR 1997, 318).
  • OLG Köln, 23.06.2003 - 16 Wx 121/03

    Selbständige Anspruchsgrundlage aus bestandskräftigem Eigentümerbeschluss

    Nach st. Rspr. - auch des Senats - kann sich aus Eigentümerbeschlüssen eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben (vgl. Senat WE 1998, 191 = ZMR 1998, 248 m. Anm. Köhler; NZM 1999, 424 = OLGReport Köln 1999, 185; BayObLG ZMR 1996, 565; WE 1997, 436; NZM 2003, 239 = ZMR 2003, 433; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 1103;Palandt/Bassenge, BGB, 62. Auflage, § 22 Rdn. 22; Schuschke ZWE 2000, 146 [153]).

    Ob dem zu folgen ist (kritisch hierzu BayObLG NZM 2003, 239 = ZMR 2003, 433), kann offen bleiben; denn die Auslegung, die der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, da sich der Beschluss auf eine bestimmte Wohnung bezieht, also auch gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger des Antragsgegners gelten soll, ergibt hier, dass eine selbständige Begründung von Pflichten gewollt war.

  • OLG Hamm, 22.12.2005 - 15 W 375/04

    Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

    Eigentümerbeschlüsse des Inhalts, einzelne Miteigentümer zum Rückbau von ihnen veranlasster Baumaßnahmen aufzufordern, können unterschiedlich verstanden werden, und bedürfen daher nach insoweit wohl einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Auslegung (BayObLG NZM 2003, 239; OLG Köln OLGR 2003, 284; KG NJW-RR 1997, 1033, 1034; Senat ZMR 2005, 897).
  • OLG München, 29.06.2005 - 34 Wx 49/05

    Mitwirkung von Richtern in Wohnungseigentumssachen auch ohne Teilnahme an

    Auf die Frage, inwieweit durch Eigentümerbeschluss selbständige Ansprüche begründet werden können (vgl. insoweit Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 4. Aufl. Rn. 467; BayObLG ZMR 2003, 433), kommt es nicht an.
  • LG München I, 10.06.2010 - 36 S 3150/10

    Wohnungseigentümerversammlung: Beschlusskompetenz für eine Eventualversammlung;

    Während eine entsprechende Beschlusskompetenz in der Rechtsprechung der Obergerichte bislang überwiegend ohne weiteres bejaht wurde (BayObLG, ZMR 2001, 211; NZM 2003, 239; OLG Düsseldorf, NZM 2005, 426; OLG Hamburg, ZMR 2003, 447; aus neuerer Zeit OLG Hamburg, ZMR 2009, 306), wird dies in der Literatur nunmehr zunehmend in Frage gestellt (Bärmann, a. a. O., § 22, Rdnr. 308; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 16, Rdnr. 166; Riecke/Schmidt/Elzer, a. a. O., § 16, Rdnr. 165; so auch OLG Zweibrücken, ZMR 2007, 646).
  • OLG Köln, 12.09.2003 - 16 Wx 156/03

    WEG -Verfahren: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Begründung von

    Damit kann sich aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben, wie es der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 WEG, also für Beseitigungsansprüche betreffend bauliche Veränderungen, entspricht (vgl. zuletzt Beschluß vom 23.6.2003, 16 Wx 121/03 mit weit. Nachw.) und wie das Bayerische Oberlandesgericht jüngst auch für eine Geldforderung in Form einer Schadensersatzforderung anerkannt hat (vgl. Beschl. vom 15.1.2003, NZM 2003, 239 f.).
  • OLG Hamburg, 04.06.2009 - 2 Wx 30/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Belastung eines einzelnen Miteigentümers mit aus

    Den Betroffenen blieb die Möglichkeit, in einem gesetzlich geordneten Verfahren (§§ 23 ff WEG a.F.) auf das Zustandekommen der Beschlüsse Einfluss zu nehmen und Mehrheitsbeschlüsse nach § 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. gerichtlich überprüfen zu lassen (BayObLG, NZM 2003, 239).
  • OLG Köln, 26.10.2005 - 16 Wx 192/05

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer

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