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   BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03   

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https://dejure.org/2004,2562
BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03 (https://dejure.org/2004,2562)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03 (https://dejure.org/2004,2562)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 (https://dejure.org/2004,2562)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur Besichtigung der Wohnung mit Kaufinteressenten - Abwägung zwischen Mieterinteresse und Vermieterinteresse, dem Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung und dem Eigentum des ...

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsrechtsverletzung durch zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung; Schutzbereich der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie; Mieterpflicht der Ermöglichung einer Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter mit Kaufinteressenten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Grenzen der Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter; Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besichtigungsrecht des Wohnraumvermieters; Besitzrecht des Mieters und Eigentumsgarantie; Räumungskündigung wegen Pflichtverletzung

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzt Räumungsklage Eigentumsgrundrechte des Mieters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kann der Mieter den Zugang zur Wohnung verweigern?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht ignoriert Mieterrechte - Bundesverfassungsgericht hebt Räumungsurteil auf

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Zutrittsverweigerung ist kein Kündigungsgrund

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Messie-Wohnung 2 - Eigentumsrecht des Mieters und Zutrittsrecht zur Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 440
  • MDR 2004, 266
  • NZM 2004, 186
  • ZMR 2004, 566
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03
    Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ist neben Art. 14 Abs. 1 GG auch Art. 13 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Einbau eines Lifts im

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03
    Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 ).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03
    Die Gerichte waren danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung sowohl der vertraglichen als auch der gesetzlichen Regelung die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 ).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03
    Das Amts- und das Landgericht haben bei der Abwägung der widerstreitenden Belange dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin und im Zusammenhang damit auch ihrem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG, in ihren Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 32, 54 ), nicht die von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen.
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Für die Bestimmung des berechtigten Interesses haben die Gerichte weiter zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfG, 26. Mai 1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, 28. März 2000, 1 BvR 1460/99, NJW 2000, 2658, 2659; BVerfG, 16. Januar 2004, 1 BvR 2285/03, NJW-RR 2004, 440, 441 und BVerfG, 4 April 2011, 1 BvR 1803/08, NZM 2011, 479 Rn. 29).

    cc) Die Auslegung und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" erfordert damit eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfGE 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 2004, 440, 441; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 2005, 454, 455 [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]).

    (2) Auf Seiten des Mieters ist zu beachten, dass auch dessen Besitzrecht an der vermieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29).

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 23, sowie vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03, NZM 2004, 186, 187).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Der in das Mietverhältnis eingetretene (neue) Mieter würde daher bei Fehleinschätzungen Gefahr laufen, sein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht (vgl. BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind.
  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017, VIII ZR 45/16, aaO Rn. 25; BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29).

    Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 25).

    (bb) Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gerichte gehalten, die durch die Eigentumsgarantie (jeweils) gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumseinschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, 440, 441; NZM 2011, 479 Rn. 30).

  • BGH, 15.05.2012 - VIII ZR 245/11

    BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei

    Ein solches Ergebnis wäre mit dem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Besitzrecht des Mieters an der von ihm gemieteten Wohnung als dem Mittelpunkt seiner privaten Existenz (vgl. BVerfGE 89, 1, 5 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659, sowie NZM 2004, 186) nicht vereinbar.
  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 420/21

    Vertragliche Nebenpflicht des Wohnraummieters zur Gewährung des Zutritts zu

    Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 89, 1, 23; BVerfG, NJW-RR 2004, 440, 441; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 18).

    b) Bei der Prüfung, ob ein solcher konkreter sachlicher Grund (bzw. dementsprechend ein "besonderer Anlass" im Sinne des § 14 Nr. 1 des Mietvertrags) vorliegt, ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - einerseits dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG), andererseits auch dem Recht des Mieters, in den Mieträumen "in Ruhe gelassen" zu werden (Art. 13 Abs. 1 GG), und seinem ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Recht am Besitz der Mietwohnung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 440, 441).

  • BGH, 15.05.2012 - VIII ZR 246/11

    BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei

    Ein solches Ergebnis wäre mit dem durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Besitzrecht des Mieters an der von ihm gemieteten Wohnung als dem Mittelpunkt seiner privaten Existenz (vgl. BVerfGE 89, 1, 5 ff.; BVerfG NJW 2000, 2658, 2659 sowie NZM 2004, 186) nicht vereinbar.
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, vor allem vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 ).

    Die Gerichte sind danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03 -, NJW-RR 2004, S. 440 ).

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des

    aa) Die Auslegung und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" erfordert dabei eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfGE 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 2004, 440, 441), wobei zu beachten ist, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW 2000, 2658, 2659; NJW-RR 2004, aaO; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 25).
  • AG München, 28.07.2020 - 473 C 6285/20

    Mietrechtliche Streitigkeit - Kündigung wegen verweigerter Wohnungsbesichtigung

    Insbesondere müssen die Gerichte berücksichtigen, ob dem Mieter die Besichtigung zu den in Frage stehenden Zeitpunkten zuzumuten ist (BVerfG, NZM 2004, 186).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.02.2007 - 2 C 418/06

    Besichtigungsrecht für eine Mietwohnung: Anspruch des Mieters auf Vorabmitteilung

  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

  • AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen

  • AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20

    Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters

  • LG Berlin, 20.11.2020 - 65 S 194/20

    Wohnraummietvertrag: Kündigung durch den Vermieter wegen Verweigerung des

  • LG Saarbrücken, 31.03.2006 - 13 B S 112/05

    Voraussetzungen für die Kündigung eines Mietvertrags aufgrund eines

  • AG Berlin-Mitte, 29.03.2010 - 16 C 59/09

    Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen

  • VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch

  • AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04

    Zutritt zur Wohnung durch Vermieter

  • AG Lünen, 24.11.2020 - 8 C 26/20

    Abmahnung wegen erheblicher Forderungsrückstände

  • LG Kassel, 05.05.2011 - 1 S 432/10

    Wand eingerissen - Vermieter darf kündigen!

  • LG Berlin, 12.12.2013 - 67 S 629/12
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 17/04

    Wegen unzureichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

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