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   BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05   

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https://dejure.org/2006,222
BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 (https://dejure.org/2006,222)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 (https://dejure.org/2006,222)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05 (https://dejure.org/2006,222)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vermieters Betriebskostentragungspflicht bei Leerstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlegung vereinbarter Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche; Selbsttragung des Vermieters von auf leerstehenden Wohnungen entfallende Betriebskosten; Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Betriebskosten bei Leerstand

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskosten für leerstehende Wohnungen trägt Vermieter; Betriebskostenumlage; Verbrauch; Flächenschlüssel; Störung der Geschäftsgrundlage; Gesamtwohnfläche; Leerstand

  • Judicialis

    BGB § 556 a

  • RA Kotz

    Betriebskosten - auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten muss Vermieter tragen!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556a
    Umlegung der Betriebskosten bei Leerstand von Wohnungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Wer trägt Betriebskosten für leerstehende Wohnungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vermieter zahlt Betriebskosten für leerstehende Wohnungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer trägt die Leerstandskosten?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstandes von Mietwohnungen

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Wer trägt das Leerstandsrisiko?

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten bei Leerstand

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Zur Frage, wer die Betriebskosten leerstehender Wohnungen zu tragen hat

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Für leer stehende Wohnungen zahlt der Vermieter

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten für leer stehende Wohnung dürfen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Die Nebenkostenabrechnung nach einer Mietminderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter darf Betriebskosten für leer stehende Nachbarwohnungen nicht umlegen - Betriebskosten muss der Vermieter tragen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.7.2006)

    Mieter müssen Nebenkosten für leere Nachbarwohnung nicht mittragen

Besprechungen u.ä. (2)

  • baurechtsexperte.de (Kurzanmerkung)

    Leerstand trägt der Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer trägt die Betriebskosten für leerstehende Wohnungen? (IMR 2006, 72)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2771
  • MDR 2007, 264
  • NZM 2006, 655
  • ZMR 2006, 758
  • NJ 2006, 505
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 146/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien durch die jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Betriebskosten (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser) nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche umzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877 unter II 2 b; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, NJW-RR 2006, 134 m.w.Nachw.); davon geht auch die Revision aus.
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03

    Auslegung eines Wärmelieferungsvertrags

    Auszug aus BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
    Dies gilt nicht nur für verbrauchsunabhängige Betriebskosten (dazu bereits Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 2 b a.E. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 137/03, NJW-RR 2004, 659 unter II 2), sondern auch für verbrauchsabhängige, die - wie hier - wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden (ebenso Rips, aaO, Rdnr. 220; Langenberg, aaO, F Rdnr. 41).
  • BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 52/05

    Anforderungen an die Form einer Vereinbarung über den Umlegungsmaßstab von

    Auszug aus BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien durch die jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Betriebskosten (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser) nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche umzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877 unter II 2 b; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, NJW-RR 2006, 134 m.w.Nachw.); davon geht auch die Revision aus.
  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 137/03

    Abrechung von Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen

    Auszug aus BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
    Dies gilt nicht nur für verbrauchsunabhängige Betriebskosten (dazu bereits Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 2 b a.E. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 137/03, NJW-RR 2004, 659 unter II 2), sondern auch für verbrauchsabhängige, die - wie hier - wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden (ebenso Rips, aaO, Rdnr. 220; Langenberg, aaO, F Rdnr. 41).
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07

    Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle

    Es kommt darüber hinaus auch nicht darauf an, ob die Parteien durch eine jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Wasserkosten nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche umzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771, Tz. 7).

    So soll der Mieter "auch zukünftig einen Anspruch auf Umstellung des Umlagemaßstabs" haben, "soweit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt" (BT-Drs. 14/4553, S. 51; vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2006 - aaO, Tz. 15, und vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557, Tz. 21).

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 103/06

    Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

    Im Anwendungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB ist dabei grundsätzlich auf die Gesamtwohnfläche abzustellen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, WuM 2006, 440 unter II 3 a aa).

    Es liegt auch kein Fall krasser Unbilligkeit vor, welcher dem Mieter im Einzelfall einen Anspruch aus § 242 BGB auf eine Umstellung des Umlagemaßstabes eröffnen kann (vgl. BT-Drucks aaO; Senatsurteil vom 31. Mai 2006, aaO, unter II 3 a aa; Schmid aaO, Rdnr. 4119).

  • OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19

    Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des

    Grundsätzlich gilt für gewerbliche Mietverträge, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass die vertragliche Risikoverteilung nicht durch § 313 BGB unterlaufen werden soll, es sei denn, es liegt ein Fall krasser Unbilligkeit vor (vgl. BGH NZM 2006, 655 ; KG NJOZ 2014, 1688 ).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Will der Vermieter den vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten ändern, so ist dies nur im Wege einer Vertragsänderung zulässig, für die es der Zustimmung des Mieters bedarf (BGH, Urt. v. 31.5.2006, VIII ZR 159/05, Rn. 19; Riecke, GuT 2011, 5, 8 mwN.; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 71).
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der

    aa) Auch bei der Umlegung von Betriebskosten gilt im Regelfall, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko zu tragen hat (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771 Rn. 13 mwN).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur von Bedeutung für eine Umlegung der Betriebskosten nach dem Flächenmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, aaO), sondern hat Auswirkungen auch auf die Umlegung verbrauchsabhängiger Kosten nach erfasstem Verbrauch gemäß § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.

    Dem steht nicht, wie die Revision meint, das Senatsurteil vom 31. Mai 2006 (VIII ZR 159/05, aaO) entgegen.

    Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass es der Vermieter selbst in der Hand hat, insoweit eine Kostenbeteiligung leerstehender Wohnungen, in denen ein Verbrauch nicht stattfindet, durch den Einbau von Wasseruhren und eine verbrauchsabhängige Umlegung dieser Betriebskosten nach § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu vermeiden (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, aaO Rn. 17).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht jedoch kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (§ 313 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771, Tz. 11 ff.).
  • KG, 14.07.2014 - 8 U 140/13

    Fehlen der Geschäftsgrundlage für einen formularmäßigen Gewerberaummietvertrag:

    Hiernach kann der Kläger Rechte aus einer Störung der Geschäftsgrundlage herleiten, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.2006 - VIII ZR 159/05 - NJW 2006, 2771, Tz. 11).

    Auch sollte einer Partei, die gesetzlich oder vertraglich ein Risiko zu tragen hat, in Fällen krasser Unbilligkeit gleichwohl ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen können (s. a. BGH, Urteil vom 31.5.2006 - VIII ZR 159/05 - NJW 2006, 2771, Tz. 15).

  • AG Brandenburg, 08.11.2010 - 34 C 16/10

    Einwendungen des Mieters bei fehlendem Antrag auf Sprengwasserabzug

    14/4553, Seite 51; vgl. BGH , Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: VIII ZR 159/05, u. a. in: NJW 2006, Seite 2771; BGH , Urteil vom 20. September 2006, Az.: VIII ZR 103/06, u. a. in: NJW 2006, Seite 3557; BGH , Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 188/07, u. a. in: WuM 2008, Seiten 288 f. = Das Grundeigentum 2008, Seiten 661 f. = NZM 2008, Seite 444 = NJW 2008, Seite 1876 = MDR 2008, Seiten 735 f. = BGH-Report 2008, Seiten 730 f. ).
  • LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 56/09

    Umlagefähigkeit von Baumfällkosten, verbrauchsabhängigen Kosten während eines

    Leerstand ist im Falle der Kostenverteilung auf Grund des gesetzlichen Flächenschlüssels grundsätzlich zu berücksichtigen (BGH NZM 2006, 655).

    Das gilt für die verbrauchsunabhängigen genauso wie für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten (BGH NZM 2006, 655).

    Dass der Flächenschlüssel für den Fall einer fehlenden Vereinbarung und vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben ist, beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungsschlüssel für alle Betriebskosten sachgerecht ist; das Gesetzt enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Leerstandsflächen bei der Umlegung auszuklammern sind (BGH NZM 2006, 655).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2010 - 24 U 28/10

    Anspruch des Vermieters auf Änderung des Verteilungsschlüssels für die

    Das ist wiederum der Fall, wenn der bisherige Verteilungsschlüssel infolge der Änderung der Verhältnisse grob unbillig geworden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 2771).

    An dem so vereinbarten Verteilungsschlüssel ist der Kläger zwar grundsätzlich festzuhalten, weil der Vermieter durch die Vereinbarung eines verbrauchsunabhängigen Maßstabes das Leerstandsrisiko übernommen hat (vgl. BGH, NJW 2006, 2771; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Rdn. V 204).

  • AG Brandenburg, 27.05.2021 - 31 C 295/19

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?

  • KG, 06.06.2016 - 8 U 40/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag: Umlegung der

  • KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16

    Ansprüche aus einem fristlos gekündigten Gewerberaummietvertrag

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2007 - 24 U 204/06

    Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit -

  • OLG Frankfurt, 30.12.2010 - 2 U 141/10

    Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummietverträgen: Ausschlussfrist für

  • OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09

    Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 64/15

    Anspruch des Vermieters von Gewerberaum auf Zustimmung zur Änderung des

  • LG Berlin, 14.08.2012 - 29 O 297/11

    Gewerberaummiete- formularmäßige Beschränkung der Aufrechnung zulässig?

  • LG Berlin, 12.01.2016 - 63 S 103/15

    Änderung des Verteilerschlüssels für Nebenkosten nach Vermieterermessen

  • LG Stuttgart, 24.04.2013 - 13 S 26/13

    Kaltwasserkosten: Kein Anspruch auf Abrechnung nach Verbrauch!

  • OLG Rostock, 10.12.2009 - 3 U 253/08

    Gewerberaummiete: Leistungsbestimmungsrecht des Mieters; Umfang der Übernahme der

  • LG Gera, 04.04.2007 - 1 S 332/06
  • AG Mönchengladbach, 13.11.2013 - 36 C 549/13

    Bearbeitungsgebühr, Allgemeine Geschäftsbedingung, Verbraucherkreditvertrag,

  • LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 19/22

    Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages aus wichtigem Grund

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 10 U 102/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Betriebskosten durch den

  • AG Mönchengladbach, 03.12.2013 - 4 C 337/13

    Rückzahlung der i.R.e. Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühr wegen

  • LG Berlin, 21.05.2007 - 62 S 62/07

    Anspruch eines Vermieters gegen einen Mieter auf Zahlung einer trotz eines

  • LG Offenburg, 26.09.2022 - 5 O 21/22
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