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   BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 71/06   

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https://dejure.org/2006,2421
BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 71/06 (https://dejure.org/2006,2421)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - VIII ZR 71/06 (https://dejure.org/2006,2421)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06 (https://dejure.org/2006,2421)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Betriebskostenabrechnung: Grundsätzlich nur Recht auf Einsicht, nicht auf Kopieübermittlung; kein Zurückbehaltungsrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Betriebskostennachforderung; Anspruch auf vorherige Übersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostenerstattung; Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Betriebskostennachforderung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Belegeinsicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung; kein Mieteranspruch auf Übersendung von Belegkopien; Einsichtsrecht beim Vermieter

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 273 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Betriebskostennachforderung und Zurückbehaltungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einsichtnahme in Abrechnungsbelege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kopien der Abrechnungsbelege

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Belegeinsicht und Betriebskosten, Gefälligkeitsbelege

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter hat grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung - Mieter kann Einsicht in Unterlagen verlangen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter kann vom Vermieter grundsätzlich keine Kopien der Abrechnungsbelege verlangen! (IMR 2007, 38)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 159
  • NZM 2006, 926
  • ZMR 2006, 918
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 71/06
    Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb).

    Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters - oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit oder Rechtsunkenntnis einzelne Belege bereits vorgelegt hat und der Mieter diese nunmehr als unvollständig und/oder als zur Deckung seines Erläuterungsbedarfs ungeeignet empfindet, weil hierdurch der Pflichtenkreis des Vermieters nicht erweitert wird (BGH, Urt. v. 13.9.2006, VIII ZR 71/06, Rn. 8).
  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung werde im Regelfall dadurch Rechnung getragen, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege verlangen kann (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 24; siehe auch Senatsurteile vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926 Rn. 7; VIII ZR 105/06, WuM 2006, 616 Rn. 6; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 10).

    Nur ausnahmsweise kommt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Kopien von Rechnungsbelegen in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 25; vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, aaO; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296 Rn. 2; vom 13. April 2010 - VIII ZR 80/09, NJW 2010, 2288 Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ihm aus Gefälligkeit oder Rechtsunkenntnis einzelne Belege bereits vorgelegt hat und der Mieter diese nunmehr als unvollständig und/oder als zur Deckung seines Erläuterungsbedarfs ungeeignet empfindet, weil hierdurch der Pflichtenkreis des Vermieters nicht erweitert wird (BGH, Urteil vom 13.9.2006 - VIII ZR 71/06 - Rn. 8).
  • LG Berlin, 14.06.2019 - 63 S 255/18

    Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung

    Befindet sich der Sitz des Vermieters allerdings nicht am Ort des Mietobjekts, kann der Mieter verlangen, dass ihm die Belege am Ort des Mietobjekts vorgelegt werden (BGH Urt.v. 8.3. 2006 - VIII ZR 78/05, v. 13.9. 2006 - VIII ZR 71/06, 11.2. 2011 - V ZR 66/10 - alle juris).
  • LG Berlin, 11.06.2014 - 65 S 233/13

    Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?

    Das Amtsgericht ist unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2006- VIII ZR 78/05, WuM 06, 200; Urt. v. 13.09.2006 - VM ZR 71/06, WuM 06, 618) zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Mieter preisfreien Wohnraums - anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters gem. § 242 BGB nicht zugemutet werden kann.
  • BGH, 19.01.2010 - VIII ZR 83/09

    Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der

    Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7).
  • BGH, 19.01.2010 - VIII ZR 80/09

    Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der

    Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7).
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