Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.11.2006

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   BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06   

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https://dejure.org/2006,240
BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06 (https://dejure.org/2006,240)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 (https://dejure.org/2006,240)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 (https://dejure.org/2006,240)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 675 Abs. 1
    Bei Beratungsvertrag über Erwerb einer Mietwohnung muss Berater auch über Belastungen durch Mietpool aufklären

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 21 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Mietpoolverträge, Aufklärungspflichten des Anlagevermittlers

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Mietpoolvertrages durch den Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers; Tragung des Risikos des Leerstands einzelner Wohnungen durch alle beteiligten Wohnungseigentümer; Berücksichtigung des Risikos der Vermietung fremder ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietpoolvertrag für Eigentumswohnung - leerstehenden Wohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldhafter Beratungsfehler bei Immobilienkauf nach "Dortmunder Modell"; Berücksichtigung der Risiken des Mietpoolvertrages durch angemessene Abschläge; Verteilung des Leerstandsrisikos auf alle am Mietpool Beteiligten

  • Judicialis

    BGB § 675 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 Abs. 1
    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das Risiko des Beitritts zu einem Mietpoolvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für unzureichende Aufklärung über Risiken eines Mietpools

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Informationspflichten bei Mietpool-Verträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationspflichten bei Mietpool-Verträgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkäufer einer Eigentumswohnung muß auf Mietpoolrisiken hinweisen!

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietpoolrisiken

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Beratungspflichten bei Abschluss eines Mietpoolvertrages mit Rücksicht auf evtl. Leerstandsrisiken und Sorgfaltspflichten bei Berechnungsbeispielen des Verkäufers

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 21 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Mietpoolverträge, Aufklärungspflichten des Anlagevermittlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ratschläge können den Wohnungsverkäufer zum Berater des Käufers machen! (IMR 2007, 1048)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1874
  • MDR 2007, 392
  • NZM 2007, 418
  • NZM 2008, 19
  • WM 2007, 174
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).

    a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).

    c) Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; vgl. auch Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70).

    Das hat der Senat für das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156, 371, 378; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).

    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374).

    Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bildet das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377).

    Das hat der Senat für das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156, 371, 378; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Eine solche Pflicht hat aber nicht der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt - wie hier - durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 f.).

    In diesem Fall muss der Verkäufer bzw. der für ihn tätige Vermittler, der die Kaufentscheidung des Interessenten durch eine persönliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels und nicht nur auf der Grundlage eines Vertriebsprospekts herbeiführt, ungefragt keine Angaben darüber machen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, aaO).

    Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351).

    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374).

    In einem solchen Fall sind an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler zweifelsfrei keinen Auftrag von dem Käufer erhalten hat (Senat, BGHZ 140, 111, 116 f.).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt hält, ist der Grundsatz, dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zu ihrem Verkehrswert hat, sondern dass es den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen bleibt, welchen Kaufpreis sie vereinbaren; mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt, sondern er darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 m.w.N.).

    Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    c) Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; vgl. auch Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110, 120 f.; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 290/04, WM 2005, 1998, 2000 f.).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110, 120 f.; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 290/04, WM 2005, 1998, 2000 f.).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
    Das steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, WM 1984, 1380 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Da jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages beiträgt, einen selbständigen Ersatzanspruch begründet (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507), wird auch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, dass die Käufer weder auf das besondere Zinsrisiko durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des Vorausdarlehens vor einer Zuteilung des ersten Bausparvertrages (dazu Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508; Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, Rdn. 9 - veröffentlicht in juris; Krüger, ZNotP 2007, 442, 44) noch auf die Vermietungsrisiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (dazu Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649) hingewiesen worden seien.
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlung ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, dass zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 13 jeweils mwN).

    Erforderlich ist aber, um einen entsprechenden Rechtsbindungswillen annehmen zu können, dass eine über allgemeine Informationen hinausgehende Auskunft erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 14; Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 82).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb ein Beratungsvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Immobilie nur angenommen worden, wenn die Berechnungsbeispiele individuell zugeschnitten waren und insoweit über allgemeine Informationen und eine Anpreisung hinausgehen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 Rn. 10 ff; 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 11 ff; 13. Oktober 2006 aaO; 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822; 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 ff; 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f; 27. November 1998 - V ZR 344/97, BGHZ 140, 111, 115 f).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37).

    Auch stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Vermittler oder Verkäufer von sich aus Angaben zu einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen müssen (vgl. hierzu: BGHZ 158, 110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO).

    Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).

    (f) Auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2006 (V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff.) kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten.

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    b) Dies steht nicht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Interessenten über die Zahlung einer Innenprovision an den von ihm beauftragten Vertrieb aufzuklären, wenn das Objekt nicht mittels eines Prospekts vertrieben wird, sondern durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811 f; vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822; vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 7 und vom 10. November 2006 - V ZR 73/06, BeckRS 2007, 00583 Rn. 15).

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Käufer einer Immobilie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert hat, so dass für den Verkäufer selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjekts besteht, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 aaO und vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 8).

    Die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten ergeben sich nicht als Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag oder einem zusätzlich zwischen den Parteien des Kaufvertrags bestehenden Beratungsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 13 ff und vom 10. November 2006 aaO Rn. 7 ff jeweils mwN).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dementsprechend zwar bei der Inanspruchnahme des Verkäufers regelmäßig differenziert danach, ob dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie das Objekt mittels eines Prospekts vorgestellt wird mit der Folge einer bestehenden Aufklärungspflicht in dem Prospekt oder ob das Objekt durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird mit der Folge einer fehlenden Aufklärungspflicht des Verkäufers (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822; vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 7 und vom 10. November 2006 - V ZR 73/06, BeckRS 2007, 00583 Rn. 15).

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verkäufer einer Immobilie nicht verpflichtet, auf den im Kaufpreis enthaltenen Anteil an Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen hinzuweisen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 175).
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 168/15

    Beratungsvertrag über den finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu

    Die Beratung durch den Verkäufer, der gewöhnlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen aufzuklären oder zu beraten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 13), insbesondere die durch die Vorlage eines Berechnungsbeispiels, dient vornehmlich dem Interesse des Verkäufers, die Vermittlung des Immobilienkaufs zu fördern (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 344/97, BGHZ 140, 111, 117; Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach erfolgter Beratung vereinbarte Freizeichnungsklausel grundsätzlich weder das Zustandekommen des Beratungsvertrags hindert noch die dem Grunde nach durch den Beratungsfehler bereits entstandene Schadensersatzpflicht wieder zu Fall bringt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1875; Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 73/06, juris Rn. 6).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Der Senat sieht sich dabei nicht gehindert, insoweit (auch) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik und zum Erfordernis substantiierten Vortrags zurückzugreifen, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines (Klage-) Anspruchs dann schlüssig dargetan ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14; VersR 2017, 36, 38, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, WM 2017, 108, 109; BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06, WuM 2006, 702 f.; zitiert nach juris, dort Ziffer 21; BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29).
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Im Ergebnis ebenso hat es auch der Bundesgerichtshof (V ZR 66/06 vom 13. Oktober 2006 = WM 2007, 174) gesehen und darauf abgestellt, dass die Beratungspflichten bereits verletzt waren, als den Käufern § 8 des Kaufvertrages mit dem Haftungsausschluss bekannt wurde.

    Der Besuchsbericht suggeriert damit fehlerhaft eine Mieteinnahme aus der Wohnung, mit der in Wahrheit wegen einzukalkulierenden Leerständen nicht ernsthaft in dieser angegebenen Höhe zu rechnen war (ebenso BGH V ZR 66/06 = WM 2007, 174).

    d) Ob schließlich ein weiterer Beratungsfehler auch darin liegt, dass in dem Kaufpreis eine ebenfalls nicht erkennbare Innenprovision von netto 18, 75 % enthalten war, kann danach dahingestellt bleiben (inzwischen verneint von BGH V ZR 66/06).

    Lediglich zu Ziffer 3. d) ist die Frage der dort angesprochenen Innenprovision mittlerweile vom BGH (Urteil vom 13. Oktober 2006, V ZR 66/06) dahin entschieden worden, dass der Verkäufer einer Immobilie bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit ungefragt keine Angaben über eine im Kaufpreis eingerechnete Innenprovision zu machen hat.

    Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 66/06 vom 21. Oktober 2006), wonach der Verkäufer über eine Innenprovision nicht aufzuklären braucht, weil die Gestaltung des Kaufpreises bis zur Sittenwidrigkeitsgrenze Sache des Verkäufers und damit nicht offenbarungspflichtig ist, vertritt der Senat die Auffassung, dass die Zinssubventionen damit nicht vergleichbar sind.

  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Ein auf den Vorwurf unzutreffender Angaben zum Wert des Kaufobjektes und der Sinnhaftigkeit seines Erwerbs gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert hier weiterhin auch nicht von vornherein daran, dass der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 13 bei juris ) und bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers auch nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offenzulegen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren ( BGH, Urteil vom 15.10.2004 -V ZR 223/03-, NJW 2005, 983 ff, Tz. 21 bei juris ).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen ( BGH NJW 2008, 3060 f, Tz. 8 bei juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 13 bei juris ), was vorliegend insbesondere nach den Erläuterungen der Kläger vor dem Landgericht im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens (BA Bl. 39) zum Inhalt der mit dem Zeugen C geführten Gespräche, daneben aber auch nach dem schon angesprochenen Inhalt der vom Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbemerkung mit darin enthaltenem Hinweis u.a. auf die Bedeutung laufender Mieteinnahmen für die Sicherung der Finanzierung der Kläger ersichtlich der Fall war.

    Abgesehen davon kann sich, sofern sich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages -wie hier aus genannten Gründen bei dem beabsichtigten Wohnungskauf der Klägerdie Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten stellt und diese vom Verkäufer dem mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen wird, dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrages aus den Umständen ergeben (§ 167 BGB), wobei in diesen Fällen an die Kundgabe des Willens, die Beratung für den Verkäufer zu übernehmen und auszuführen (§ 164 BGB), nach der Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 16 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 116;; vgl. zur rechtlichen Beurteilung bei Einschaltung eines Maklers BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 17 sowie BGH, Urteil vom 24.11.1995 -V ZR 40/94-, NJW 1996, 451 f = WM 1996, 315 ff, Tz. 12 ff, 13 ff bei juris ).

    Diese Pflicht verletzte der Verkäufer -bzw. sein für ihn hier als Erfüllungsgehilfe tätig gewordener Vermittler C-, als er den Klägern wie von diesen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2007 geltend gemacht ein unzutreffendes Bild vom Wert und der berechtigten Ertragserwartung der ihnen angebotenen Immobilie gab und sie so maßgeblich zum Vertragsschluss veranlasste ( BGH, Urteil vom 13.10.2006 -V ZR 66/06-, NJW 2007, 1874 ff, Tz. 20, 22 bei juris ), was im Zweifel auch schuldhaft geschah (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 194/13

    Verkäuferhaftung bei vermitteltem Eigentumswohnungskaufvertrag: Zurechenbarkeit

    Es reicht dann aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (Senat, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f., vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 16 und vom 1. März 2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 10).

    Aus den Umständen kann sich nämlich eine stillschweigend erteilte Außenvollmacht des Vermittlers (§ 167 Abs. 1 Fall 2 BGB) zum Abschluss eines Beratungsvertrages ergeben (Senat, Urteile vom 27. November 1998 - V ZR 344/97, BGHZ 140, 111, 117, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 2, 16 f. und vom 6. Juli 2007 - V ZR 274/06, juris Rn. 11).

    Er kann sich auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabs etwa daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er von dem Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass er Berechnungsbeispiele auf den Kopfbögen des Verkäufers erstellt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Oktober 2003 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 375 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 16 f.).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 71/07

    Beitritt zum Mietpool - Aufklärungspflichten des Verkäufers

  • OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06

    Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 73/06

    Beratungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 279/11

    Grundstückskaufvertrag: Stillschweigende Bevollmächtigung eines Vermittlers zur

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über

  • OLG Celle, 14.02.2008 - 8 U 148/07
  • KG, 15.06.2012 - 11 U 18/11

    Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung: Sittenwidrigkeit wegen Wuchers;

  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 274/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen eines Immobilienkaufs;

  • BGH, 13.08.2020 - III ZR 148/19

    Ausklärungspflicht über Innenprovisionen im Verkaufsprospekt über

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 227/06

    Voraussetzungen eines neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen

  • OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06

    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06

    Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht

  • BGH, 06.06.2008 - V ZR 50/07

    Anforderungen an die Beratung über die Rentabilität eines Immobilienerwerbs zu

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 9/13

    Erwerb einer Steuersparimmobilie: Beratungspflichtverletzung des Vermittlers;

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 117/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 100/06

    Bankenhaftung bei finanzierter Kapitalanlage: Wissensvorsprung der Bank über eine

  • OLG Hamburg, 17.09.2008 - 11 U 39/07
  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

  • OLG München, 27.11.2012 - 5 U 1345/12

    Anlageberatung: Rechtliche Einstufung bei Auslagerung der Beratungstätigkeit auf

  • OLG München, 29.03.2011 - 5 U 4680/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG Hamburg, 23.02.2007 - 1 U 171/05
  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 4/12

    Grundstückskaufvertrag: Stillschweigende Bevollmächtigung eines Vermittlers durch

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2007 - 17 U 73/07

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Immobilienerwerb: Voraussetzungen einer

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06

    Haftung des Verkäufers einer Immobilie wegen Verstoßes gegen Beratungspflichten

  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 2100/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Dritter als Vertragspartner des

  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 130/06
  • OLG Celle, 18.12.2008 - 16 U 101/08

    Beratungspflichten des Verkäufers einer Immobilie bei Beitritt zu einem Mietpool

  • LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05

    Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04

    Badenia, CIC und unerlaubte Handlung

  • OLG München, 15.02.2011 - 5 U 4507/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04

    Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05

    Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05

    Badenia, CIC, Zahlung

  • OLG München, 17.11.2009 - 5 U 4293/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Abgrenzung zwischen

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 3 U 49/06

    Bankenhaftung bei finanzierter Kapitalanlage: Wissensvorsprung der Bank bei

  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 34 U 3/12

    Verbraucherrisiko - Vom eigenen Vermögensberater übervorteilt? Finanzierendes

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

  • OLG Hamm, 18.06.2007 - 22 U 8/07

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Wohnungskaufvertrages - Darlegungslast

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 270/06

    Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils

  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 22 U 34/05

    Kein Beratungspflichtverletzung bei Immobilienkauf ohne unzutreffende Darstellung

  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 22 U 125/04

    Beratungsvertrag bei Kauf einer Immobilie - pVV bei schuldhaft zu niedrig

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 22 U 129/06

    Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • OLG Schleswig, 13.03.2008 - 5 U 57/06

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung; Wirksamkeit

  • LG Berlin, 05.03.2013 - 31 O 556/11

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  • KG, 13.12.2010 - 22 U 59/10

    Immobilienerwerb: Dem Veräußerer zurechenbare Beratung durch den Vermittler

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • KG, 06.11.2012 - 11 U 9/12

    Wohnungskaufvertrag - Rückabwicklung und Schadenersatz wegen fehlerhafter

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 18 U 142/11

    Haftung der anlageberatenden Bank

  • BGH, 28.02.2007 - V ZR 142/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Übernahme von Beratungspflichten durch den

  • LG Leipzig, 13.06.2013 - 4 O 3270/11

    Verkauf Eigentumswohnung - Beratungspflichten des Verkäufers gegenüber Käufer

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 3 U 108/06

    Finanzierter Immobilienerwerb: Ansprüche gegen Finanzierungsinstitute wegen

  • OLG Brandenburg, 25.07.2007 - 4 U 161/06

    Finanzierter Immobilienerwerb: Wirksamkeit des durch den vollmachtlosen

  • OLG Schleswig, 19.01.2007 - 14 U 188/05

    Pflichten des Beraters beim Immobilienkauf mit Beitritt zu einem Mietpool

  • OLG Brandenburg, 09.07.2008 - 3 U 45/06
  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 22 U 25/07

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund positiver

  • OLG Hamm, 15.10.2007 - 22 U 31/06

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoß gegen Pflichtverletzung aus

  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
  • KG, 03.03.2008 - 20 U 46/06

    Kapitalanlageberatung: Nichtigkeit des Provisionsversprechens eines Anbieters

  • OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 22 U 46/07

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund positiver

  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07

    Beratung hinsichtlich eines Immobilienerwerbs zur Alterssicherung:

  • OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07

    Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer

  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 22 U 113/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Pflichten aus

  • OLG Brandenburg, 19.12.2007 - 3 U 50/06

    Finanzierter Immobilienkauf: Rückabwicklung eines Vorausdarlehens wegen

  • LG Bielefeld, 29.07.2008 - 5 O 25/05
  • LG Leipzig, 03.07.2013 - 8 O 2697/12

    Rückabwicklung Eigentumswohnungskauf - Zurechnung von Vermittlerangaben

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Rechtsprechung
   BFH, 09.11.2006 - V R 43/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1367
BFH, 09.11.2006 - V R 43/04 (https://dejure.org/2006,1367)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2006 - V R 43/04 (https://dejure.org/2006,1367)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2006 - V R 43/04 (https://dejure.org/2006,1367)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1991 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 15, § 15a, § 27 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20, 27; EStG § 6b; AO 1977 § 42, § 164 Abs. 2, § 202 Abs. 1 Satz 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 15, § 15a, § 27 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20, 27; EStG § 6b; AO 1977 § 42, § 164 Abs. 2, § 202 Abs. 1 Satz 3

  • Judicialis

    UStG 1991 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; ; U... StG 1991 § 9 Abs. 2; ; UStG 1991 § 15; ; UStG 1991 § 15a; ; UStG 1991 § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27; ; EStG § 6b; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell; Änderung der Vorbehaltsfestsetzung nach einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassen- oder Bankenmodell

  • ibr-online

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Errichtung eines Betriebsgebäudes durch Personengesellschaft und Vermietung an Bank ? Anwendung von § 42 im Umsatzsteuerrecht ? Verhältnis von § 42 AO zum Halifax-Urteil des EuGH ? Hier Unangemessenheit der Gestaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rechtsmißbrauch im Umsatzsteuerrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmißbrauch im Umsatzsteuerrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Errichtung eines Betriebsgebäudes für eine Bank durch eine Personengesellschaft; Vorliegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Vorschaltung einer Personengesellschaft durch ein Kreditinstitut zur Erstellung eines ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Bankgebäudes durch "vorgeschaltete" Personengesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Vorliegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltungen im Mehrwertsteuerrecht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltungen auch im Mehrwertsteuerrecht nicht anerkannt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltungen werden auch im Mehrwertsteuerrecht nicht anerkannt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 42 J: 1977, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 10 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1991, UStG § 9 Abs 2 J: 1991
    Bau; Gestaltungsmissbrauch; Grundstück; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 379
  • NZM 2007, 418 (Ls.)
  • BB 2007, 306
  • BB 2007, 91
  • DB 2007, 91
  • BStBl II 2007, 344
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Abgesehen davon habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02, Halifax (BFH/NV Beilage 2006, 260, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 420, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 232) entschieden, dass (allein) ein im Wege der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gewinnender Missbrauchsbegriff gelte.

    Danach ist die Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine "missbräuchliche Praxis" darstellen (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 61 ff., 85).

    Vielmehr stehen Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG und die Begrenzung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs nebeneinander (vgl. Rdnr. 84 des EuGH-Urteils Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob die fraglichen Umsätze "eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen" (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 75).

    Vielmehr heißt es dort, das Missbrauchsverbot als Auslegungsgrundsatz sei nicht mehr relevant, wenn es für die ausgeführte wirtschaftliche Tätigkeit eine andere Erklärung geben könne als die, dass ausschließlich "Steuervorteile" gegenüber den Steuerbehörden erreicht werden sollten (vgl. Rdnr. 89 der Schlussanträge des Generalanwalts, EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, 238).

    Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 74 ff., 86).

    Zwar hat ein Steuerpflichtiger grundsätzlich die Wahl zwischen steuerfreien und besteuerten Umsätzen und das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 73).

    Im Streitfall führte die gewählte Gestaltung aber zu einem Steuervorteil, der dem vom EuGH im Einzelnen dargelegten Sinn der Regelungen über den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 77 ff.) zuwiderläuft.

    Denn der EuGH hat bei seinen Ausführungen zum Sinn des Vorsteuerabzugsrechts auch das Neutralitätsprinzip (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 78) und Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG berücksichtigt (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 84).

    Es ist aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit den fraglichen --steuerpflichtigen-- Umsätzen der Klägerin im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. dazu EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 75, 86).

    Bei Prüfung dieser Voraussetzung kann das nationale Gericht den "rein willkürlichen Charakter dieser Umsätze sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, die in den Steuersparplan einbezogen sind" (vgl. dazu EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 75, 81).

    Denn das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15a UStG)-- nur dann erhalten, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 84, m.w.N.).

    Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs führt dazu, dass die betreffenden Umsätze in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diesen Rechtsmissbrauch darstellenden Umsätze bestanden hätte (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 94, 98).

    Insoweit kann die Steuerverwaltung rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, hinsichtlich deren sie feststellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde; sie muss jedoch auch alle Steuern auf Ausgangsumsätze abziehen, die der betreffende Steuerpflichtige im Rahmen des Steuersparplans willkürlich geschuldet hat (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnrn. 95, 96).

    Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr diesen Vorsteuerabzug beanspruchen kann (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 97; BFH-Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, unter II. 3. c cc).

    Die Fragen 2 bis 4 sind durch das EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232 geklärt.

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 27/95

    Gewährung von Zinsvorteilen durch eine Bank als Einnahmen aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Weder eine Außenprüfung oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung schaffen insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei diesen Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 27/95, BFH/NV 1997, 816, unter 3.; BFH-Beschlüsse vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, unter II. 1. b; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4, unter II. 1.).

    Er kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, m.w.N.; in BFH/NV 1997, 816; vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).

    Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung zu § 42 AO 1977 davon aus, dass insoweit nur "außersteuerliche" Gründe beachtlich sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; in BFH/NV 1997, 816; in BFH/NV 2000, 1368).

    Soweit sich die Klägerin im Revisionsverfahren auf § 12 KWG berufen hat, ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegen kann, wenn die gewählte Gestaltung die Gefahr vermeiden soll, dass die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen (z.B. bebaute Grundstücke) eines Kreditinstituts das haftende Eigenkapital übersteigen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 KWG nicht erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, unter II. 3. b; in BFH/NV 1997, 816, unter 2. b; in BFH/NV 2000, 1368, unter II. 1. b).

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 12/96

    Frage der "inneren Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung zur Finanzierung der

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Er kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, m.w.N.; in BFH/NV 1997, 816; vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).

    Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung zu § 42 AO 1977 davon aus, dass insoweit nur "außersteuerliche" Gründe beachtlich sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; in BFH/NV 1997, 816; in BFH/NV 2000, 1368).

    Soweit sich die Klägerin im Revisionsverfahren auf § 12 KWG berufen hat, ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegen kann, wenn die gewählte Gestaltung die Gefahr vermeiden soll, dass die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen (z.B. bebaute Grundstücke) eines Kreditinstituts das haftende Eigenkapital übersteigen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 KWG nicht erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, unter II. 3. b; in BFH/NV 1997, 816, unter 2. b; in BFH/NV 2000, 1368, unter II. 1. b).

  • BFH, 30.03.2000 - V R 105/98

    Vorsteuerabzug; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Er kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, m.w.N.; in BFH/NV 1997, 816; vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).

    Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung zu § 42 AO 1977 davon aus, dass insoweit nur "außersteuerliche" Gründe beachtlich sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; in BFH/NV 1997, 816; in BFH/NV 2000, 1368).

    Soweit sich die Klägerin im Revisionsverfahren auf § 12 KWG berufen hat, ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegen kann, wenn die gewählte Gestaltung die Gefahr vermeiden soll, dass die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen (z.B. bebaute Grundstücke) eines Kreditinstituts das haftende Eigenkapital übersteigen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 KWG nicht erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, unter II. 3. b; in BFH/NV 1997, 816, unter 2. b; in BFH/NV 2000, 1368, unter II. 1. b).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Das folge auch aus dem EuGH-Urteil vom 12. September 2006 Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 670).

    - Liegt hier aufgrund des Urteils vom 12.09.2006 in der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04) kein Missbrauch bei Vorschaltung von Gesellschaften vor, wenn diese eine reale wirtschaftliche Existenz haben und nicht wie eine Briefkastenfirma nur auf dem Papier stehen?".

    Die letzte Frage stellt sich nicht, weil das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes in IStR 2006, 670 nicht einschlägig ist.

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Das entspricht § 42 Satz 2 AO 1977, wonach der Steueranspruch im Falle eines Missbrauchs so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, unter II. 3. c cc).

    Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr diesen Vorsteuerabzug beanspruchen kann (vgl. EuGH-Urteil Halifax in DStR 2006, 420, UR 2006, 232, Rdnr. 97; BFH-Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, unter II. 3. c cc).

  • BFH, 10.12.1992 - V R 90/92

    Voraussetzungen für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Es ist deshalb unerheblich, ob eine aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerrechtlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, unter II. 2. b dd).
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Der mithin im Streitfall vorliegende Rechtsmissbrauch ist nicht deshalb unbeachtlich, weil das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden darf (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, UR 2000, 336; BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426; BFH-Beschluss vom 14. März 2002 V B 45/01, BFH/NV 2002, 959) und von der Klägerin auch ausgeübt worden ist.
  • BFH, 14.03.2002 - V B 45/01

    Vorsteuer, Sofortabzug

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Der mithin im Streitfall vorliegende Rechtsmissbrauch ist nicht deshalb unbeachtlich, weil das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden darf (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, UR 2000, 336; BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426; BFH-Beschluss vom 14. März 2002 V B 45/01, BFH/NV 2002, 959) und von der Klägerin auch ausgeübt worden ist.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
    Der mithin im Streitfall vorliegende Rechtsmissbrauch ist nicht deshalb unbeachtlich, weil das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden darf (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, UR 2000, 336; BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426; BFH-Beschluss vom 14. März 2002 V B 45/01, BFH/NV 2002, 959) und von der Klägerin auch ausgeübt worden ist.
  • BFH, 15.12.1994 - V R 135/93

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 06.03.2000 - V B 170/99

    AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 26.11.2001 - V B 88/00

    Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand -

  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/02

    Vorbehalt der Nachprüfung; Änderung einer Steuerfestsetzung

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    aa) Auf nationaler Ebene führte in Fällen der steuerpflichtigen Vermietung eines Gebäudes an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter die (jedenfalls im Bereich des § 27 Abs. 2 UStG noch aktuelle) sog. Vorschalt-Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.11.2006 - V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344, unter II.3.a cc und II.3.b aa, Rz 43 ff., 54; vom 01.03.2018 - V R 35/17, BFHE 261, 380, Rz 13; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 9 Rz 143, 154 f.; zur Übertragbarkeit auf das Verhältnis von Gesellschafter und Gesellschaft siehe BFH-Urteil vom 18.12.1996 - XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, unter II.3.a bb, Rz 33) in vielen Fällen zur Anwendung des § 42 AO.
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    § 42 AO ist im Umsatzsteuerrecht anwendbar (BFH-Urteile vom 9. November 2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344, unter II.3.a aa und bb; in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.3.).
  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftanteilen -

    Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH Urteile vom 23.08.1984 V R 17/78, BFHE 141, 572, BStBl II 1984, 856; vom 18.10.1990 IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; vom 17.01.1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom 09.11.2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344; Tipke/Kruse a. a. O. Rn. 33).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - 12 K 516/19

    Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne Änderung - Unterbliebene Aufhebung des

    Unterlässt der Beklagte die Aufhebung des Vorbehalts, steht der Steuerbescheid weiterhin unter einem wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung und kann nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BStBl. II 2007, 344; BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 8/09, BFH/NV 2010, 161).

    Dies gilt auch, wenn nach Außenprüfung -wie im Streitfall- mitgeteilt worden ist, sie habe zu keiner Änderung geführt (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BStBl. II 2007, 344; BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 118/83, BStBl. II 1988, 168; kritisch hierzu Thomas DStR 1992, 1468).

    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BStBl. II 2007, 344).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.06.2017 - 7 K 7096/15

    Abweichende Zurechnung von Umsätzen unter Missbrauchsgesichtspunkten -

    Zwar unterscheidet sich der hiesige Fall sowohl von der Fallgestaltung in der EuGH-Rechtssache Newey als auch von derjenigen in der Rechtssache Halifax (Urteil vom 21.02.2006 C-255/02, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 420), in der der EuGH einen Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft bejaht hat, und auch der ähnlich gelagerten Konstellation im BFH-Urteil vom 09.11.2006 (V R 43/04, BStBl II 2007, 344) insoweit, als es in den dort entschiedenen Fällen keine weiteren Gesellschafter gab.
  • BFH, 21.03.2007 - V R 32/05

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993

    Diese Vorschrift ist im Umsatzsteuerrecht anwendbar (BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BFH/NV 2007, 308, unter II.3.a aa und bb).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 8/09

    Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung nach Außenprüfung - Änderungssperre

    Da das FA entgegen der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO nach Abschluss der im Jahr 2004 durchgeführten Außenprüfung den Vorbehaltsvermerk nicht aufgehoben hat, war die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung vom 28. Juni 2004 nach § 164 Abs. 2 AO in vollem Umfang änderbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 508 , BStBl II 1988, 168; in BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2; vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369; in BFH/NV 1995, 938; vom 9. November 2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 V B 73/91, BFH/NV 1993, 444; vgl. auch Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 164 Rz 74; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 164 Rz 123, Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 46; Scholtz, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1988, 459).
  • FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4851/09

    Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Betriebsgebäuden für einen land- und

    Gleichwohl ist im Streitfall der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine "missbräuchliche Praxis" darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. November 2006, V R 43/04, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2007, 344, unter II. 3. a, m. w. Nachw.):.

    (BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, m. w. Nachw.; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010, C-103/09, UR 2011, 705, juris-Rdnrn. 28 ff., m. w. Nachw.).

    Der darin liegende Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass - (nur) bei Fortführung der steuerpflichtigen Verpachtung auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums gemäß § 15a UStG - die Umsatzsteuer aus den Verpachtungsumsätzen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge erreicht oder übersteigt, sondern er bleibt in jedem Falle erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, aa).

  • FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4855/09

    Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Betriebsgebäuden für einen land- und

    Gleichwohl ist im Streitfall der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine "missbräuchliche Praxis" darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. November 2006, V R 43/04, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2007, 344, unter II. 3. a, m. w. Nachw.):.

    (BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, m. w. Nachw.; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010, C-103/09, UR 2011, 705, juris-Rdnrn. 28 ff., m. w. Nachw.).

    Der darin liegende Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass - (nur) bei Fortführung der steuerpflichtigen Verpachtung auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums gemäß § 15a UStG - die Umsatzsteuer aus den Verpachtungsumsätzen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge erreicht oder übersteigt, sondern er bleibt in jedem Falle erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, aa).

  • FG Baden-Württemberg, 07.02.2013 - 12 K 4912/09

    Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Betriebsgebäuden für einen land- und

    Gleichwohl ist im Streitfall der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine "missbräuchliche Praxis" darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 9. November 2006, V R 43/04, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2007, 344, unter II. 3. a, m. w. Nachw.):.

    (BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, m. w. Nachw.; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010, C-103/09, UR 2011, 705, juris-Rdnrn. 28 ff., m. w. Nachw.).

    Der darin liegende Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass - (nur) bei Fortführung der steuerpflichtigen Verpachtung auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums gemäß § 15a UStG - die Umsatzsteuer aus den Verpachtungsumsätzen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge erreicht oder übersteigt, sondern er bleibt in jedem Falle erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 43/04, BStBl II 2007, 344, unter II. 3. b, aa).

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

  • BFH, 27.09.2007 - V R 73/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Betriebs von Wohnheimen für Asylbewerber,

  • FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 2663/10

    Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für

  • BFH, 29.03.2007 - V B 208/05

    USt; grundsätzliche Bedeutung; Entgeltzahlung von dritter Seite

  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 28/14

    § 15 Abs. 1 Nr. Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, UStDV (2009) § 17a

  • FG Köln, 21.04.2008 - 15 K 3899/07

    Nichtheranziehung eines eingereichten Fahrtenbuches i.R.d.

  • VG Freiburg, 02.07.2018 - 2 K 8116/17

    Nachforderung von Wasserentnahmeentgelten bei Vorbehalt der späteren Nachprüfung

  • FG Münster, 08.03.2007 - 5 K 1992/03

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Erwerb einer Gewerbeeinheit und einer

  • FG Münster, 15.06.2007 - 5 K 1992/03

    Gestaltungsmissbrauch bei Grundstückserwerb

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