Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.10.2008 - 9 U 5/08   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 8
    Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Wohnungseigentümers aus mit der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versorgungsverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum - Keine Haftung der Eigentümer für Altschulden

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de , S. 8 (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Wohnungseigentümer für Altschulden

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Wohnungseigentümers für Altschulden der Gemeinschaft? (IMR 2009, 55)

  • beck.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 10 Abs. 8 WEG n.F.
    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 8 WEG n.F. auf Altfälle

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2009, 596
  • NZM 2009, 247
  • BauR 2009, 290
  • IMR 2009, 55



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Wird zitiert von ... (2)  

  • KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09  

    Wohnungseigentum - Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der WEG

    Jedoch ist der in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz zu beachten, dass für ein unter der alten Rechtsordnung entstandenes Rechtsverhältnis grundsätzlich deren Bestimmungen maßgebend bleiben (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2007, 3492; OLG Karlsruhe NZM 2009, 247; Bärmann/ Merle , WEG, 10. Aufl. , § 62 Rdn. 2; Riecke /Schmid, WEG, 3. Aufl. , § 62 Rdn. 1ff. ).
  • KG, 24.03.2009 - 4 U 172/07  

    Wohnungseigentum - Wasserbelieferung: Wohnungseigentümergemeinschaft haftet!

    Da die klägerischen Forderungen vor dem 01.07.2007 begründet und fällig geworden sind und keine vom Grundsatz abweichende Übergangsregelung normiert worden ist, hat es bei dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz zu verbleiben, dass der einzelne Wohnungseigentümer mangels besonderen Verpflichtungstatbestandes für die Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unmittelbar einzustehen hat, so dass dieser neuen Regelung keine Rückwirkung beizumessen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2008 - 9 U 5/08 -, Rdnr. 17-20, juris).
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