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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1223
BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,1223)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 50
    Vorrangige Erstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem Beschlussanfechtungsverfahren auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 50
    Kostenerstattung im WEG-Verfahren grundsätzlich nur für einen Rechtsanwalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrangige Kostenerstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren

  • Judicialis

    WEG § 50

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 50
    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem Beschlussanfechtungsverfahren auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattung der Kosten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung für Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung: Mehrere Anwälte im Beschlussanfechtungsverfahren (IMR 2009, 349)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3168
  • NZM 2009, 705
  • ZMR 2010, 51
  • Rpfleger 2009, 699
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09
    Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09
    Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertretung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.) .
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den Kostenfolgen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Weil in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten eine Vielzahl einzelner Parteien als Streitgenossen beteiligt sein können, wurde § 50 WEG vom Gesetzgeber bewusst mit dem Ziel eingeführt, die Kostenlast für unterliegende Wohnungseigentümer gering zu halten, indem von diesen grundsätzlich nur die Erstattung der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts auf Seiten der Prozessgegner verlangt werden kann; gerade das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer sollte damit begrenzt werden, da die Beschlussanfechtungsklage nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG zwingend gegen alle übrigen Eigentümer der WEG zu richten ist (BT-Drucks. 16/3843, Seite 28; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2011, 3165, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 9, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020 Rn. 2, WEG § 50 Rn. 2; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 1; Suilmann in: Jennißen, WEG, 6. Auflage 2019, § 50 WEG, Rn. 1).

    Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss begründet daher nicht die Notwendigkeit einer Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020, WEG § 50 Rn. 7; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 15; Bärmann/Pick/ Dötsch, 20. Aufl. 2020, WEG § 50 Rn. 22; Schultzky in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB, Sachenrecht, 4. Auflage 2016, WEG § 50 Rn. 4).

    Gerade im Hinblick auf Beschlussanfechtungsverfahren und darin zutage tretende Uneinigkeit innerhalb der WEG sieht § 50 WEG vielmehr bewusst nur die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts vor, um den Kläger vor übermäßiger Kostenbelastung im Falle des Unterliegens zu schützen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2014 - 8 W 111/14 -, ZMR 2015, 324, Rn. 3, juris; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 2).

    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der von der Verwalterin beauftragte Anwalt verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (so bereits BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 11, juris; auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, NJW 2010, 3165, Rn. 6, juris).

    Auch bei unterschiedlicher Betroffenheit durch ein bestimmtes Beschlussergebnis - was hier nicht ersichtlich ist - wäre die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite nicht geboten im Sinne von § 50 WEG (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 9, juris; BeckOGK/ Karkmann, 1.3.2020, WEG § 50, Rn. 8; BeckOK WEG/ Elzer, 41. Ed. 1.5.2020, WEG § 50 Rn. 15).

    2) Da die Hausverwaltung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vorliegend die Kanzlei ... mit der Vertretung der Beklagten mandatiert hat, sind deren Kosten vorrangig zu erstatten; eine Quotelung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 16, juris).

    Auch hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG kommt keine Aufteilung in Betracht, da diese von dem nach § 50 WEG zu erstattenden Höchstbetrag umfasst ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, ZWE 2009, 393, Rn. 17, juris) und vorliegend bereits in der Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten zu 1) enthalten ist.

    Es gibt aber eine Ausnahme: Hat der Verwalter über § 27 Abs. 2 einen Anwalt ("Hauptanwalt") für alle (LG Berlin ZMR 2011, 493) übrigen Wohnungseigentümer mandatiert oder hat man - Voraussetzung ist allerdings der vorherige Versuch einer Verständigung unter sämtlichen Wohnungseigentümern mit der Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung, sonst bleibt es bei der Quote (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; recht weitgehend LG Itzehoe ZWE 2017, 295 (296)) - einen Anwalt per Mehrheitsbeschluss ausgewählt, sind dessen Kosten - und dies ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge der Beauftragung (Briesemeister GE 2009, 1178 (1179)) - vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9; NJW 2009, 3168 Rn. 16; offen bei einem Streit um die Abberufung LG Berlin ZMR 2011, 493).

    Die (anteilige) Erstattung der Kosten eines bzw. mehrerer daneben von Einzelnen beauftragten Anwalts kommt dann nur hinsichtlich eines nicht verbrauchten "Restbetrages" in Betracht, etwa wenn der nach § 50 erstattungsfähige Höchstbetrag (â†' Rn. 25) mit Blick auf Mehrvertretungsgebühren nicht erschöpft ist (BGH NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg ZWE 2015, 339); diese Restverteilung folgt auch aus § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO ("insoweit").

  • BGH, 01.07.2021 - V ZB 55/20

    Zur Frage ob die Kosten mehrerer Rechtsanwälte zu erstatten sind

    a) Seit langem geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG aF grundsätzlich ausreicht, und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.).

    Insbesondere reichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Dass sie - anders als der Mehrheitseigentümer - gegen den gefassten Beschluss gestimmt haben, reicht als Grund für eine Mehrfachvertretung nicht aus; der von dem Verwalter beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 11).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9).

    Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg, ZWE 2015, 339 Rn. 5; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 27; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 50 WEG Rn. 5).

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

    So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 zu § 50 WEG und der Frage der Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

    In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).

    So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2019 - 13 T 93/19

    Was muss Verwalter bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beachten?

    Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).

    Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168).

    Nach der Rechtsprechung des BGH sind in einem solchen Falle, die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2009, 3168), wie dies auch in dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts geschehen ist.

    Eine anteilige Erstattung der Kosten des von dem Beklagten zu 4 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht (BGH NJW 2009, 3168), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG), erschöpft ist.

  • BGH, 04.05.2023 - V ZB 2/22

    Zur Frage der Anwendung von § 50 WEG aF für den Fall der Lagerbildung in einer

    b) Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG aF grundsätzlich ausreicht und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.).

    Auch unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer reichen nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, aaO Rn. 7).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9, 16; Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16).

  • AG Augsburg, 20.11.2018 - 31 C 2062/16

    Beschlussanfechtungsklage

    Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

    Auch die Befürchtung, dass eigene Interessen des Beklagten zu 2) durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend wahrgenommen worden wären, lässt die Ausnahme zur Begrenzung der Kostenerstattung nicht zu, da ein von der Verwalterin beauftragter Anwalt selbstverständlich verpflichtet ist, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

    Dies trägt der gesetzlichen Befugnis der Verwalterin gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09).

  • LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10

    Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss

  • LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16

    Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§

  • LG Karlsruhe, 07.08.2012 - 11 S 180/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Verwalterbestellung wegen Übertragung

  • LG Berlin, 01.12.2010 - 82 T 548/10

    Zur Anwendbarkeit des § 50 WEG

  • LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08

    Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

  • OLG Hamburg, 14.11.2014 - 8 W 111/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattung bei

  • AG Itzehoe, 01.04.2016 - 97 C 16/15

    Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren: Vertretung durch mehrere Anwälte

  • LG Düsseldorf, 02.09.2010 - 25 T 423/10

    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags als

  • AG Nürnberg, 02.12.2011 - 16 C 1772/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der

  • AG Heidelberg, 24.06.2011 - 45 C 3/11

    Wirksamkeitsanforderungen an WEG-Beschlüsse!

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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1214
OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,1214)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,1214)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,1214)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam - Eine Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, einer mündlichen Abrede bzw. Individualvereinbarung komme entgegen § 305b BGB keine Geltung zu, ist unwirksam.

  • openjur.de

    §§ 307, 305b BGB

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorformulierte, qualifizierte Schriftformklauseln sind sittenwidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Qualifizierte Schriftformklausel unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Doppelte Schriftformklausel in Verträgen rechtswidrig

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Doppelte Schriftformklausel AGB-rechtlich unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Qualifizierte Schriftformklausel unwirksam

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schriftformklausel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Qualifizierte (doppelte) Schriftformklausel (IMR 2009, 306)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3376
  • NZM 2009, 705
  • MIR 2009, Dok. 184
  • BB 2009, 2282
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09
    Der Klauselgegner wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (vgl. ausführlich BAG, Urt. v. 20.05.2008, 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316 m.w.N.).
  • KG, 20.11.2000 - 20 U 421/99
    Auszug aus OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in solchen Fällen den Vorrang der späteren Individualvereinbarung einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung aus § 305b BGB (§ 4 AGBG a.F.) den Vorrang eingeräumt, wenn diese dem festgestellten Willen der Parteien entsprach (KG, Urt. v. 20.11.2000, 20 U 421/99, GE 2001, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2006 10 U 1/06, ZMR 2007, 35).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09
    Dieser hat bislang nur mit Urteil vom 02.06.1976 (VIII ZR 97/74, BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925) entschieden, dass eine zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelte doppelte Schriftformklausel keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2006 - 10 U 1/06

    Vorrang von nachträglichen mündlichen Individualvereinbarungen

    Auszug aus OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 U 16/09
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in solchen Fällen den Vorrang der späteren Individualvereinbarung einer Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung aus § 305b BGB (§ 4 AGBG a.F.) den Vorrang eingeräumt, wenn diese dem festgestellten Willen der Parteien entsprach (KG, Urt. v. 20.11.2000, 20 U 421/99, GE 2001, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2006 10 U 1/06, ZMR 2007, 35).
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZR 69/16

    Gewerberaummiete: Mündliche Änderung einer formularmäßig vereinbarten sog.

    Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte doppelte Schriftformklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei, weil sie den wegen § 305 b BGB unzutreffenden Eindruck erwecke, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich (OLG München Urteil vom 7. April 2016 - 23 U 3162/15 - juris Rn. 41; OLG Brandenburg Grundeigentum 2012, 1375, 1376; OLG Rostock NZM 2009, 705; Blank in Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 550 BGB Rn. 100; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap. II Rn. 1790 f.; Erman/Arnold BGB 14. Aufl. § 125 Rn. 26; Emmerich/Sonnenschein Miete 11. Aufl. § 550 BGB Rn. 38; MünchKommBGB/Basedow 7. Aufl. § 305 b Rn. 13; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 305 b Rn. 5; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 12. Aufl. Vorbem zu § 535 BGB Rn. 49 f.; Schweitzer in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer Gewerberaummiete § 550 Rn. 106; Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 550 Rn. 48; vgl. auch BAG NJW 2009, 316 Rn. 31 ff.).
  • KG, 19.05.2016 - 8 U 207/15

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer qualifizierten

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob (auch) bei der Vereinbarung einer qualifizierten Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorrang individueller Vertragsabreden gilt (§ 305 b BGB) und/oder ob diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (vgl. zum Stand der Rechtsprechung auch Bub/Treier/ Heile/Landwehr, a.a.O., II, Rdnr. 2515 ff.: qualifizierte Schriftformklauseln in Formularmietverträgen sind in der Regel unwirksam unter Bezugnahme auf OLG Rostock Urteil vom 19.05.2009 - 3 U 16/09,NJW 2009, 3376 im Anschluss an BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316; Schmidt- Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Auflage, Vor § 535 BGB, Tz. 49: unwirksam nach § 307 BGB ohne nach einfacher oder qualifizierter Schriftformklausel zu differenzieren; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 2015, § 550 BGB, Rdnr. 106: es spricht mehr gegen Wirksamkeit auch wegen § 305 b BGB; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rdnr. 156 ff; Lindner- Figura/ Opreé/ Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 82, 157f.: jeweils für Vorrang der Individualabrede; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 550 BGB, Rdnr. 47: umstritten; vgl. auch OLG München vom 07.04.2016 - 23 U 3162/15, juris, Tz. 41; OLG München vom 13.03.2008 - 23 U 4481/07, juris, Tz. 7; a.A. Senatsurteil vom 18.08.2005 - 8 U 106/04, NZM 2005, 908; OLG Frankfurt Urteil vom 18.03.2013 - 2 U 179/12, ZMR 2013, 708; OLG Naumburg Urteil vom 26.07.2012 - 9 U 38/12, NZM 2012, 808; Kammergericht Urteil vom 07.04.2014 - 22 U 86/13, GE 2014, 799, Tz. 6 für Werkvertrag).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2018 - 12 U 11/17

    Restwerklohnklage aus einem Pauschalpreisvertrag über eine Schwimmbadausstattung

    Es kann dahinstehen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte doppelte Schriftformklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist, weil sie den wegen § 305 b BGB unzutreffenden Eindruck erweckt, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich, und deshalb geeignet ist, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten (vgl. OLG Rostock NJW 2009, 3376).
  • OLG Celle, 06.01.2017 - 2 U 101/16

    Treuwidrigkeit der Berufung auf die fehlende Schriftform des langfristigen

    Es kann dahingestellt bleiben, ob auch qualifizierte Schriftformklauseln in einem Formularmietvertrag wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB bereits unwirksam sind (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 U 16/09 - juris; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364-374), Individualabreden entsprechend § 305b BGB qualifizierten Schriftformklauseln vorgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juni 2006 - 10 U 1/06 -, juris), oder ob bei mündlichen Vertragsänderungen diese in diesem Fall wegen Formmangels mit der Konsequenz nichtig sind, dass ein Formverstoß gemäß § 550 BGB nicht vorliegt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juli 2012 - 9 U 38/12 -, juris).
  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 17/14

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den hier vorliegenden Fall einer sogenannten doppelten Schriftformklausel, bei der auch für einen Verzicht bzw. eine Abänderung das Formerfordernis vereinbart ist (vgl. BAG NJW 2009, 316; OLG Koblenz, aaO, OLG Rostock, Beschl. vom 19.05.2009 - 3 U 16/09-, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 - 10 U 1/06-, juris; Palandt/Grüneberg, aaO, § 305b Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Damit schließen sie zugleich aus, dass die Vertragsparteien nachträglich eine mündliche Vereinbarung treffen, welche nach der gesetzlichen Regelung des § 305 b BGB als individuelle Vertragsabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte (anders für eine doppelte Schriftformklausel in einem Formularmietvertrag OLG Rostock, NJW 2009, 3376 f.).
  • AG Villingen-Schwenningen, 03.09.2015 - 11 C 243/14

    Mietminderung bei defekter Heizungsanlage

    Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten (OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - 3 U 16/09).
  • LG Wuppertal, 13.06.2013 - 9 S 245/12

    Doppelvermietung

    Eine solche doppelte Schriftformklausel, die bestimmt, dass eine Abweichung von der Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, ist intransparent und benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB (bzw. dem früheren Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unwirksam und ist deshalb geeignet, ihn von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten (OLG Rostock, 3 U 16/09 bei juris).Der Anspruch auf Besitzeinräumung scheitert auch nicht wegen subjektiver Unmöglichkeit an § 275 I BGB.
  • LG Halle, 21.05.2021 - 4 O 208/19

    Wirksamkeit von Klauseln eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und

    Auch die Klausel zu § 17 Abs. 2 des Bauvertrages zum doppelten Schriftformerfordernis ist gemäß § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH juris , Urteil vom 15.2.1995, Az. VIII ZR 93/94; OLG Rostock juris , Beschluss vom 19.5.2009, Az. 3 U 16/09).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2013 - 5 Sa 375/12

    Klageänderung, Zulässigkeit, Arbeitszeit, Arbeitszeiterhöhung, Befristung,

    Sie benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.04.2013 - 3 Sa 316/12; BAG, Urt. v. 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 -, Rn. 39, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 19.05.2009 - 3 U 16/09 -, Rn. 5, juris; Schaub-Linck, 14. Auflage, § 35 Rz. 78 a m. w. N.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 18.07.2012 - 6 C 152/12

    Die Zustimmung zur Mieterhöhung bedarf nicht der Schriftform!

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.01.2016 - 5 Sa 207/15

    Vergütung, Provision, Provisionsabrede, Änderung, konkludente Einigung, Erfüllung

  • OLG Rostock, 03.06.2010 - 3 U 173/09

    Rechtsfolgen der Mitunterzeichnung eines Ehegatten auf einem geschäftlichen

  • OLG Frankfurt, 11.02.2011 - 2 U 59/10

    Verpflichtung zur Leistung von Umlagen aufgrund eines Untermietvertrages über

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Rechtsprechung
   OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,36391
OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08 (https://dejure.org/2008,36391)
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2008 - 32 W 2694/08 (https://dejure.org/2008,36391)
OLG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 32 W 2694/08 (https://dejure.org/2008,36391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2009, 705
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ohnehin unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH FamRZ 2004, 1633/1634; BGH FamRZ 2003, 671).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ohnehin unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH FamRZ 2004, 1633/1634; BGH FamRZ 2003, 671).
  • BVerwG, 08.07.1991 - 5 B 57.91

    Zurückweisung der Nichtzulassungebschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • OLG Bremen, 28.06.2007 - 1 W 22/07

    Pkw als geschütztes Vermögen, das nicht bei der Bewilligung von

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • OLG München, 13.08.1998 - 5 W 1914/98
    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Nach der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 13.8.1998 - 5 W 1914/98 = NJW-RR 1999, 433) ist der Prozesskostenhilfeantragsteller von sich aus verpflichtet, sich um Arbeitsstellen zu bemühen.
  • OVG Hamburg, 18.01.1993 - Bs IV 439/92

    Sozialhilferecht: Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1992 - 24 A 655/92

    Sozialhilferecht: Vermögenseinsatz bei eigenem Kfz und Schonvermögen

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • OLG Hamburg, 04.04.1995 - 12 WF 44/95
    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • VG Minden, 11.07.1996 - 2 K 3787/95

    Geldleistung wegen des ungenehmigten Leerstandes einer sozialen Wohnung;

    Auszug aus OLG München, 05.12.2008 - 32 W 2694/08
    Ferner müsste er sein Kfz verwerten, da dieses nicht beruflich verwendet wird (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42); § 115 ZPO verweist auf die Vorschriften des § 90 SBG XII. Nach ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift, dem BSHG, zählen beruflich nicht verwendete Kraftfahrzeuge nicht zum Schonvermögen (BGH WuM 2006, 709; OLG Bremen OLGReport 2007, 619; 2008, 839; KG NZV, 2007, 43; vgl. auch BayVGH BayVBl. 1995, 663; OVG Münster NJW 1993, 1412; OVG Hamburg NVwZ-RR 1993, 366; BVerwG Urteil vom 08.07.91, 5 B 57/91).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.2014 - 5 W 49/14

    Verhängung eines Ordnungsgelds im Zwangsvollstreckungsverfahren: Zuwiderhandlung

    Inwieweit diese Klärung auch dem Schuldner möglich und abzuverlangen war, ist für die Bestimmtheit des Titels ohne Belang (in diesem Sinne OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 521) und tangiert allein die Frage, ob er dem ihm auferlegten Verbot schuldhaft zuwidergehandelt hat (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 5.12.2008 - 32 W 2694/08 - juris: Vollstreckbarkeit eines Herausgabeantrags mit der einschränkenden Formulierung "von seinen persönlichen Sachen geräumt").
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