Weitere Entscheidung unten: LG Gießen, 13.10.2009

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1171
BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08 (https://dejure.org/2010,1171)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08 (https://dejure.org/2010,1171)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2010 - XII ZR 131/08 (https://dejure.org/2010,1171)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Sortimentsbindung ohne Sortiments- und Konkurrenzschutz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Betriebspflicht und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei auferlegter Sortimentsbindung ohne Gewährung von Sortimentsschutz und Konkurrenzschutz

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
    Betriebspflicht und Kumulation mit Formularklauseln zu Sortiment und Konkurrenz im Mietvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebs- und Offenhaltungsverpflichtung; Ausschluss von Konkurrenzschutz bei Sortimentsbindung; Betriebspflicht; Offenhaltung eines Ladens; Sortimentsschutz; Ladengeschäft; Einkaufszentren; Ladenschlusszeiten; Öffnungszeiten; zeitweise Schließung; Mittagspause; ...

  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Sortimentsbindung ohne Sortiments- und Konkurrenzschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Sortimentsbindung ohne Sortiments- und Konkurrenzschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 3
    Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Betriebspflicht und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum bei auferlegter Sortimentsbindung ohne Gewährung von Sortimentsschutz und Konkurrenzschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebspflicht und Sortimentsbindung für das gemietete Ladenlokal

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebs- und Offenhaltungspflicht im Einkaufszentrum

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters in Einkaufszentrum

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Betriebspflicht bei Sortimentsbindung ohne Konkurrenzschutz auch formularvertraglich zulässig

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht und Sortimentsbindung nebst dem Ausschluss des Sortiments- und Konkurrenzschutzes

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Betriebspflicht mit Sortimentsbindung ohne Konkurrenzschutz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lebensmitteldiscounter muss Betrieb aufrechterhalten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einkaufszentren: Einwohnerschwund und Mietleerstand stehen Öffnungspflicht nicht entgegen

Besprechungen u.ä. (4)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht und Sortimentsbindung nebst dem Ausschluss des Sortiments- und Konkurrenzschutzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formulierung einer Sortimentsbindung im Einkaufszentrum (IMR 2010, 279)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    AGB: Betriebspflicht bei Sortimentsbindung und Konkurrenzschutzausschluss zulässig? (IMR 2010, 228)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sterbendes Einkaufszentrum: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Betriebspflicht? (IMR 2010, 227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1017
  • MDR 2010, 738
  • NZM 2010, 361
  • ZMR 2010, 596
  • NJ 2010, 337
  • DB 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    Nicht unangemessen ist - jedenfalls für sich genommen - nach wohl allgemeiner Auffassung auch eine formularmäßige Abrede, die den Mieter von Gewerberäumen an ein bestimmtes Sortiment bindet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und juris Tz. 47) oder den Vermieter von einer Verpflichtung zum Konkurrenzschutz freistellt (vgl. etwa OLG Hamburg NJW-RR 1987, 403; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 709 m.w.N.).

    Das umfasst bei der Anmietung eines Ladenlokals in einem erst noch zu errichtenden Einkaufszentrum neben der Chance, in einem später florierenden Zentrum erhöhte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko eines Scheiterns des Gesamtobjekts mit entsprechenden negativen Folgen für das gemietete Einzelgeschäft (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 Tz. 45 ff. und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - juris Tz. 17 ff.).

    Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 Tz. 46 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - juris Tz. 22 ff.).

  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 252/98

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    Das umfasst bei der Anmietung eines Ladenlokals in einem erst noch zu errichtenden Einkaufszentrum neben der Chance, in einem später florierenden Zentrum erhöhte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko eines Scheiterns des Gesamtobjekts mit entsprechenden negativen Folgen für das gemietete Einzelgeschäft (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 Tz. 45 ff. und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - juris Tz. 17 ff.).

    Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 Tz. 46 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - juris Tz. 22 ff.).

  • OLG Schleswig, 02.08.1999 - 4 W 24/99
    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    Soweit - wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (NZM 2000, 1008 und juris Tz. 4) - hypothetisch unterstellt werde, dass ein Vermieter von Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum eine unmittelbare Konkurrenz zu dem Gewerbebetrieb eines Mieters aktiv fördere, zugleich aber auf der Einhaltung der Betriebspflicht und der Sortimentsbindung dieses Mieters bestehe, handele es sich um eine Ausnahmesituation, der mit § 242 BGB begegnet werden könne.

    Unterschiedlich beantwortet wird hingegen die Frage, ob in einem Formularvertrag die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Mieters - wie nach Auffassung der Revision auch im vorliegenden Fall geschehen - mit einer Sortimentsbindung kombiniert und zusätzlich mit einem Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz wirksam verbunden werden kann (gegen eine Kumulierungsmöglichkeit OLG Schleswig NZM 2000, 1008 und juris Tz. 3 im Anschluss an Sternel Mietrecht 3. Aufl. 1988 II Rdn. 273 f. A.A. etwa Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 695, Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. II Rdn. 511; Neuhaus Handbuch der Geschäftsraummiete 3. Aufl. Rdn. 426; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 2. Aufl. Rdn. 168; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    a) Die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebs- und Offenhaltungspflicht ist im Regelfall nicht als eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten (so für die Offenhaltungspflicht Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90 - NJW-RR 1992, 1032 und juris Tz. 30; vgl. im Übrigen statt aller Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 695 m.w.N).
  • OLG Hamburg, 17.12.1986 - 4 U 237/85
    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    Nicht unangemessen ist - jedenfalls für sich genommen - nach wohl allgemeiner Auffassung auch eine formularmäßige Abrede, die den Mieter von Gewerberäumen an ein bestimmtes Sortiment bindet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und juris Tz. 47) oder den Vermieter von einer Verpflichtung zum Konkurrenzschutz freistellt (vgl. etwa OLG Hamburg NJW-RR 1987, 403; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 709 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 03.04.2002 - 4 U 236/01

    Mietvertrag über Gaststättenlokal; Unwirksamkeit nach § 9 Gesetz über Allgemeine

    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    So wird es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zwar für nicht unangemessen angesehen, wenn dem Mieter von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum eine Betriebspflicht auferlegt, zugleich aber die Gewährung von Konkurrenz- und Sortimentsschutz durch den Vermieter ausgeschlossen wird (OLG Rostock NZM 2004, 460, 461 und juris Tz. 65; OLG Hamburg ZMR 2003, 254 und juris Tz. 15).
  • OLG Rostock, 08.03.2004 - 3 U 118/03

    Miete eines Gewerbeobjekts: Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch

    Auszug aus BGH, 03.03.2010 - XII ZR 131/08
    So wird es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zwar für nicht unangemessen angesehen, wenn dem Mieter von Verkaufsräumen in einem Einkaufszentrum eine Betriebspflicht auferlegt, zugleich aber die Gewährung von Konkurrenz- und Sortimentsschutz durch den Vermieter ausgeschlossen wird (OLG Rostock NZM 2004, 460, 461 und juris Tz. 65; OLG Hamburg ZMR 2003, 254 und juris Tz. 15).
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZR 51/19

    Benachteiligung des Mieters eines Gewerberaummietvertrages durch vereinbarte

    Ebenfalls nicht unangemessen ist für sich genommen eine formularmäßige Abrede, die den Mieter von Gewerberäumen an ein bestimmtes Sortiment bindet (Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 Rn. 14 mwN und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1717) oder den Vermieter von einer Verpflichtung zum Konkurrenzschutz freistellt (Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 Rn. 14 mwN).

    Umstritten ist indessen die vom Senat bisher offen gelassene Frage (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 Rn. 15 mwN) einer Angemessenheit der genannten Formularbedingungen dort, wo sie - unter Einschluss einer Sortimentsbindung - kumulativ vereinbart werden.

  • OLG Hamm, 09.08.2017 - 30 U 53/17

    Betriebspflicht; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Einkaufscenter; Klausel;

    Dass eine Betriebspflicht auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2010, 1017, Rn. 13) und wird auch von der Beklagten selbst gar nicht in Zweifel gezogen.

    Zwar ließe sich aufgrund dessen, dass Ausnahmen von dem Verbot zeitweiser Schließungen in der Regelung nicht aufgeführt sind, zunächst annehmen, dass solche, anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2010 (XII ZR 131/08, NJW-RR 2010, 1017) zugrunde liegenden Fall, auch nicht vereinbart sein sollen.

    Formularklauseln, die den Mieter an ein bestimmtes Sortiment binden (BGH vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, Rn. 47; BGH, Urteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 -, Rn. 14) oder den Vermieter von einer Verpflichtung zum Konkurrenzschutz freistellen (BGH, Urteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 -, Rn. 14; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 403; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 709 m.w.N.), begründen grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters von Gewerberäumen.

    Wird in einem Formularvertrag die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Mieters mit einer Sortimentsbindung kombiniert und zusätzlich mit einem Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz verbunden, wird in der Rechtsprechung hingegen zum Teil eine unangemessene Benachteiligung des Mieters angenommen (zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 -, Rn. 15).

    Unabhängig von der Frage, ob sich aus der Summe der Regelungen einer Betriebspflicht mit einer Sortimentsbindung und zeitgleichem Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ergeben kann, ist dies jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dem Mieter nicht eine hinreichend konkretisierbare Sortimentsbindung, sondern allenfalls eine vage Zweck- und Sortimentsbestimmung auferlegt wird (BGH NJW-RR 2010, 1017, Rn. 16).

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZR 11/20

    A) Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des

    Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08, ZMR 2010, 596 und in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19, BGHZ 224, 370 = NJW 2020, 1507 Rn. 36 ff.).

    Eine solche hat der Senat für die vereinbarte Nutzung "zur ausschließlichen Nutzung als: T.-Discount einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente" verneint (Senatsurteil vom 3. März 2010 - XII ZR 131/08 - ZMR 2010, 596 Rn. 16 mwN).

  • KG, 11.04.2019 - 8 U 147/17

    Gewerberaummietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung durch einen

    Die Frage, ob in einem Formularmietvertrag die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Mieters mit einer Sortimentsbindung kombiniert und zusätzlich mit einem Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz wirksam verbunden werden kann, wird unterschiedlich beantwortet und ist vom BGH im Urteil vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08, NZM 2010, 361, Tz. 16 ausdrücklich offen gelassen worden (vgl. hier auch Quellen zu den unterschiedlichen Auffassungen).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2014 - 6 U 117/13

    Mietvertrag über eine Gewerbefläche in einem Supermarkt: Wirksamkeit des

    Zwar bestehen gegen den formularmäßigen Ausschluss des Konkurrenzschutzes als solchen - auch in Verbindung mit der formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht - grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH NZM 2010, 361, 362, juris Rn. 14; OLG Naumburg NZM 2008, 772, juris Rn. 48; OLG Rostock NZM 2004, 460, juris Rn. 65; OLG Hamburg ZMR 2003, 254 Rn. 15; KG ZMR 2005, 47, juris Rn. 9; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 695; Kraemer/Ehlert, a.a.O, Rn. 3014; Leo/Ghassemi-Tabar, a.a.O. Seite 342).
  • OLG Dresden, 15.07.2015 - 5 U 597/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag

    Die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2010, XII ZR 131/08, NZM 2010, 361; Senatsurteil vom 24.07.2007, 5 U 489/07, NZM 2008, 131).
  • LG Kassel, 02.12.2021 - 11 O 1009/21

    Ist die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel wirksam?

    Solche Vertragsklauseln, die es in ihrer Kombination einseitig dem Vermieter ermöglichen, Konkurrenzsituationen herbeizuführen und dadurch den strengen Branchenmix aufzuweichen, ohne dass andererseits der Mieter darauf durch entsprechende Sortimentsanpassungen reagieren kann, benachteiligen den Mieter unangemessen (BGH, BGH, Urt. v. 03.03.2010, XII ZR 131/08, NJW-RR 2010, 1017, 1018 Rdn. 13; v. 06.10.2021, XII ZR 11/20, DE:BGH:2021:061021UXIIZR11.20.0, Rdn. 18).

    Eine solche hinreichend konkrete Sortimentsbindung liegt bei der hier vereinbarten Nutzung "zum Betrieb eines Modefachgeschäftes mit angrenzenden Sortimenten" nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2010, XII ZR 131/08, NJW-RR 2010, 1017, 1018 Rdn. 13; v. 06.10.2021, XII ZR 11/20, DE:BGH:2021:061021UXIIZR11.20.0, Rdn. 18).

    Im Umfang der hier äußerst vage getroffenen Zweck- und Sortimentsbestimmung ist es der Klägerin nicht zumutbar, der Beklagten Sortiments- und Konkurrenzschutz zu gewähren, und benachteiligen die Klauseln der § 2 MV die Beklagte nicht unangemessen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2010, XII ZR 131/08, NJW-RR 2010, 1017, 1018 Rdn. 19).

  • LG Berlin, 22.10.2021 - 39 O 238/21

    Mietzinsanspruch während der Corona-Pandemie gegen den Inhaber eines

    Die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebs- und Offenhaltungspflicht ist grundsätzlich nicht als eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten (BGH, Urteil vom 03. März 2010 - XII ZR 131/08 -, Rn. 13, juris).

    Es fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Mieters von Gewerberaum, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäfts in der von ihm gewählten Lage abzuschätzen (BGH, Urteil vom 03. März 2010 - XII ZR 131/08 -, Rn. 24, juris).

  • LG Bochum, 20.04.2017 - 14 O 53/17

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung zur

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2010 -XII ZR 131/08- ist sie der Ansicht, die Betriebsverpflichtung sei unwirksam, weil jegliche Schließungen vorübergehender Art ausgeschlossen seien, ausdrücklich auch für Inventuren, im Übrigen aber auch für andere Maßnahmen wie Umbauarbeiten oder Schönheitsreparaturen.

    Eine formularmäßige Vereinbarung einer Betriebs- und Offenhaltungspflicht ist im Regelfall nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2010, XII ZR 131/08).

  • OLG Brandenburg, 19.09.2023 - 17 U 3/22
    Vielmehr würde hiermit das grundsätzlich den Mieter bzw. Pächter treffende Verwendungsrisiko (s. etwa BGH, Urteil vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08, NJW-RR 2010, 1017, Rn. 21) ohne sachlichen Grund auf die Klägerin als Eigentümerin der Flächen verlagert.
  • LG Halle, 16.01.2012 - 3 O 1176/11

    Gewerberaummiete: Kündigung durch den Mieter wegen Nichteinhaltung der

  • KG, 22.05.2023 - 8 U 47/22

    Büros statt Einzelhandelsflächen: Kündigungsrecht eines Ladenmieters?

  • LG Kassel, 20.08.2015 - 11 O 4173/15

    Geschäftsflächen in Fachmarktzentren: Betriebspflichtklausel ist üblich!

  • OLG Hamburg, 01.06.2023 - 4 U 10/22

    Anspruch auf Räumung einer vermieteten Gewerbefläche nach Ausspruch einer

  • LG Hannover, 10.02.2017 - 19 O 28/17

    Regelt "Betriebspflicht" die Öffnungszeiten oder den Betriebszweck?

  • LG Baden-Baden, 29.12.2010 - 1 O 85/10

    Mietvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leerstand umliegender Geschäfte

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Rechtsprechung
   LG Gießen, 13.10.2009 - 1 S 71/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17725
LG Gießen, 13.10.2009 - 1 S 71/09 (https://dejure.org/2009,17725)
LG Gießen, Entscheidung vom 13.10.2009 - 1 S 71/09 (https://dejure.org/2009,17725)
LG Gießen, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 1 S 71/09 (https://dejure.org/2009,17725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Einschaltung von Rechtsanwälten bei Kündigungen von gewerblichen Großvermietern

  • ibr-online

    Großvermieter: Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz der Anwaltskosten bei vorformulierter Kündigung des Mietverhältnisses

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Deutsche Annington hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Großvermieter: Keine Erstattung anwaltlicher Kosten für vorgerichtliche Kündigung! (IMR 2010, 175)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 810
  • NZM 2010, 361
  • ZMR 2010, 184
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus LG Gießen, 13.10.2009 - 1 S 71/09
    Die Kammer folgt damit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, die hinsichtlich aller auf Schadenersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen Geltung beanspruchen (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94 [juris] = NJW 1995, 446).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Gießen, 13.10.2009 - 1 S 71/09
    Ein Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 (juris) = NJW 2007, 2049 und vom 14.03.2007, VIII ZR 184/06 (juris) = NJW 2007, 2050, ist nicht gegeben.
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LG Gießen, 13.10.2009 - 1 S 71/09
    Ein Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 (juris) = NJW 2007, 2049 und vom 14.03.2007, VIII ZR 184/06 (juris) = NJW 2007, 2050, ist nicht gegeben.
  • LG Saarbrücken, 23.03.2012 - 10 S 29/11

    Mieter muss Schadensersatz für Schimmelbeseitigungskosten zahlen!

    Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, die Beklagte insoweit besser zu stellen als andere gewerbliche Vermieter (vgl. zur Rechtslage bei Großvermietern: LG Gießen WuM 2009, 666).
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