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   BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09   

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https://dejure.org/2010,1140
BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09 (https://dejure.org/2010,1140)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2010 - VIII ZR 97/09 (https://dejure.org/2010,1140)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09 (https://dejure.org/2010,1140)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 BGB, § 18 Abs 2 S 2 AVBWasserV, § 18 Abs 2 S 4 AVBWasserV
    Wasserversorgungsvertrag: Zur Pflicht des Wasserversorgungsunternehmens zu einer erneuten Ermessensentscheidung bezüglich des Austauschs des Wasserzählers entsprechend dem aktuellen Stand der Technik

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine neue Ermessensentscheidung eines Wasserversorgungsunternehmens über den Austausch eingebauter Wasserzähler unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden; Beschränkung der Pflicht zu einer erneuten ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber Wasserversorger auf Einbau eines Wasserzählers mit geringerem Durchfluss in WEG-Anlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch des Endverbrauchers gegen ein Wasserversorgungsunternehmen auf Austausch des eingebauten Wasserzählers gegen einen neuen mit geringerem Nenndurchfluss; Zählermiete; Grundpreis; fixe Kosten; Versorgungssicherheit; aktueller Stand der Technik

  • rewis.io

    Wasserversorgungsvertrag: Zur Pflicht des Wasserversorgungsunternehmens zu einer erneuten Ermessensentscheidung bezüglich des Austauschs des Wasserzählers entsprechend dem aktuellen Stand der Technik

  • ra.de
  • rewis.io

    Wasserversorgungsvertrag: Zur Pflicht des Wasserversorgungsunternehmens zu einer erneuten Ermessensentscheidung bezüglich des Austauschs des Wasserzählers entsprechend dem aktuellen Stand der Technik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBWasserV § 18 Abs. 2 S. 2, 4; BGB § 315
    Voraussetzungen für eine neue Ermessensentscheidung eines Wasserversorgungsunternehmens über den Austausch eingebauter Wasserzähler unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden; Beschränkung der Pflicht zu einer erneuten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch gegen den Versorger auf moderneren Wasserzähler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine neue Wasseruhr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer wollen neuen Wasserzähler - Wann ist der Wasserversorger dazu verpflichtet, ihn auszutauschen?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Austausch von Wasserzählern

  • loh.de (Kurzinformation)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wasserversorger kann verpflichtet sein, einen günstigeren Wasserzähler einzubauen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wasserzähler: Wasserwerke sind für Aktualisierung verantwortlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf moderneren Wasserzähler? (IMR 2011, 1005)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1162
  • MDR 2010, 11
  • NZM 2010, 558
  • ZMR 2010, 869
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04

    Formularmäßige Vereinbarung gesonderter Anschlüsse für jedes Grundstück in den

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Das Wasserversorgungsunternehmen verfügt insoweit über ein Bestimmungsrecht (vgl. Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Kommentar, Stand Oktober 2007, E § 18 Abs. 2, Buchstabe ca), das es nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben hat (vgl. zu § 10 Abs. 2 AVBWasserV: Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808, unter II 2 a aa und bb m.w.N.).

    Dies erfordert eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO).

    Dass davon die wirtschaftlichen Interessen des Kunden nicht erfasst sein sollen, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 2).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).

    aa) Die in der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle bei einseitigen Tariferhöhungen eines Gasversorgers (BGHZ 172, 315, Tz. 36; 178, 362, Tz. 16) verfängt hier nicht.

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).

    aa) Die in der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle bei einseitigen Tariferhöhungen eines Gasversorgers (BGHZ 172, 315, Tz. 36; 178, 362, Tz. 16) verfängt hier nicht.

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB sind aber vom Revisionsgericht darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 20; 178, 362, Tz. 28; Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894, Tz. 18).
  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Bei der Bezugnahme auf dieses Gutachten handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 25).
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07

    Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Bei der Bezugnahme auf dieses Gutachten handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 25).
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
    Gleichwohl ist das Recht innerhalb angemessener Frist geltend zu machen (vgl. BGHZ 172, aaO) und kann durch illoyale Verzögerung der Klageerhebung verwirkt werden (vgl. BGHZ 97, 212, 220; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rdnr. 47).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Die Berücksichtigung neuen Vortrags in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich die vorgetragenen Tatsachen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, wenn sie unstreitig sind und wenn schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NJW-RR 2010, 1162 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    Denn solche Rücksichtnahmepflichten, die sich zwar grundsätzlich auch in Versorgungsverhältnissen aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB ergeben können (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15), bestehen - wovon auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - jedenfalls nicht dahin, dass der Klägerin das Leerstandsrisiko abgenommen werden müsste.

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 4 CS 21.2254

    Einbau von Funkwasserzähler zulässig

    Den Einrichtungsträgern steht hierbei auch kraft Bundesrechts das alleinige Recht zu, die Art des Wasserzählers zu bestimmen (vgl. BGH, U.v. 21.4.2010 - VIII ZR 97/09 - NJW-RR 2010, 1162 juris Rn. 11).
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 143/14

    Wasserversorgung in Sachsen: Leistungsbestimmungsrecht des öffentlich-rechtlichen

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 145/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 139/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 338/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Es hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV), und bestimmt unter Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV; vgl. hierzu auch BGH vom 21.4.2010 NJW-RR 2010, 1162/1163; Germer/von Schenck, Versorgungswirtschaft 2019, 109 f.).
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 147/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 141/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 138/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 146/14

    Erhebung eines einheitlich bemessenen Grundpreises durch den Versorger für das

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 339/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 150/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 148/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 144/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 142/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 140/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 151/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 149/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 152/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 340/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 153/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 341/14
  • OLG Brandenburg, 27.11.2018 - 2 U 60/17

    Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters eines öffentlich-rechtlichen

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 23.10.2013 - 15 C 531/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Grundgebühren wegen fehlerhaften Anschließens eines

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 23.10.2013 - 15 C 434/09

    Keine Verpflichtung eines Wasserversorgungsunternehmens zum Austausch eines dem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 - 6 A 10510/23

    Benutzungsgebühren für den Bezug von Trinkwasser

  • OVG Thüringen, 14.04.2016 - 4 KO 197/15

    Zur Berücksichtigung der geltend gemachten Überdimensionierung eines

  • OLG Schleswig, 04.07.2023 - 7 U 25/23

    WEA; Wärmeerzeugungsanlage; Unterlassung; konkludenter Vertragsschluss; faktische

  • VG Bayreuth, 29.03.2023 - B 4 K 21.694

    Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul

  • KG, 02.09.2015 - 24 U 64/14

    Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens: Unterlassen einer Überprüfung der

  • AG Düsseldorf, 20.11.2012 - 34 C 11852/10

    Anspruch eines Hauseigentümers zum Austausch eines Wasserzählers bei fehlender

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