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   BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 288/09   

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https://dejure.org/2010,6943
BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 288/09 (https://dejure.org/2010,6943)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - VIII ZR 288/09 (https://dejure.org/2010,6943)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09 (https://dejure.org/2010,6943)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 552a ZPO
    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 552a ZPO
    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Mieters auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis im Falle einer mangelnden Vorlage von Belegen über abgerechnete Nebenkosten durch den Vermieter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nebenkosten - Rückzahlung bei nicht fristgerechter Abzahlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 2
    Klage eines Mieters auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis im Falle einer mangelnden Vorlage von Belegen über abgerechnete Nebenkosten durch den Vermieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag bei Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Mieter kann in einem bestehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht abrechnet

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fehlender Kostennachweis begründet keinen Rückforderungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 857
  • ZMR 2011, 21
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 288/09
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Tz. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht fristgerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet.
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Denn entscheidend für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter im Falle fehlender Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen ist, dass der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit hat, bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3).
  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung

    Zum anderen kann der Mieter, dem innerhalb der Abrechnungsfrist keine oder nur eine aus formellen Gründen unwirksame Abrechnung erteilt worden ist, im fortbestehenden Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, NZM 2010, 857 Rn. 3 f.) nicht die erbrachten Vorauszahlungen zurückfordern, sondern nur die laufenden Vorauszahlungen einbehalten (§ 273 BGB), um auf den Vermieter Druck zur Vorlage einer wirksamen Abrechnung auszuüben.
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3, 5).
  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 150/20

    Wohnraummiete bei preisgebundenem Wohnraum: Rückforderung von

    a) Der Senat hat, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bereits entschieden, dass Mieter in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen können, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, NZM 2010, 857 Rn. 5).

    Die Mieter sind insoweit auch bei einer - wie hier - formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NJW 2021, 693 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276 Rn. 3; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, aaO Rn. 3 ff.).

    Überdies können Mieter - wovon das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen, sofern der Vermieter die Belegeinsicht zu Unrecht verweigert (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, aaO Rn. 5).

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 40/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3, 5).
  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

    Der BGH hat bereits die Frage entschieden, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt (BGH Beschluss vom 22.6.2010 - VIII ZR 288/09, BeckRS 2010, 2297, Rz. 2).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZR 39/11

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an den Betriebskosten bei

    Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3, 5).  .
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