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   BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09   

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https://dejure.org/2010,1226
BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09 (https://dejure.org/2010,1226)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09 (https://dejure.org/2010,1226)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09 (https://dejure.org/2010,1226)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 158 Abs 2 BGB, § 387 BGB, § 388 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung nicht fristgerecht abgerechneter Betriebskostenvorschüsse bei nachträglicher Betriebskostenabrechnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Entfallens der Wirkung der Aufrechnung bei nachträglicher Erteilung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung des Vermieters; Möglichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten bei Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen Mangels; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung (nachträgliche) - Aufrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufige Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Betriebskostenvorschüsse; Vorenthaltung der Mietsache; summenmäßige Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten; Nichteinhaltung der Abrechnungspflicht; Aufrechnung; Rückgabepflicht; Schlüsselrückgabe

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung nicht fristgerecht abgerechneter Betriebskostenvorschüsse bei nachträglicher Betriebskostenabrechnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung nicht fristgerecht abgerechneter Betriebskostenvorschüsse bei nachträglicher Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt des Entfallens der Wirkung der Aufrechnung bei nachträglicher Erteilung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung des Vermieters; Möglichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten bei Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen Mangels; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit Rückzahlungsanspruch wegen geleisteter Vorschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung mit abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung von Vorschüssen auf Betriebskosten und nachträglich wirksam erteilte Betriebskostenabrechnung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung geleisteter BK-Vorauszahlungen ist nur vorläufiger Natur und erlischt in dem Moment, wenn der Vermieter die BK-Abrechnung vorlegt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufrechnung mit Vorauszahlungen entfällt bei nachträglicher Abrechnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • mietrb.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung: Zusammenfassung von Kostenpositionen (RA Dr. Arnold Lehmann-Richter; MietRB 2010, 350)

  • mietrb.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen und Schadensersatz wegen unberechtigter Mängelanzeige (RA Dr. Arnold Lehmann-Richter; MietRB 2010, 350)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen durch Aufrechnung nach beendetem Mietverhältnis (IMR 2010, 509)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 143
  • MDR 2010, 1373
  • NZM 2010, 858
  • ZMR 2011, 112
  • NJ 2011, 136
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Vermieters ist damit nicht verbunden, denn er kann die Jahresabrechnung auch noch im Rückforderungsprozess des Mieters vorlegen (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3).

    Führt nämlich der Vermieter die Fälligkeit seines Betriebskostenerstattungsanspruchs durch ordnungsgemäße Abrechnung nachträglich noch herbei, so steht die Rechtskraft des einer Klage des Mieters stattgebenden Urteils einer (späteren) Klage des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten nicht entgegen, denn der Rückzahlungsanspruch des Mieters wurde lediglich als "zur Zeit begründet" anerkannt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO unter II 3 g).

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Der Senat hat zwar für den Bereich des Kaufrechts entschieden, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen kann, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache des Symptoms, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147).

    Bleibt somit - wie hier - bei der Mängelanzeige ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, dürfen Mängelrechte geltend gemacht werden, ohne Schadensersatzansprüche befürchten zu müssen, auch wenn sich das Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, aaO Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 20).

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08

    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).

    Einen derartigen engen Zusammenhang hat der Senat zum Beispiel für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser - soweit letztere auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden - sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NJW-RR 2009, 1383 Rn. 18; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7).

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststellung, es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314 ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter 2).
  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststellung, es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314 ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter 2).
  • BGH, 14.10.1988 - V ZR 73/87

    Wirksamkeit einer nicht beurkundeten Nebenabrede; Vermutung der Richtigkeit und

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststellung, es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314 ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter 2).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Die Unwirksamkeit betrifft nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr nur die jeweils unzulässig zusammengefassten Kostenpositionen (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Bleibt somit - wie hier - bei der Mängelanzeige ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, dürfen Mängelrechte geltend gemacht werden, ohne Schadensersatzansprüche befürchten zu müssen, auch wenn sich das Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, aaO Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 20).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.1993 - 13 U 193/92
    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Tritt die Bedingung ein, entfällt der Rückzahlungsanspruch des Mieters ex nunc (§ 158 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB), soweit der Vermieter Anspruch auf die abgerechneten Betriebskosten hat; die Aufrechnungserklärung verliert insoweit ihre Wirkung (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1333; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1239 mwN; OLG Karlsruhe, NJW 1994, 593, 594; OLG Celle, OLGZ 1972, 274, 275; Staudinger/Gursky, BGB (2006), § 387 Rn. 130; MünchKommBGB/Schlüter, 5. Aufl., § 387 Rn. 36; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 387 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 387 Rn. 11).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
    Einen derartigen engen Zusammenhang hat der Senat zum Beispiel für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser - soweit letztere auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden - sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NJW-RR 2009, 1383 Rn. 18; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 4136/01

    Nachbesserung und Vorschußanspruch

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

  • OLG Celle, 28.07.1971 - 13 U 115/68
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 24 U 11/09

    Rechte des Mieters bei Unterbleiben der Nebenkostenabrechnung durch den

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11

    Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen Anlagen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zustellung sei hinsichtlich der Beklagten zu 2 unstreitig, den Senat nach § 314 ZPO bindet oder ob eine solche Bindungswirkung wegen einer Widersprüchlichkeit der Feststellung mit der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatzstelle ausscheidet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, WuM 2010, 688 Rn. 58 mwN).
  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf

    Substantiiertes Bestreiten verlangt jedoch nicht, dass der Mieter sich an einer bestimmten Berechnungsmethode, etwa den Vorgaben der Wohnflächenverordnung, orientiert, zumal die Berechnung etwa bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 29).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 10 U 60/10

    Übergang des Mietzahlungsanspruchs in der Zwangsversteigerung

    Ebenso wie es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält (BGH, Urt. v. 22.9.2010, VIII ZR 285/09; Urt. v. 10.1.1983, BGHZ 86, 204 - VIII ZR 304/81), fehlt es an einer Gebrauchsüberlassung, wenn der Vermieter dem Mieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.4.2004, NZM 2004, 946 = OLGR 2004, 376 = ZMR 2004, 673 - 24 U 227/03; Staudinger/Emmerich, 2006, § 535 BGB, RdNr. 15).
  • BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen

    Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des Kostenkatalogs) mit Kosten der Schornsteinreinigung (Nr. 12) oder von Kosten der Wasserversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) ist hingegen unzulässig (Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 41).
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

    Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. September 2009, VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010, VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40 und Senatsbeschluss vom 25. April 2017, VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

    Wohnraummiete: Vorrangige Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar - wie hier noch nicht einmal der Fall - seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält (Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, WuM 2010, 688 Rn. 55 mwN).

    Denn Voraussetzung für eine Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch den Mieter in der Weise, dass der Vermieter ungestört über die Mietsache verfügen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, aaO; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 546 BGB Rn. 28).

  • AG Brandenburg, 04.07.2014 - 31 C 311/13

    Wie wird die Wohnfläche berechnet?

    89 Bleibt somit - wie hier hinsichtlich der Wohnflächenberechnung - bei der Mängelanzeige ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, dürfen Mängelrechte durch die Mieter auch dann geltend gemacht werden, wenn sich das Verlangen im Ergebnis evtl. als unberechtigt herausstellen sollte (BGH, NJW 2011, Seiten 143 ff.; BGH, NJW 2009, Seiten 1262 ff.; BGH, NJW 2008, Seiten 1147 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.07.2011, Az.: 31 C 102/09, u. a. in: juris und teilw. in: WuM 2011, Seite 485).
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

    Wohnraummietvertrag mit mietenden Eheleuten: Nachträgliche Änderung der

    Allenfalls hätte die Klägerin Nebenkosten - bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen - insoweit noch beanspruchen können, als sie durch (gegebenenfalls auch nachträglich) erteilte Nebenkostenabrechnungen gerechtfertigt wären (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 44 f.; vom 31. Juli 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 25; vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 5 c).
  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führen (formelle) Mängel, die nur einzelne Kostenpositionen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden können (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 11; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 42).
  • OLG Koblenz, 25.04.2018 - 5 U 1161/17

    Keine Schlüsselrückgabe - Keine Räumung!

    Dabei ist es erforderlich, sämtliche im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur Ermöglichung der ungestörten Verfügung über die Mietsache zurückzugeben (BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, BeckRS 2010, 25891, Rn. 55, nicht abgedruckt in BGH, NJW 2011, 143; Schmidt-Futterer/Streyl, § 546 BGB Rn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 38/17

    Umlagefähigkeit der infolge eines Gebäudeschadens verursachten Kosten eines in

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 161/08

    Satan der Rache

  • BGH, 16.12.2021 - IX ZR 81/21

    Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren

  • BGH, 06.07.2021 - VIII ZR 371/19

    Ergänzung eines Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung innerhalb der

  • LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 77/10

    Wohnraummiete: Heizkostennachforderung bei unwirksamer Pauschale im Wege der

  • BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18

    Zur Frage, ob Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig sind, weil

  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2249/20

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung durch die Krankenkasse -

  • AG Hamburg, 03.03.2022 - 48 C 320/20

    Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2011 - 10 W 16/11

    Voraussetzun eines Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung aller Vorauszahlungen

  • BGH, 25.04.2017 - VIII ZR 237/16

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

  • LG Berlin, 13.04.2018 - 63 S 217/17

    Mietvertragskündigung - Nichtzahlung Nebenkosten

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2013 - 10 U 72/12

    Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache

  • AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09

    Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge

  • LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15

    Zahlungsanspruch des Vermieters bzgl. rückständiger Mieten und Betriebskosten im

  • BGH, 25.09.2018 - II ZR 27/17

    Bestehen eines Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2012 - 10 U 20/12

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Mieters bei vorzeitiger Kündigung eines

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen

  • OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12

    Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

  • AG Hanau, 13.06.2012 - 37 C 17/12

    Wohnraummietverhältnis: Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung;

  • LG Bochum, 26.05.2023 - 9 S 123/22

    Anforderungen an Nebenkostenabrechnung und deren Rüge

  • OLG Koblenz, 30.10.2013 - 2 U 1116/12

    Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

  • LG Berlin, 22.03.2013 - 63 S 568/12

    Heiz- und Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein!

  • AG Köln, 08.11.2018 - 217 C 69/18
  • OLG Zweibrücken, 06.07.2022 - 7 U 106/20
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