Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.01.2011

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2774
BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10 (https://dejure.org/2011,2774)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2011 - VIII ZR 133/10 (https://dejure.org/2011,2774)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (https://dejure.org/2011,2774)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB
    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen Abrechnungsfehlers kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Der Vermieter darf bei Offensichtlichkeit eines Fehlers in der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung auch nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abrechnung korrigieren

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - Ausnahme bei Abrechnungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausnahmsweise Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf bei offensichtlichem Versehen; Berücksichtigung von Sollvorschüssen statt niedrigeren Vorauszahlungen; Ausschlussfrist

  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen Abrechnungsfehlers kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen Abrechnungsfehlers kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 2
    Korrektur der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter bei Offensichtlichkeit eines Fehlers in der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: BGH lockert Ausschlussfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch des Mieters besteht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf trotz Prozessvergleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Korrektur der Nebenkostenabrechnung trotz Fristablauf?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eine offenkundig falsche Betriebskostenabrechnung darf die Vermieterin ausnahmsweise nachträglich korrigieren

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Abrechnungsfrist bei Betriebskosten und besondere Umstände

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Korrektur durch Vermieter nach Abrechnungsfristablauf?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Betriebskosten - Ausschlussfrist gilt nicht mehr

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist für Betriebskosten gilt nicht bei offensichtlichem Versehen

  • blog.de (Kurzinformation)

    Abrechnungs- und Ausschlussfrist für Vermieter unbeachtlich bei "offenkundigem Abrechnungsfehler"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abrechnungskorrektur trotz Fristablaufs ausnahmsweise möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH erlaubt ausnahmsweise Korrektur zulasten des Mieters trotz Fristablauf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachforderung bei verjährter Nebenkostenabrechnung möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung aus einer korrigierten verspäteten Nebenkostenabrechnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei offensichtlichem Abrechnungsfehler kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nachträglich korrigieren und Nachforderungen stellen - Bundesgerichthof lässt Ausnahme zu § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch des Mieters besteht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf trotz Prozessvergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: BGH lockert Ausschlussfrist! (IMR 2011, 274)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1957
  • NZM 2011, 478
  • ZMR 2011, 710
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Abrechnung - wie hier - Soll-Vorauszahlungen oder - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VIII ZR 190/06) - Ist-Vorauszahlungen zugrunde gelegen hätten.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung - wie hier - ein Guthaben des Mieters ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, WuM 2008, 150 Rn. 12).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09

    Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Preisbindung;

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
    Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NZM 2010, 736 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10
    Sie könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 261/06) in bestimmten Fällen auch noch nach Abrechnungsreife verlangt werden, etwa wenn der Vermieter erst nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechne, eine Nachforderung zu Lasten des Mieters ermittle und diese bis zur Höhe der ursprünglich zu leistenden Vorauszahlungen verlange.
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Der von der Revision insoweit herangezogenen Senatsentscheidung (Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10, NJW 2011, 1957 Rn. 15) lag ein völlig anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11

    Wohnraummiete: Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von

    War diese Abrechnung dem Beklagten vor der Kündigung zugegangen, sind nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge maßgebend; ein Anspruch auf Vorauszahlungen besteht dann nicht mehr (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NJW 2011, 145 Rn. 22; vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10, NJW 2011, 1957 Rn. 14 für den Fall des Eintritts der Abrechnungsreife).
  • AG Hamburg, 27.06.2022 - 49 C 13/22

    Voraussetzungen einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

    Die Klägerin hätte die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in den Abrechnungen zu Grunde legen müssen (vgl. BGH GE 2011, 814; BGH NZM 2009, 906; LG Berlin GE 2018, 330; LG Berlin GE 2013, 421; LG Aachen WuM 2016, 289; LG Bonn NZM 2014, 307; LG Krefeld ZMR 2011, 641).
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur

    Für diesen Zeitraum können die Kläger Wasserkosten nicht mehr als Vorschuss, sondern nur aufgrund einer Abrechnung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10, NJW 2011, 1957 Rn. 14, und vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NZM 2010, 736 Rn. 22 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 30.03.2011 (Az. VIII ZR 133/10).

    Denn die Weiterverfolgung des Vorauszahlungsanspruchs ist bereits materiell-rechtlich nicht möglich, da die Vorauszahlungsansprüche mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung, spätestens aber dem Ablauf der jeweiligen Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (1 Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums) wegfallen, wobei es sich um einen materiellen Anspruchsverlust (keine Verjährung) handelt (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Aktenzeichen VIII ZR 133/10 - Wohnraum - und Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen: XII ZR 112/10 - Gewerberaum; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 Rdn. 266 m.w.N.; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, J Rdn. 16 und G Rdn. 80; v. Brunn/Emmerich in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, III. A Rn. 237; Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl. 2015, Rn. 1631; Zehelein, Noch einmal: Die Einstellung von Sollzahlungen in die Betriebskostenabrechnung, WuM 2014, 3 ff.).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 31.10.2007 (Az. VIII ZR 261/06) und vom 30.03.2011 (Az. VIII ZR 133/10).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 30.03.2011 (Az. VIII ZR 133/10) befasst sich mit einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist und nicht mit geltend gemachten Vorauszahlungen.

  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

    Es kommt dabei nicht darauf an, worauf der Fehler der Abrechnung beruht (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10), so dass etwa vom Einwendungsausschluss auch die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 335/10).

    Insbesondere kann der Vermieter, wenn er durch eine Unachtsamkeit in die Abrechnung die Soll-Vorauszahlungen eingestellt hat, obwohl der Mieter diese nicht bzw. nicht in vollem Umfange gezahlt hat und dies zu einem in der Abrechnung ausgewiesenen Guthaben geführt hat, eine Korrektur zum Nachteil des Mieters nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2BGB grundsätzlich nicht mehr vornehmen (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10; vom 12. Dezember 2007 -VIII ZR 190/06).

    Durch Urteil vom 30. März 2011 (VIII ZR 133/10) hat auch der BGH die Berufung auf die Ausschlusswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3BGB seitens des Mieters u. a. unter dieser Voraussetzung - "auf den ersten Blick erkennbar" - als treuwidrig im Sinne des § 242BGB angesehen.

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

    Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife richtet sich der Anspruch des Vermieters dagegen nur noch auf einen möglicherweise zu seinen Gunsten ergebenden Saldo aus der Betriebskostenabrechnung (BGH, Urteil vom 26.09.2012, XII ZR 112/10, zit. nach NZM 2013, 85, 88; Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10, zit. nach NZM 2011, 478, 479).

    Ist dieser Saldo falsch errechnet worden, indem der Vermieter (versehentlich) zu hohe (Soll-)Vorauszahlungen in die Abrechnung eingestellt hat, kann der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren (BGH, Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10, zit. nach NZM 2011, 478, 479).

    Dem Beklagten ist es hier auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, die Klägerin an dem zu Unrecht erfolgten Einstellen der Soll-Vorauszahlungen in die Betriebskostenabrechnungen festzuhalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10, zit. nach NZM 2011, 478, 479).

  • AG Bremen, 23.11.2018 - 16 C 4/18

    Betriebskosten: Kein Nachforderungsanspruch bei verspäteter Abrechnung

    Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).

    Gleichwohl ist eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zu Gunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat (BGH NJW 2011, 1957).

    Eine Ausnahme, nach der es der Beklagten zu 1. nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Abrechnungsfrist zu berufen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 1957) liegt nicht vor.

    Denn schon nach dem Eintritt der Abrechnungsreife aber kann ein Vermieter gerade nicht mehr die vereinbarten Vorauszahlungen, sondern nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH NJW 2011, 1957; BGH NJW 2011, 145 = NZM 2010, 736 m. w. N.).

  • LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13

    Abrechnung der Betriebskosten nach Soll-Vorauszahlungen ist nicht fristwahrend!

    Der Bundesgerichtshof hält § 556 Abs. 3 S. 3 BGB - zu Recht - explizit für einschlägig in Fällen, wo es um die nachträgliche Korrektur der in die Abrechnung (versehentlich zu hoch) eingestellten (Soll-)Vorauszahlungsbeträge geht (BGH, Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10, NJW 2011, 1957), wobei sich der Mieter hierauf nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB nicht berufen darf, soweit der Fehler für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar war und den der Vermieter kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hat.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2011, VIII ZR 133/10 (NJW 2011, 1957) beantwortet die aufgezeigte Rechtsfrage nicht abschließend.

  • LG Berlin, 29.11.2017 - 64 S 39/17

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bindung des Vermieters an das

    Ob der Vermieter den offensichtlichen Fehler der Abrechnung kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist bemerkt und korrigiert, ist unerheblich (Anschluss/Abgrenzung BGH, 30. März 2011, VIII ZR 133/10, Grundeigentum 2011, 814).

    Die Klägerin macht weiter zu Recht geltend, dass ein Vermieter an das Ergebnis einer fristgerecht erteilten Abrechnung regelmäßig gebunden ist und weiter gehende Nebenforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nur noch unter der Voraussetzung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz BGB geltend machen kann; das gilt sowohl für Änderungen der auf den Mieter entfallenden Kosten (vgl. BGH - VIII ZR 190/06 -, Urt. v. 12.12.2007, GE 2008, 327 f., zitiert nach juris) als auch für Korrekturen der als erbracht berücksichtigten Vorschüsse (vgl. BGH - VIII ZR 133/10 -, Urt. v. 30.03.2011, GE 2011, 814, zitiert nach juris).

    Umgekehrt kann ein Mieter sich auf fehlerhaft zu seinen Gunsten berücksichtigte Vorschusszahlungen dann nicht berufen, wenn auf Grund besonderer Umstände feststeht, dass er diesen Fehler des Abrechnungswerks sofort erkannte und deshalb insoweit keinen Schutz verdient (vgl. BGH - VIII ZR 133/10 -, Urt. v. 30.03.2011, GE 2011, 814, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Zwar nahm der Vermieter in der Streitsache VIII ZR 133/10 kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Korrektur der Abrechnung vor, weil der Mieter versucht hatte, über das fehlerhafte ausgewiesene Guthaben zu verfügen und dem Vermieter der offensichtliche Fehler der Abrechnung dadurch bewusst geworden war.

  • LG Berlin, 20.11.2013 - 65 S 152/13

    Nebenkostenabrechnung: Offensichtliche Additionsfehler sind irrelevant!

  • LG Berlin, 25.10.2016 - 63 S 35/16

    Wohnraummietvertrag: Ablauf der Einwendungsfrist gegen eine

  • BGH, 03.05.2011 - VIII ZR 139/10

    Wohnraummiete: Bereicherungsansprüche des Vermieters aus einem fehlerhaften

  • LG Berlin, 27.10.2015 - 63 S 73/15

    Wohnraummietvertrag: Hinweispflicht des Mieters auf Abrechnungsfristen für die

  • AG Dortmund, 03.02.2015 - 423 C 8722/14

    Abrechnungsreife nach dem Fehler eines Vermieters bei der Erstellung einer

  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

  • LG Berlin, 29.12.2017 - 63 S 41/17

    Abrechnungsfrist vorbei: Nachforderungen bis zur Höhe der Sollvorschüsse

  • LG Berlin, 15.02.2013 - 65 S 318/12

    Nachforderungen aus korrigierter Betriebskostenabrechnung nach

  • AG Hanau, 04.08.2014 - 32 C 172/13

    Erlass Sicherungsanordnung im Prozess auf Räumung & Mietzahlung

  • AG Remscheid, 18.04.2017 - 7 C 171/16

    Rückforderungsanspruch des Mieters wegen überhöhter Zahlung von Nebenkosten

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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8606
BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10 (https://dejure.org/2011,8606)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 305 BGB, §§ 305 ff BGB
    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 BGB, § 305 BGB, §§ 305 ff BGB
    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Zweite Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV)

  • grundeigentum-verlag.de

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel; Schadensersatz

  • rewis.io

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rewis.io

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsportal.de

    NMV § 4 Abs. 1 S. 1; II. BV § 28 Abs. 4
    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision; Formularklausel in Mietvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt: Vermieter darf bei Sozialbauwohnungen die Kostenmiete einseitig erhöhen, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erhöhung der Kostenmiete bei ungültiger Schönheitsreparaturklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 478
  • ZMR 2011, 457
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10
    Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296, geklärt.

    Der von der Revision angeführte Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV steht der Mieterhöhung nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 17 ff.).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10
    Zwar kann sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Verwendung unwirksamer Klauseln schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen tätigt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht - wie bereits ausgeführt - nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2).

    Dementsprechend hat es etwa auch der Senat in der Vergangenheit schon als selbstverständlich angesehen, dass die Pflicht des Verwenders, eine Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, nicht zugleich das Gebot einschließt, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten; insoweit bestimmt § 306 Abs. 2 BGB ein negatives Interesse des Gegners des Klauselverwenders vielmehr normativ dahin, dass er lediglich eine Geltung des sonst zur Anwendung kommenden dispositiven Gesetzesrechts beanspruchen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter bei - wie hier - öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 11. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296; Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Nur ausnahmsweise kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB etwas Abweichendes angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Während der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit eines solchen Angebots gemäß § 242 BGB in seinem Beschluss vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 281/09) ausdrücklich offen ließ und in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10) ebenfalls nur in rein negativer Weise feststellte, eine Mieterhöhungserklärung sei jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor vergeblich die Aufrechterhaltung der Schönheitsreparaturklausel unter Streichung des zu beanstandenden Klauselteils angeboten habe, führte er in seinem Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) schließlich eindeutig aus, dass der Mieter keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, wie wenn der Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel verwendet hätte.

    Dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) gerade nicht von der Erforderlichkeit eines Angebots des Vermieters gegenüber dem Mieter gemäß § 242 BGB auf Ersetzung der unwirksamen mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel durch eine neue, wirksame Vereinbarung ausgeht, kommt überdies darin zum Ausdruck, dass er seiner vorangegangenen Rechtsprechung im Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10), wonach eine Mieterhöhungserklärung jedenfalls dann nicht treuwidrig sei, wenn ein solches Angebot erfolgt sei, argumentativ lediglich eine hilfsweise Bedeutung beimisst (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2011, Az.: All ZR 6/10, WuM 2011, 112: "Davon abgesehen ...").

  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).
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