Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2571
BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10 (https://dejure.org/2011,2571)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2011 - VIII ZR 240/10 (https://dejure.org/2011,2571)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10 (https://dejure.org/2011,2571)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender Umlagevereinbarung bzw. vereinbarter Betriebskostenpauschale oder falsch angesetzten Vorauszahlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung trotz ihrer vertragswidrigen Abrechnung ohne bestehende Umlagevereinbarung oder bei vereinbarter Pauschale; Abgrenzung eines inhaltlichen Fehlers i.R.e. Betriebskostenabrechnung von deren formeller Wirksamkeit; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Falsche Abrechnung einzelner Positionen der Betriebskosten kein formeller Mangel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskosten (vertragswidrige) - Unwirksamkeit bei fehlender Umlagevereinbarung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung bei vereinbarter Pauschale; Sollvorauszahlung; formelle und materielle Unwirksamkeit

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender Umlagevereinbarung bzw. vereinbarter Betriebskostenpauschale oder falsch angesetzten Vorauszahlungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender Umlagevereinbarung bzw. vereinbarter Betriebskostenpauschale oder falsch angesetzten Vorauszahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3
    Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung trotz ihrer vertragswidrigen Abrechnung ohne bestehende Umlagevereinbarung oder bei vereinbarter Pauschale; Abgrenzung eines inhaltlichen Fehlers i.R.e. Betriebskostenabrechnung von deren formeller Wirksamkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnung trotz fehlender Umlagevereinbarung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung bei fehlender Umlagevereinbarung

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei Abrechnung nicht vereinbarter Kostenpositionen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Vertragswidrige Abrechnung von Betriebskosten wegen fehlender Umlagevereinbarung oder Vereinbarung einer Pauschale führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zu den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abrechnung über nicht vereinbarte Betriebskosten formell wirksam

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung unwirksam bei fehlender Umlagevereinbarung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung trotz fehlender Umlagevereinbarung oder vereinbarter Pauschale nicht formell unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Führt die vertragswidrige Abrechnung von Betriebskosten zur formellen Unwirksamkeit? (IMR 2011, 313)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2786
  • MDR 2011, 1097
  • NZM 2011, 627
  • ZMR 2011, 784
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08

    Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10
    Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - stellen (nur) materielle Fehler dar (Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 4, 6) und führen deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen.
  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 148/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10
    Das Gleiche gilt für den ähnlich gelagerten Fall, dass die Abrechnung - wie hier - Betriebskosten enthält, für die eine Pauschale vereinbart ist (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 148/10, NZM 2011, 240 Rn. 15).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führen (formelle) Mängel, die nur einzelne Kostenpositionen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden können (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 11; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 42).
  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führen (formelle) Mängel, die nur einzelne Kostenpositionen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden können (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 11; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NZM 2010, 858 Rn. 42).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10
    a) Die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt, stellt nach der Rechtsprechung des Senats (nur) einen inhaltlichen Fehler dar (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81 Rn. 24 f.).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Insbesondere stellen die dem Beklagten darin unterlaufenen Fehler, wie die zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen sowie die Abrechnung von Betriebskosten, die gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, lediglich inhaltliche Fehler der Abrechnung dar, die die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht in Frage stellen (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2012 - VIII ZR 148/10, NZM 2011, 240 Rn. 15; vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VIII ZR 286/10, WuM 2012, 98 Rn. 3, vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der

    So hat er bei den Vorauszahlungen jeden Fehler (zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Istvorauszahlungen) als lediglich materiellen Fehler eingestuft, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führt (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Dementsprechend handelt es sich lediglich um inhaltliche Fehler der Abrechnung, wenn diese Ansätze für Betriebskosten enthält, an denen es an einer (wirksamen) Umlagevereinbarung fehlt (BGH, Urt. v. 10.10.2007, VIII ZR 279/06, Rn. 24 f. und v. 18.5.2011, VIII ZR 240/10, Rn. 12; Hinweisbeschl. v. 21.2.2012, VIII ZR 290/11, Rn. 2; Beyer, ZMR 2013, 933, 936 f.; Palandt-Weidenkaff aaO.); dem Mieter steht es frei, die von ihm als nicht umlagefähig angesehen Kosten aus der Abrechnung zu streichen.
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Ob und inwieweit in Ansatz gebrachte Kostenarten den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, berührt allein die materielle Richtigkeit einer Abrechnung und nicht deren formelle Mindestanforderungen (BGH, Urteil vom 7.12.2011 - VIII ZR 118/11 - Rn. 19; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 77c und oben I. mwN.); dementsprechend handelt es lediglich um inhaltliche Fehler, wenn die Abrechnung Ansätze für Betriebskosten enthält, an denen es an einer (wirksamen) Umlagevereinbarung fehlt (BGH, Urteile vom 10.10.2007 - VIII ZR 279/06 - Rn. 24 f. und vom 18.5.2011 - VIII ZR 240/10 - Rn. 12; Hinweisbeschluss vom 21.2.2012 - VIII ZR 290/11 - Rn. 2; Beyer, ZMR 2013, 933, 936 f.; Palandt-Weidenkaff aaO.).
  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer

    Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - stellen (nur) materielle Fehler der Abrechnung dar, die nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führen, weil der Mieter anhand seiner Unterlagen ohne weiteres nachprüfen kann, ob der Vermieter die geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16 mwN).
  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 68/16

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber

    Deshalb mussten die Kläger/Mieter der Vermieterin auch insofern innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt der jeweiligen Betriebskostenabrechnung für das entsprechende Abrechnungsjahr dem Vermieter mitteilen, dass (einzelne) Betriebskosten so evtl. nicht abzurechnen sind bzw. anders abgerechnet werden müssten ( BGH , Beschluss vom 31.01.2012, Az.: VIII ZR 335/10, u.a. in: Grundeigentum 2012, Seite 543; BGH , Urteil vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 240/10, u.a. in: NJW 2011, Seite 2786; BGH , Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 148/10, u.a. in: NJW 2011, Seite 842; BGH , Urteil vom 05.03.2008, Az.: VIII ZR 80/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 1521; BGH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 279/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 283 ff.; LG Itzehoe , ZMR 2012, Seiten 953 ff.; AG Oldenburg , ZMR 2013, Seiten 362 ff. ).
  • BGH, 13.12.2011 - VIII ZR 286/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Angabe des Verteilermaßstabs in

    Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig - also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Denn nach der laufenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Einstellung vertraglich nicht vereinbarter Betriebskosten in die Abrechnung ausschließlich einen inhaltlichen Fehler dar, den der Mieter konkret rügen muss (BGH NJW 2011, 2786 [2787] ; OLG Düsseldorf NJOZ 2015, 1753; Beyer ZMR 2013, 933 [936]), das sogar dann, wenn die Kosten von Gesetzes wegen nicht einmal hätten vereinbart werden können (BGH NJW 2016, 2254 [2255/2256]).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Denn eine solche Abrechnung ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 240/10: "Der Vermieter hat die Vorauszahlungen anzusetzen, die der Mieter für den Abrechnungszeitraum tatsächlich geleistet hat.
  • AG Brandenburg, 27.05.2021 - 31 C 295/19

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?

    Insofern wäre auch eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich von den Beklagten als Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) auch formell wirksam ( BGH , Beschluss vom 23.09.2009, Az.: VIII ZA 2/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 3575; BGH , Urteil vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 240/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2786 f.; BGH , Beschluss vom 13.12.2011, Az.: VIII ZR 286/10, u.a. in: WuM 2012, Seite 98 ).
  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

  • BGH, 07.12.2011 - VIII ZR 118/11

    Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einer gemischt

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

  • LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13

    Abrechnung der Betriebskosten nach Soll-Vorauszahlungen ist nicht fristwahrend!

  • BGH, 18.02.2014 - VIII ZR 83/13

    Wohnraummiete: Präklusion von Mietereinwendungen gegen die

  • KG, 16.06.2014 - 8 U 29/14

    Geschäftsraummiete: Betriebskostenabrechnung auf Sollbasis nach gerichtlicher

  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

  • LG Berlin, 27.01.2017 - 63 S 124/16

    Zahlungsklage gegen den Wohnraummieter: Mietrückstand nach Erhöhung der

  • LG Kassel, 16.02.2022 - 1 T 427/21

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12

    Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung und

  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

  • AG Berlin-Köpenick, 07.03.2013 - 17 C 394/12
  • AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Vermieters auf Nachforderung von

  • AG Berlin-Mitte, 15.10.2012 - 20 C 71/12

    Ordnungsgemäße Abrechnung: Gesamtkosten sind immer anzugeben!

  • LG Berlin, 12.01.2016 - 63 S 103/15

    Änderung des Verteilerschlüssels für Nebenkosten nach Vermieterermessen

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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 30/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4569
BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,4569)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - VIII ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,4569)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 30/10 (https://dejure.org/2011,4569)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG, Art 229 § 6 Abs 4 S 2 BGBEG, § 195 BGB, § 197 aF BGB, § 199 Abs 2 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Verjährung von Ansprüchen des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen Wohnflächenabweichung aus den Jahren 2000 und 2001

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB a. F. §§ 197, 198, 201
    Regelverjährung von drei Jahren bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Miete seit 1.1.2002

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB bleibt es bei dem Ablauf der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht; Ablauf der Anwendung der Verjährung nach früherem Recht im Falle des ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Minderwohnfläche nach altem Recht; Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Verjährung von Ansprüchen des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen Wohnflächenabweichung aus den Jahren 2000 und 2001

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Verjährung von Ansprüchen des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen Wohnflächenabweichung aus den Jahren 2000 und 2001

  • rechtsportal.de

    Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB bleibt es bei dem Ablauf der Verjährung nach früherem Recht im Falle des Ablaufens der Verjährung nach altem Recht früher als die kürzere Frist nach neuem Recht; Ablauf der Anwendung der Verjährung nach früherem Recht im Falle des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überzahlter Miete

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Verjährungsfrist nach altem Recht setzt keine Kenntnis des Gläubigers von anspruchsbegründenden Tatsachen voraus

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen überzahlter Mieten bei Flächenabweichung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung überzahlter Miete wegen Wohnflächenabweichung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss überzahlte Miete nicht unbegrenzt erstatten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Ansprüchen wegen überzahlter Miete

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen wegen überzahlter Miete

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei überzahlter Miete wegen einer Wohnflächenabweichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3573
  • NZM 2011, 627
  • ZMR 2011, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 30.01.1989 - 4 U 229/88

    Bereicherungsanspruchs des Mieters; Rückzahlung von Mietzinsanteilen;

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 30/10
    Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach altem Recht für Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete gemäß § 197 BGB aF eine Verjährungsfrist von vier Jahren galt (vgl. OLG Köln, NZM 1999, 73; OLG Düsseldorf, DWW 1995, 84; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 458) und deshalb die Rückforderungsansprüche des Klägers für die im Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt waren.
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 30/10
    Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende vierjährige Verjährung des § 197 BGB aF, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, soweit nicht der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgeschoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584 Rn. 18 ff.).
  • OLG Köln, 08.06.1998 - 16 U 92/97

    Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche aus überzahlter Miete

    Auszug aus BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 30/10
    Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach altem Recht für Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete gemäß § 197 BGB aF eine Verjährungsfrist von vier Jahren galt (vgl. OLG Köln, NZM 1999, 73; OLG Düsseldorf, DWW 1995, 84; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 458) und deshalb die Rückforderungsansprüche des Klägers für die im Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt waren.
  • BGH, 17.10.2023 - VIII ZR 61/23

    Auslegung des Begriffs der "Wohnfläche" im frei finanzierten Wohnraum

    (1) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterfällt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 30/10, NJW 2011, 3573 Rn. 8).
  • LG Krefeld, 07.11.2012 - 2 S 23/12

    Mieter kann Wohnfläche allein durch Nachmessen genau bestimmen!

    Die Problematik stellt sich nicht nur im Rahmen des § 536b BGB, sondern in vergleichbarer Weise bei der Prüfung des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; auch für den Verjährungsbeginn ist Kenntnis von der Flächenabweichung notwendig (BGH NZM 2011, 627).
  • AG Bonn, 18.04.2012 - 203 C 55/11

    Hausflur als Wohnfläche nach den Umständen des Einzelfalls und bei der Nutzung

    Dies ist bezüglich der Rückforderungsansprüche des Beklagten aus 2001 der Fall, da deren Verjährung nach § 197 a.F. kenntnisunabhängig mit Schluss des Jahres, in dem sie entstanden waren, begann, so dass die Verjährung nach altem Recht Ende 2004 bzw. 2005, mithin früher als nach neuem Recht, abgelaufen war (vgl. BGH NJW 2011, 3573).
  • AG Hamburg, 02.03.2016 - 49 C 91/13

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung und Kellerfeuchtigkeit

    Für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters wegen Wohnflächenabweichung ist nach dem geltenden Recht auf die Kenntnis des Mieters von der Wohnflächenabweichung abzustellen (BGH WuM 2011, 464, Rn. 8 am Ende, zitiert nach juris).
  • OLG München, 07.05.2012 - 17 U 2787/11

    Mittelverwendungskontrollvertrag: Vorvertragliche Hinweispflichten des

    Die Voraussetzungen für eine verjährungsrechtlich hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vor dem Jahr 2008 im Sinn von § 199 Abs. 1 BGB (also Kenntnis von einer bereits vor dem Beitritt des Zedenten systematisch nicht vertragsgemäßen Mittelverwendungskontrolle) hat die die Beklagte zu 1) mit Blick auf die in dieser Frage sehr restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2011, 3573) bei Weitem nicht hinreichend dargelegt.
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