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   BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10   

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https://dejure.org/2011,6129
BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10 (https://dejure.org/2011,6129)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2011 - V ZR 236/10 (https://dejure.org/2011,6129)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2011 - V ZR 236/10 (https://dejure.org/2011,6129)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 3 WoEigG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Individualvertrags bzgl. des anteiligigen Aufkommens des Inhabers eines Dauerwohnrechts für die Instandsetzung und Instandhaltung des gesamten Gebäudes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsgebühr für Dauerwohnrecht; Instandhaltungsrücklage

  • rewis.io

    Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks

  • ra.de
  • rewis.io

    Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 38 Abs. 1
    Auslegung eines Individualvertrags bzgl. des anteiligigen Aufkommens des Inhabers eines Dauerwohnrechts für die Instandsetzung und Instandhaltung des gesamten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsgebühr für Instandhaltung und Dauerwohnrechtsinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 218
  • NZM 2012, 311
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2009 - V ZR 197/07

    Verpflichtung des Nießbrauchers zur Erhaltung der belasteten Sache in ihrem

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
    Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Rn.8 mwN).
  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
    Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 45).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
    Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 45).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den

    Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (Senat, Urteil vom 16. September 2012 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 1000 Rn. 9).
  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts hält auch den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Revisionsgericht geltenden Maßstäben (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, WM 2014, 481 Rn. 9 jeweils mwN) nicht stand.
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    (a) Die tatrichterliche Auslegung der Abreden in einem nicht von einer Seite vorformulierten Vertrag nach §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5 mwN; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 1000 Rn. 9).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 95/12

    Vertrag über die Übergabe von Grundbesitz gegen persönliche Versorgung des

    Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 187/11

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs;

    Zwar ist die Auslegung der individual-vertraglichen Abreden in dem Gebäudekaufvertrag durch das Berufungsgericht von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (std. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218, 219 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16

    Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen

    Es ist vielmehr ein dem Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nachgebildetes, im Unterschied zu diesem veräußerliches und vererbliches, aber eben nur "einfaches" dingliches Recht an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 7; Bärmann/Schneider, WEG, 14. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 31 ff. Rn. 15; BeckOK WEG/Munzig [2.4.2018], § 31 Rn. 3; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 31 Rn. 4; Staudinger/Spiegelberger, BGB [2018], § 31 WEG Rn. 14).

    Ein Gebäude mit mehreren Wohnungen könnte zwar mit mehreren Dauerwohnrechten belastet werden (vgl. etwa den Fall, der dem Urteil des Senats vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 zugrunde lag).

  • OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16

    Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht

    Von letzterem unterscheidet es sich im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NJW-RR 2012, 218; Bärmann/Pick § 31 Rn. 2).
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