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   BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11   

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https://dejure.org/2012,9667
BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11 (https://dejure.org/2012,9667)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2012 - V ZR 174/11 (https://dejure.org/2012,9667)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2012 - V ZR 174/11 (https://dejure.org/2012,9667)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung für die Instandhaltung und Instandsetzung bzw. Erneuerung der Fenster im Bereich des Sondereigentums

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 21
    Vereinbarung über Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster durch einzelnen Wohnungseigentümer erfasst im Zweifel nicht deren vollständigen Austausch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit für eine vollständige Erneuerung der Fenster bei Vereinbarung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen ohne Außenanstrich in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Austausch von Fenstern als Gemeinschaftsaufgabe bei gleichzeitiger Vereinbarung über den Außenanstrich als Sache der Eigentümergemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Kostentragungspflicht eines einzelnen Wohnungseigentümers beid er Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fensterinstandsetzung im Bereich des Sondereigentums; Außenanstrich; vollständige Erneuerung der Fenster

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung für die Instandhaltung und Instandsetzung bzw. Erneuerung der Fenster im Bereich des Sondereigentums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Bestimmung der Zuständigkeit für eine vollständige Erneuerung der Fenster bei Vereinbarung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen ohne Außenanstrich in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer muss die Fenster erneuern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Gemeinschaft trägt Kosten für Fenstererneuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fenstererneuerung im Wohnungseigentum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fensteraustausch - im Zweifel ist die WEG zuständig!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinschaft trägt Kosten für Fenstererneuerung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erneuerung der Fenster und Rahmen im Bereich des Sondereigentums

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Austausch von Fenster Aufgabe der Gemeinschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft - Wem obliegt der Austausch von erneuerungsbedürftigen Wohnungsfenstern?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel ist WEG für Fensteraustausch zuständig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel ist WEG für Fensteraustausch zuständig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel ist die WEG für einen Fensteraustausch zuständig

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Negativbeschluss nach WEG - In der Regel keine Sperrwirkung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    GO: Auslegung einer Instandhaltungsklausel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fenster von Eigentümer in Stand zu halten: Wer trägt Kosten derer vollständigen Erneuerung? (IMR 2012, 292)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1722
  • MDR 2012, 702
  • NZM 2012, 419
  • ZMR 2012, 641
  • WM 2013, 478
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 63/96

    Erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands als vom Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (KG, ZMR 2009, 135, 136; AG Hannover, ZMR 2010, 483 f.; AG Pinneberg, ZMR 2005, 157, 158; vgl. auch BayObLG, ZMR 1996, 574).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 145/03

    Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum -

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen (so aber - jeweils für ähnliche Klauseln - OLG Düsseldorf, NZM 1999, 277; BayObLG, WuM 1993, 562; ZfIR 2004, 23 f.), sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Die unterlassene Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses entfaltet keine Sperrwirkung für inhaltsgleiche Anträge (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist regelmäßig anzunehmen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13); zudem hat der Kläger die Anfechtung mit einem Antrag auf Zustimmung zu der Durchführung der begehrten Maßnahmen verbunden.
  • BGH, 10.06.2011 - V ZR 2/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gestaltungsspielraum bei Änderung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Damit wird nicht nur die Kostenlast geregelt (zu einer derartigen Regelung vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 2/10, NZM 2011, 589), sondern auch die Verwaltungsbefugnis im Hinblick auf diesen Teil des Gemeinschaftseigentums.
  • KG, 22.09.2008 - 24 W 83/07

    Mögliche Verpflichtung von Wohnungseigentümern zur anteiligen Tragung von Kosten

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (KG, ZMR 2009, 135, 136; AG Hannover, ZMR 2010, 483 f.; AG Pinneberg, ZMR 2005, 157, 158; vgl. auch BayObLG, ZMR 1996, 574).
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08

    Rechtstellung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Instandhaltung von

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    a) Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 71).
  • AG Pinneberg, 06.09.2004 - 68 II 44/04
    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (KG, ZMR 2009, 135, 136; AG Hannover, ZMR 2010, 483 f.; AG Pinneberg, ZMR 2005, 157, 158; vgl. auch BayObLG, ZMR 1996, 574).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1998 - 3 Wx 376/98

    Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11
    Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen (so aber - jeweils für ähnliche Klauseln - OLG Düsseldorf, NZM 1999, 277; BayObLG, WuM 1993, 562; ZfIR 2004, 23 f.), sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung.
  • BayObLG, 28.04.1993 - 2Z BR 47/93

    Tragung von Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen bei Vorliegen von

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer davon abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7).
  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Die Wohnungseigentümer gingen bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2012 (V ZR 174/11, NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung übereinstimmend davon aus, dass auch eine notwendige Erneuerung der Fenster Sache der jeweiligen Sondereigentümer sei.

    a) Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7).

    Im Zweifel bleibt es aber bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, aaO Rn. 7).

    Weist die Teilungserklärung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel, und so auch hier, Sache der Gemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 9).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12

    Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der

    Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG einzelnen Sondereigentümern auferlegen können (dazu Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 7 f.).
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