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   BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98   

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BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98 (https://dejure.org/1999,2877)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.1999 - 2Z BR 135/98 (https://dejure.org/1999,2877)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 1999 - 2Z BR 135/98 (https://dejure.org/1999,2877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellen einer Parabolantenne als bauliche Veränderung einer Wohnanlage; Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks; Sichtbarkeit einer baulichen Veränderung für Dritte von außen; Recht auf umfassende Information durch den Rundfunk ; Anschlus an das ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauliche Veränderung; keine Einzelparabolantenne bei vorhandener Gemeinschaftsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts der Informationsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 956
  • NZM 1999, 423
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.03.1993 - 1 BvR 1192/92

    Informationsfreiheit und Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluß

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden.

    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, daß dem Grundrecht der Informationsfreiheit von vornherein ein größeres Gewicht zukäme (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1995, 1665; BayObLGZ 1994, 327/330; OLG Frankfurt ZMR 1997, 607).

    Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 1252 f.) hält die Beschränkung eines Mieters auf den Empfang der Hörfunkprogramme, die über die Ultrakurzwelle gesendet werden, für verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • OLG Köln, 31.01.1996 - 16 Wx 230/95

    Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    Zwar ist richtig, daß die Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds nur dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG bilden kann, wenn sie von außen sichtbar ist; andernfalls kann von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds naturgemäß nicht gesprochen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 975 ; Senatsbeschluß vom 29.10.1998, 2Z BR 81/98 = ZMR 1999 Heft 1 [LS]; OLG Köln NJW 585; OLG Düsseldorf DWE 1989, 176/178 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ; Staudinger/Bub WEG 12. Aufl. § 22 Rn. 75).

    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

    Diesem umfassenden Informationsangebot für die Antragstellerin steht als ganz wesentlicher, in die Abwägung zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzubeziehender Nachteil (vgl. BayObLGZ 1991, 296/299; OLG Hamm NJW 1993, 276 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ; OLG Frankfurt ZMR 1997, 706- f.) der auch vom Landgericht herangezogene Umstand gegenüber, daß es nicht nur um die - von der Antragstellerin angebrachte Parabolantenne geht; vielmehr könnte, wenn diese für zulässig gehalten wird, keinem der übrigen Wohnungseigentümer das gleiche Recht versagt werden.

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden.

    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

  • BayObLG, 04.08.1998 - 2Z BR 103/98

    Abwägen der Interessen, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer von einem

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    a) (1) Die Feststellungen des Landgerichts zur nachteiligen Veränderung des optischen Gesamtbildes der Wohnanlage durch die von der Antragstellerin veranlaßte bauliche Veränderung und zur dadurch ausgelösten Notwendigkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 14 Nr. 1 WEG ) entsprechen der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BayObLGZ 1994, 326/328; 1998, 173/175, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung); auf diese Feststellungen nimmt der Senat Bezug.

    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

  • BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 86/91

    Anspruch auf Installation einer Parabolantenne

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    Das Landgericht hat die Feststellung anhand der vorgelegten Lichtbilder rechtsfehlerfrei getroffen; die Einnahme eines Augenscheins war im gegebenen Fall nicht erforderlich (vgl. auch BayObLGZ 1991, 296/299).

    Diesem umfassenden Informationsangebot für die Antragstellerin steht als ganz wesentlicher, in die Abwägung zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzubeziehender Nachteil (vgl. BayObLGZ 1991, 296/299; OLG Hamm NJW 1993, 276 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ; OLG Frankfurt ZMR 1997, 706- f.) der auch vom Landgericht herangezogene Umstand gegenüber, daß es nicht nur um die - von der Antragstellerin angebrachte Parabolantenne geht; vielmehr könnte, wenn diese für zulässig gehalten wird, keinem der übrigen Wohnungseigentümer das gleiche Recht versagt werden.

  • OLG Hamm, 09.10.1997 - 15 W 245/97

    Installation einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage;

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen; es gilt hier das gleiche wie bei anderen deutschen Wohnungseigentümern, die an das Breitbandkabel angeschlossen sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 1147 f.; BayObLGZ 1998, 173/175 f.; OLG Hamm NJW 1993, 1276 f.; ZMR 1998, 188 f.; OLG Frankfurt ZMR 1997, 67 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ).

    Dem Informationsbedürfnis der Antragstellerin ist, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen der Gemeinschaft durch die Möglichkeit zum einwandfreien Empfang der UKW-Programme auch für den Bereich des Hörfunks ausreichend Rechnung getragen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 188/190).

  • BVerfG, 13.03.1995 - 1 BvR 1107/92

    Informationsfreiheit des Wohnungseigentümers und Anbringung einer Parabolantenne

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden.

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, daß dem Grundrecht der Informationsfreiheit von vornherein ein größeres Gewicht zukäme (vgl. BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1995, 1665; BayObLGZ 1994, 327/330; OLG Frankfurt ZMR 1997, 607).

  • BVerfG, 09.06.1994 - 1 BvR 439/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Errichtung einer

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden.
  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    Diesem umfassenden Informationsangebot für die Antragstellerin steht als ganz wesentlicher, in die Abwägung zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzubeziehender Nachteil (vgl. BayObLGZ 1991, 296/299; OLG Hamm NJW 1993, 276 f.; OLG Köln WuM 1996, 292 ; OLG Frankfurt ZMR 1997, 706- f.) der auch vom Landgericht herangezogene Umstand gegenüber, daß es nicht nur um die - von der Antragstellerin angebrachte Parabolantenne geht; vielmehr könnte, wenn diese für zulässig gehalten wird, keinem der übrigen Wohnungseigentümer das gleiche Recht versagt werden.
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 135/98
    Die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung den optischen Gesamteindruck nachteilig verändert, ist Sache des Tatrichters; sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BGHZ 116, 392/396; BayObLG NZM 1998, 775 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.12.1992 - 15 W 324/92

    Zustimmungsbedürftigkeit der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach einer

  • BayObLG, 09.07.1998 - 2Z BR 70/98

    Erfordernis der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers bei einer baulichen

  • BayObLG, 29.10.1998 - 2Z BR 81/98

    Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

  • BayObLG, 21.04.1992 - 2Z BR 20/92

    Anfechtung der Genehmigung der Nutzung einer Sondernutzungsfläche durch

  • BayObLG, 28.10.1994 - 2Z BR 77/94

    Zum Interesse eines im Ausland geborenen Wohnungseigentümers, der die deutsche

  • BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 9/00

    Anspruch des Mieters im eigenen Namen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

    Darin liegt ein nicht hinzunehmender Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BayObLGZ 1994, 326/328 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1999, 956 ).
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 16 Wx 56/99

    Dachgarten rund um Penthousewohnung

    Als solcher Nachteil kann eine durch die Baumaßnahme veranlaßte Veränderung des Gebäudes dann angesehen werden, wenn sie eine Verschlechterung und damit eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung bedeutet oder wenn sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH NJW 92, 978; Senat WE 97, 43o; BayObLG NZM 99, 423; OLG Schleswig NZM 99, 422).

    Das Landgericht hat solche Erwägungen nicht angestellt, die sie deshalb gegebenenfalls nachzuholen haben wird und die für das Rechtsbeschwerdegericht Voraussetzung dafür sind, eine tatsächliche Würdigung gemäß §§ 27 Abs. 1 S.2 FGG, 561 Abs. 2 ZPO zwar nicht auf ihre sachliche Richtigkeit aber darauf zu überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BGH NJW 92, 978; OLG Zweibrücken WE 98, 237; BayObLG NZM 99, 423 + 98, 98o und ZMR 97, 152 = WuM 97, 186).

  • BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 171/99

    Teilweise Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Im übrigen hat das Landgericht nach Durchführung eines Augenscheins eine ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung verneint; diese Feststellung ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend (vgl. BGHZ 116, 392/396; BayObLG NJW-RR 1999, 956 m.w.N.).

    Einen Anspruch darauf, alle nur denkbaren Fernseh- und Radioprogramme in bester Qualität empfangen zu können, haben die Antragsteller gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht (vgl. im einzelnen dazu BayObLG NJW-RR 1999, 956 f. m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 31.01.2002 - 3 W 299/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Absehen von mündlicher Verhandlung im

    Fehlt es an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 956), muss nämlich dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Recht, des Beteiligten zu 1) auf umfassende Information durch Rundfunk ein stärkeres Gewicht beigemessen werden.
  • BayObLG, 30.03.2000 - 2Z BR 2/00

    Sonnenkollektoren als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Diese Feststellung ist ohne Rechtsfehler getroffen und damit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 116, 392/396; BayObLG NZM 1999, 423 ff.).
  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 92/00

    Recht auf Installation einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts auf

    Einen Anspruch, gerade ganz bestimmte englischsprachige Kanäle zu empfangen, besitzt der Antragsgegner nicht (BayObLG NZM 1999, 423).
  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 39/99

    Nachteilige Auswirkungen baulicher Maßnahmen

    Der Senat hat es zwar in einem Fall, in dem es um die Anbringung einer Parabolantenne (Satellitenanlage) auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ging (Senatsbeschluß vom 29.1.1999, NZM 1999, 423 f.), als einen ganz wesentlichen, in die Abwägung zwischen den Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers an möglichst umfassender Information und den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer einzubeziehenden Nachteil für diese angesehen, daß es nicht nur um die von dem einzelnen Wohnungseigentümer angebrachte Parabolantenne geht, daß vielmehr dann, wenn diese für zulässig gehalten wird, keinem der übrigen Wohnungseigentümer das gleiche Recht versagt werden könnte.
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