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   OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-3 Wx 133/03   

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https://dejure.org/2003,3468
OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-3 Wx 133/03 (https://dejure.org/2003,3468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2003 - I-3 Wx 133/03 (https://dejure.org/2003,3468)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2003 - I-3 Wx 133/03 (https://dejure.org/2003,3468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher Miteigentümer an einem Gartengrundstück; Aufteilung des Gartengrundstücks im gegenseitigen Einverständnis ; Errichtung eines Gartenzauns durch einen Miteigentümer aufgrund einer Einigung mit den Rechtsvorgängern der Kläger; ...

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur alleinigen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund jahrelanger Nutzung von Gemeinschaftseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch Jahrelange Nutzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1378
  • NZM 2003, 767
  • ZMR 2003, 955
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 3 Wx 133/03
    Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlusskompetenz Ein in Ermangelung derselben gefasster Beschluss ist nichtig (BGH NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZMR 2000, 772; Bärmann/Pick/Merle a.a.O.).

    Abgesehen von der Frage, ob die Gartennutzung in der Vergangenheit überhaupt in Bezug auf die in Rede stehenden Flächen durchgehend wie Sondernutzungsrechte ausgeübt worden ist, lässt sich aus der Praktizierung eines Sondernutzungsrechts über einen längeren Zeitraum mit Blick auf die Entscheidung des BGH (NJW 2000, 3500) ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung regelmäßig auch aus Treu und Glauben nicht herleiten.

    Denn zum Einen ist der erstmals die ausschließliche Nutzung der einzelnen Gartenflächen regelnde Eigentümerbeschluss am 17. August 2001 und damit lange nach der Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) gefasst worden, zum Anderen kann eine rechtlich schützenswerte Position der Beteiligten zu 2 bis 4 im Hinblick auf ein Sondernutzungsrecht schon deshalb nicht bejaht werden, weil darin, dass - in der Teilungserklärung von vornherein gar nicht vorgesehene - Sondernutzungsrechte nicht zur Entstehung gebracht werden, eine unzumutbare Härte nicht gesehen werden kann.

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Damit handelt es sich um gegenständlich begrenzte Sondernutzungsrechte (ebenso OLG München, ZMR 2008, 560, 561; OLG Düsseldorf, NZM 2004, 107, 108; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 767; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672; LG Köln, ZWE 2012, 187 f.; Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 10; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 14a; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wohnungseigentum, 1987, S. 128 f.; wohl auch Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 68; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 29; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 200 f.); sie können nur durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 10; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, ZfIR 2016, 459 Rn. 22 mwN).
  • KG, 09.07.2007 - 24 W 28/07

    Entstehung von Sondernutzungsrechten; sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

    Ein Sondernutzungsrecht oder ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung lässt sich regelmäßig nicht aus der alleinigen Nutzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche durch einen Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum herleiten, und zwar auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB (OLG Düsseldorf NZM 2003, 767, Rdnr. 16 nach juris; Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., 2004, § 15 Rdnr. 10).
  • LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11

    Aufteilung von Nutzung von Gemeinschaftseigentum: Anfechtbar?

    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).
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