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   BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R   

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BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R (https://dejure.org/2000,973)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R (https://dejure.org/2000,973)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R (https://dejure.org/2000,973)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenkasse - Landwirtschaftliche Krankenkasse - Familienversicherung - Krankenversicherung - Beitragsentrichtung

  • Judicialis

    SGB IV § 16; ; SGB V § 10 Abs 1; ; KVLG § 7 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus Kapitalvermögen, rückwirkende Feststellung fehlerhaft angenommener Familienversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 06.08.1987 - 3 RK 25/86

    Berücksichtigung negativer Einkünfte - Feststellung der Familienkrankenhilfe -

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Demgegenüber läßt sich jedoch, wie dargelegt, den Regelungen des § 16 SGB IV und des § 15 SGB IV aF keine derartige Bindung an das materielle Steuerrecht oder gar, darüber hinaus, an den Inhalt der Steuerbescheide entnehmen (s BSG 3. Senat vom 6. August 1987, BSGE 62, 90, 92 = SozR 2200 § 205 Nr. 63).

    Im vorliegenden Fall ist demgemäß nicht zu entscheiden, ob sich das bis zum 31. Dezember 1994 bereits aus § 15 Satz 2 SGB IV herzuleitende Ergebnis auch aus der darüber hinaus geltenden Regelung des § 17 Abs. 1 SGB IV ergibt (vgl zu dieser Vorschrift die Urteile des 3. Senats des BSG vom 22. Juni 1979, SozR 2200 § 205 Nr. 23 S 49 und vom 6. August 1987, BSGE 62, 90, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 63).

    Der 12. Senat des BSG hat - ebenso wie bereits mehrfach der zuvor insoweit zuständige 3. Senat hinsichtlich der Familienhilfe nach § 205 RVO (s zB die Urteile vom 29. Januar 1980, SozR 2200 § 205 Nr. 33; vom 4. Juni 1981, SozR aaO Nr. 41; vom 28. Oktober 1981, SozR aaO Nr. 45; vom 26. Oktober 1982, SozR aaO Nr. 52 und vom 6. August 1987, BSGE 62, 90 = SozR aaO Nr. 63) - Bescheide über die rückwirkende Feststellung, daß keine Familienversicherung nach § 10 SGB V mehr bestanden habe, nicht beanstandet (BSG vom 3. Februar 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 4; vom 30. August 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 6) und dies damit begründet, daß kein anderweitiger bindender Verwaltungsakt entgegenstehe (insbes Urteil vom 30. August 1994, aaO S 20 unten).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Bei schwankenden Einkommen - wie bei Einkünften aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen "regelmäßig im Monat" überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (vgl BSG vom 4. Juni 1981, SozR 2200 § 205 Nr. 41 S 104f; s jedoch auch die Ausführungen zu ).

    Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (noch zu § 205 RVO: BSG vom 4. Juni 1981, SozR 2200 § 205 Nr. 41 S 102 f mwN).

    Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen (vgl BSG vom 4. Juni 1981, SozR 2200 § 205 Nr. 41, sowie vom 26. Oktober 1982, SozR aaO Nr. 52; hier ergibt sich jeweils aus den vollständigen Gründen , daß rückwirkende Feststellungen streitig waren): Auch dann bestand - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung, zu deren Beginn - ggf anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar war, daß die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt würden.

  • BSG, 09.09.1981 - 3 RK 19/80
    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Es sei nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber bei derartig hohen Einkünften, die folgerichtig bei entgegenstehender Auffassung jährlich DM 12.360,-- (DM 6.000,-- zuzüglich der Einkommensgrenze von 12 x DM 530,--) betragen würden, eine Berechtigung zur Familienversicherung habe zulassen wollen (Hinweis auf BSG vom 9. September 1981 - 3 RK 19/80, USK 81223).

    Der Senat führt insoweit die bereits bestehende Rechtsprechung (BSG 3. Senat vom 9. September 1981 - 3 RK 19/80, USK 81223 S 962) zum Anspruch auf beitragsfreie Familienkrankenhilfe nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden § 205 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) fort.

    Wie im bereits zitierten Urteil des 3. Senats des BSG vom 9. September 1981 (3 RK 19/80 - USK 81223 S 962) herausgestellt, handelt es sich bei dem Sparer-Freibetrag nicht um einen - auch nicht pauschalierten - Werbungskostenbetrag oder einen sonstigen, dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandenen Aufwendungsbetrag.

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 10/97 R

    Erziehungsgeld - Einkommensanrechnung - Kapitalvermögen - Kapitaleinkünfte -

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Dies gelte auch im Rahmen des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 1989 anzuwenden) verweise (Hinweis ua auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz : BSG vom 13. Mai 1998 - B 14 EG 2/98 R, B 14 EG 8/97 R und B 14 EG 10/97 R ).

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 BErzGG in der für ihn maßgeblichen Fassung hatte der 14. Senat (vor allem im Urteil vom 13. Mai 1998 - B 14 EG 10/97 R, SozR 3-7833 § 6 Nr. 18 S 104 ff) abgeleitet, daß diese Fassung insofern keine Neuregelung bringen wollte.

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Gleichzeitig mit dem KVKG war das SGB IV in Kraft getreten, das in seinem § 16 eine für § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO und dementsprechend auch für § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V verbindliche Bestimmung des Gesamteinkommens enthält (BSG 12. Senat vom 3. Februar 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 4).

    Der 12. Senat des BSG hat - ebenso wie bereits mehrfach der zuvor insoweit zuständige 3. Senat hinsichtlich der Familienhilfe nach § 205 RVO (s zB die Urteile vom 29. Januar 1980, SozR 2200 § 205 Nr. 33; vom 4. Juni 1981, SozR aaO Nr. 41; vom 28. Oktober 1981, SozR aaO Nr. 45; vom 26. Oktober 1982, SozR aaO Nr. 52 und vom 6. August 1987, BSGE 62, 90 = SozR aaO Nr. 63) - Bescheide über die rückwirkende Feststellung, daß keine Familienversicherung nach § 10 SGB V mehr bestanden habe, nicht beanstandet (BSG vom 3. Februar 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 4; vom 30. August 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 6) und dies damit begründet, daß kein anderweitiger bindender Verwaltungsakt entgegenstehe (insbes Urteil vom 30. August 1994, aaO S 20 unten).

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 19/96

    Voraussetzungen für eine Mitversicherung von Kindern bei den Eltern in der

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Damit kann auch für die Auslegung des Begriffs "Gesamteinkommen" die bisherige Rechtsprechung zu § 16 SGB IV und § 205 RVO herangezogen werden (BSG vom 25. Februar 1997 - 12 RK 19/96, USK 9716).

    Im Urteil des 3. Senats des BSG vom 22. Juni 1979 (SozR 2200 § 205 Nr. 23 S 47 ff; s ferner zB BSG vom 25. Februar 1997 - 12 RK 19/96 = USK 9716 sowie BSG 11. Senat vom 10. November 1982, SozR 5420 § 32 Nr. 6 S 10) ist bereits ausführlich dargelegt, daß § 16 Halbsatz 1 SGB IV - zur Verwaltungsvereinfachung - den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte mit seinem fest umrissenen Bedeutungsinhalt übernehmen wollte (aA insoweit Klose aaO).

  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Dann werden sie erst bei der - denknotwendigerweise nachgelagerten - Entscheidung relevant, inwieweit aufgrund fehlerhaft angenommener Familienversicherung erbrachte Leistungen zurückzufordern sind; (erst) hier gelten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend (hierzu BSG vom 24. Januar 1995, BSGE 75, 291, 292 f = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17 mwN).
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 LW 8/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit bei der Gewinnermittlung steuerliche Vergünstigungen zu Buche geschlagen haben; vielmehr stellt § 15 Abs. 1 SGB IV nF allein auf die steuerrechtliche Behandlung ab (vgl das Senatsurteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge Beilage 1999, 195, 199; insoweit einschränkend für die Zuordnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit BSG 4. Senat vom 27. Januar 1999, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6).
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 41/92

    Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Feststellung des Bestehens

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Der 12. Senat des BSG hat - ebenso wie bereits mehrfach der zuvor insoweit zuständige 3. Senat hinsichtlich der Familienhilfe nach § 205 RVO (s zB die Urteile vom 29. Januar 1980, SozR 2200 § 205 Nr. 33; vom 4. Juni 1981, SozR aaO Nr. 41; vom 28. Oktober 1981, SozR aaO Nr. 45; vom 26. Oktober 1982, SozR aaO Nr. 52 und vom 6. August 1987, BSGE 62, 90 = SozR aaO Nr. 63) - Bescheide über die rückwirkende Feststellung, daß keine Familienversicherung nach § 10 SGB V mehr bestanden habe, nicht beanstandet (BSG vom 3. Februar 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 4; vom 30. August 1994, SozR 3-2500 § 10 Nr. 6) und dies damit begründet, daß kein anderweitiger bindender Verwaltungsakt entgegenstehe (insbes Urteil vom 30. August 1994, aaO S 20 unten).
  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R
    Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des früher für die Krankenversicherung der Landwirte zuständigen 4. Senats des BSG vom 16. November 1995 (BSGE 77, 86 = SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 1).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 22/99 R

    Befreiung von Versicherungspflicht - Landwirtschaftliche Alterskasse - Landwirt -

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 2/98 R

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 8/97 R

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens bei steuerlich

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 41/84

    Höhe des Arbeitseinkommens - Flexibles Altersruhegeld - Selbständige Tätigkeiten

  • BSG, 31.08.1993 - 4 RLw 2/92

    Voraussetzungen für einen Zuschuss zum Beitrag - Entlastung landwirtschaftlicher

  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
  • BSG, 09.03.1982 - 3 RK 9/80

    Anspruch auf Familienleistungen für Kinder; Steuerrechtliche Gewinnermittlung bei

  • BSG, 08.12.1988 - 2 RU 21/88

    Nebenerwerbslandwirt - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Arbeitseinkommen

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass sich das für § 10 Abs. 3 SGB V maßgebliche Gesamteinkommen grundsätzlich nach § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bestimmt (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19; vgl auch das zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehene Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 KR 3462/15

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Nachweis durch

    Auch dann habe - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung bestanden, zu deren Beginn - ggf. an Hand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar gewesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt würden (BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris).

    Auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) gebotenen nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise sei absehbar gewesen, dass das monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2013 unterschreiten werde, so dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.01.2013 wieder familienversichert gewesen seien.

    Dieses ist ab dem auf die Ausstellung und Bekanntgabe (vgl. §§ 122, 124 Abgabenordnung, AO) des Einkommensteuerbescheids (im Februar 2012) folgenden Monat (März 2012) maßgeblich und der nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das SG hat das im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und auch zu Recht angenommen, dass die deswegen zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, weil die dadurch bewirkten Be- und Entlastungen sich über längere Sicht ausgleichen (dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12, - in juris).

    Ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zuvor nicht ergangen; die Maßgaben des § 48 SGB X sind daher nicht einschlägig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R - Urteil vom 25.08.2014, - B 12 KR 36/03 R -, beide in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2020 - L 4 KR 2701/17

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Einkommensgrenze -

    Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht - und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung - ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris, Rn. 29 auch zum Folgenden; LSG Hessen, Urteil vom 28. Februar 2002 - L 14 KR 406/98 - juris, Rn. 18; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 4779/10 - juris, Rn. 28).

    Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris, Rn. 29 m.w.N.).

    Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris, Rn. 30 m.w.N.; LSG Hessen, Urteil vom 28. Februar 2002 - L 14 KR 406/98 - juris, Rn. 18), wie hier eine vorliegt.

    Soweit die Familienversicherung bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes entsteht und endet kann die Krankenkasse zwar auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris, Rn. 33 ff.).

    Entscheidungen über das Fortbestehen einer Versicherung sind aber grundsätzlich vorausschauend für die Zukunft und nicht rückwirkend für einen bereits vergangenen Zeitraum zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris, Rn. 29 f.).

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Rechtsprechung
   BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R   

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BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 10/00 R (https://dejure.org/2001,944)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3431 (Ls.)
  • NZS 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beil 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten - und CD-ROM-Laufwerk -, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen -, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5 - Blindenschrift-Schreibmaschine) sofern sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    Daran ist festzuhalten (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).

    Das Notebook ist auch nicht, wie dies im Urteil des Senats vom 6. Februar 1997 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) im Hinblick auf einen behindertengerechten PC der Fall war, im Rahmen der vom Beigeladenen betriebenen Ausbildung als Verständigungshilfe zwischen ihm und seiner Umwelt unverzichtbar.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).

    In bezug auf das Grundgerät, das Notebook ohne behindertengerechte Sonderausstattung, folgt dies bereits aus der Tatsache, daß es sich hierbei um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (vgl zu diesem Begriff BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Für den ersetzenden Ausgleich von Behinderungsfolgen, die sich in erster Linie auf beruflichem Gebiet auswirken, ist die KV nicht zuständig (vgl hierzu bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 34 - Mikroportanlage).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät für Gehörlose).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der KK gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versorgung eines blinden Jurastudenten mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Durchführung seines Studiums iS des § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung als erforderlich und geeignet angesehen, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Der Senat hat insoweit bereits in anderem Zusammenhang auf das Beispiel eines Versicherten verwiesen, der wegen einer Sehschwäche eine Brille tragen muß; dieser ist von der KK zusätzlich auch mit einer Sportbrille zu versorgen, um ihm die Teilnahme am Sportunterricht in der Schule zu ermöglichen (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73); denn der Erwerb einer elementaren Schulausbildung zählt ebenso zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen wie die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R
    Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen -, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5 - Blindenschrift-Schreibmaschine) sofern sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Dazu gehöre nur der Erwerb einer "elementaren Schulausbildung" (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40), wie sie im Rahmen der - hier längst beendeten - Schulpflicht vermittelt werde.

    Dies gilt ebenso für ein Notebook (bzw Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

    Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Das hat der erkennende Senat bereits früh für den Schulweg (Urteil vom 2.8.1979, SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) und den Schulsport (Urteil vom 22.7.1981, SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) entschieden und später auf alle sächlichen Mittel erstreckt, die einem behinderten Kind oder Jugendlichen die Teilnahme am gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinbildenden Unterricht ermöglichen (Urteil vom 26.5.1983, SozR 2200 § 182b Nr. 28 - Mikroportanlage; Urteil vom 6.2.1997, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - behinderungsgerecht ausgestatteter PC; Urteil vom 30.1.2001, SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 Notebook für Jurastudium) .
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Zu den Aufgaben der Krankenkassen gehört danach auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 153; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 126 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S 224).

    An diesem aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der GKV abgeleiteten Verständnis (zuletzt eingehend dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 13 mwN) hat das BSG auch unter Geltung des § 33 SGB V ab 1989 unverändert festgehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 126 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S 224); hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

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Rechtsprechung
   BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1479
BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R (https://dejure.org/2001,1479)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R (https://dejure.org/2001,1479)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 8/00 R (https://dejure.org/2001,1479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Familienversicherung von Kindern - Gesamteinkommen des Vaters - Familienhilfe - Versicherungsrechtliche Zuordnung zu Elternteil - Systemabgrenzung der Verischerungsformen - Beitrittsrecht - Schutz der Solidargemeinschaft - Ungleichbehandlung - Familienschutz

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Ersatzkasse - Rechtsanwalt - Mitglied - Gesamteinkommen - Private Krankenversicherung - Elternteil - Verfassungswidrigkeit

  • Judicialis

    GG Art 3; ; GG Art 6; ; SGB V § 10 Abs 3

  • rechtsportal.de

    Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Grenzen der Solidarität // Die Ausschlüsse aus der Familienmitversicherung sind verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ausschlüsse aus Familienversicherung verfassungsgemäß // Kinder unterschiedlich krankenversicherter Eltern

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 82, 60 ).

    Aus Art. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfGE 82, 60 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 11, 105 ; 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6).

    Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen iS dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Der später zuständige erkennende 12. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und zu § 10 Abs. 3 SGB V ausgeführt, in den dort geregelten Fällen bestehe "kein anerkennenswerter Bedarf" für eine beitragsfreie Versicherung der Kinder (BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 14; SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S 21).

    Vielmehr regeln die Beitragsvorschriften allein die Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen (BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 13; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 28 S 116).

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92

    Betriebsrente - Zahlbetrag - Höhe - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Hiergegen konnte sich auch die bei der Beklagten versicherte Klägerin wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Hiergegen konnte sich auch die bei der Beklagten versicherte Klägerin wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    a) Die Beigeladenen erfüllen zwar die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 bis 5, Abs. 2 SGB V für die Familienversicherung; die von ihnen vorsorglich begründete freiwillige Versicherung steht der Familienversicherung nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entgegen (vgl BSGE 72, 292, 295 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 5).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß (BVerfGE 86, 81, 87 mwN).
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96

    Beitragspflichtige Versorgungsbezüge für die freiwillige Krankenversicherung von

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Vielmehr regeln die Beitragsvorschriften allein die Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen (BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 13; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 28 S 116).
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 11, 105 ; 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R
    Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 18/91

    Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 41/92

    Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Feststellung des Bestehens

  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 813/00
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 35/80

    Ausschluß des Familienhilfeanspruchs - Verfassungsmäßigkeit des § 205 Abs. 1 S. 2

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Umstritten ist allein, ob die Familienversicherung ab diesem Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen ist (vgl zur Funktion der Norm Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 10 Nr. 21).

    Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat (SozR 3-2500 § 10 Nr. 21), ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, diese der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin nachteilige Regelung dadurch weiter zu ihren Lasten zu verschieben, dass das maßgebliche Gesamteinkommen des nicht versicherten Elternteils um Kinderfreibeträge vermindert oder an Stelle der starren Jahresarbeitsentgelte einer nach der Kinderzahl modifizierten Grenze gegenübergestellt wird.

    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 25. Januar 2001 (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21) ausdrücklich festgestellt, der Ausschluss mehrerer Kinder von der Familienversicherung sei nicht deshalb verfassungswidrig, weil bei einem feststehenden Gesamteinkommen nicht zusätzlich nach der Kinderzahl unterschieden wird.

  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Dabei geht die Regelung typisierend davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den dort genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil bestritten wird (vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 21; BSG Urteile vom 25.1.2001 - B 12 KR 5/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 22 S 108 f und - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 98 f = jeweils juris RdNr 19, 21) .

    Dies hat das BSG wiederholt zu § 10 Abs. 3 SGB V und der Vorläuferregelung des § 205 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, selbst wenn mehrere Kinder von dem Ausschluss betroffen sind (BSG Urteile vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 = juris RdNr 21 und - 12 RK 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 = juris RdNr 17; BSG Urteile vom 25.1.2001 - B 12 KR 12/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 20 = juris und - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 = juris RdNr 18 ff mwN; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 19) .

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R

    Familienversicherung - Gesamteinkommen - Ermittlung - Abzüge -

    Insofern geht das Gesetz in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende Elternteil den Barunterhalt der Kinder und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 10 Nr. 21).

    Eine noch weitergehende Berücksichtigung das Gesamteinkommen mindernder Aufwendungen und Ausgaben hält der Senat dagegen nicht für verfassungsrechtlich geboten (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 102 zur Nichtberücksichtigung der Zahl der Kinder bzw der Freibeträge beim Ausschluss aus der Familienversicherung).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

    Andererseits folgt aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG geregelten Schutz der Familie angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums - zumal bei der Regelung komplexer Sachverhalte - nicht, dass der Staat auch jedwede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien vermeiden müsste (vgl BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1; BVerfGE 97, 332, 349; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 104).

    Verfassungsrechtlich gestützte Einwände gegen die Ausgestaltung des Komplexes greifen nicht durch, weil das Regelungssystem die Wertentscheidung des besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht aushöhlt (zur Reichweite dieses Schutzes vgl zB BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 104 mwN).

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern von erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Familie insgesamt sein kann (vgl zu den jeweiligen Beitragsbelastungen BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21).
  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01

    Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Die Versicherung der Familienangehörigen nach dem dritten Abschnitt des 2. Kapitels tritt von Gesetzes wegen automatisch ein (BSG 25. Januar 2001 - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 15/05 R

    KVdR - ehemaliger Beamter - Zeiten der Nachversicherung stehen nicht

    Wesentlich ist ferner, ob die Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 2001, B 12 KR 8/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 102 f unter Hinweis auf Urteil des BVerfG vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 255 f = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30).
  • BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer

    Dieser ist selbst Teil des Existenzminimums und wird - von der beitragsfreien Familienversicherung abgesehen - nicht kostenlos (beitragsfrei) gewährt (Urteil vom 7.11.1991, 12 RK 37/90, BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 13; Urteil vom 17.12.1996 - 12 RK 5/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 28 S 116; Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 104) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 1 KR 420/09
    Der Familienversicherung liegt weiter die Vorstellung zu Grunde, dass in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen werden sollen, bei denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat und denen eine eigene Beitragszahlung nicht zugemutet werden kann (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S. 98).

    Wenn dies nicht der Fall ist, soll für den Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung einer Versicherung des Kindes an die Stammversicherung des Mitgliedes in der GKV, sondern aus den Einkünften des Elternteils gesorgt werden, der nicht Mitglied der GKV (vgl. BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6), aber in der Regel privat versichert ist (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S. 98).

  • LSG Niedersachsen, 05.09.2001 - L 4 KR 2/00

    Krankenversicherung - Härtefall - Regelung über vollständige Befreiung nach § 61

    Beiträge zur Krankenversicherung dienten nicht der Abschöpfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne konkrete staatliche Gegenleistung, sondern dem Erwerb des Versicherungsschutzes (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 -- B 12 KR 8/00 R = Breithaupt 2001 595, 603).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2011 - L 5 KR 4051/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2002 - L 4 KR 85/99

    Anspruchsberechtigung; Ausscheiden; Ende; Familie; familienbezogener

  • BSG, 28.10.2015 - B 12 KR 114/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • SG Düsseldorf, 21.09.2007 - S 8 KR 228/05

    Krankenversicherung

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   BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R   

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https://dejure.org/2001,2486
BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R (https://dejure.org/2001,2486)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R (https://dejure.org/2001,2486)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 5/00 R (https://dejure.org/2001,2486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Kind - Gesamteinkommen - Elternteil - Private Krankenversicherung - Mitglied

  • Judicialis

    GG Art 3; ; GG Art 6; ; SGB V § 10 Abs 3

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung bei getrennt lebenden Eltern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankenversicherung: Keine Familienversicherung für Kinder getrennt lebender Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Grenzen der Solidarität // Die Ausschlüsse aus der Familienmitversicherung sind verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ausschlüsse aus Familienversicherung verfassungsgemäß // Kinder unterschiedlich krankenversicherter Eltern

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 493 (Ls.)
  • DB 2001, 927
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Differenziert der Gesetzgeber zum Nachteil von Ehe und Familie, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe und der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 234, = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30).

    Dies hat zur Folge, daß zusammenlebende Eltern einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 30 f) und wirtschaftlich besser stehen als getrennt lebende Eltern.

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Hiergegen konnten sich sowohl der Kläger als auch seine bei der Beklagten versicherte Mutter wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91
    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Hiergegen konnten sich sowohl der Kläger als auch seine bei der Beklagten versicherte Mutter wenden (BSGE 72, 292, 293 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 22 und Nr. 6 S 29).

    a) Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 bis 5, Abs. 2 SGB V für die Familienversicherung; die von ihm auch nach Trennung seiner Eltern vorsorglich aufrechterhaltene freiwillige Versicherung steht der Familienversicherung nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entgegen (vgl BSGE 72, 292, 295 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 5).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 12/00 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Gleiches gilt, soweit es um die Familienversicherung von Kindern nichtehelicher Lebensgemeinschaften geht, bei denen Abs. 3 keine Anwendung findet (Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 12/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Letzteres würde aber dazu führen, dem getrennt lebenden Ehegatten des gesetzlich krankenversicherten Elternteils als nicht mehr verheiratet anzusehen und ihm damit, obgleich die Anforderungen des § 10 Abs. 1 SGB V erfüllt sind, die Familienversicherung zu versagen (zum Fortbestehen der Familienversicherung des Ehegatten trotz Getrenntlebens vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 4 S 20).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 19 mwN).
  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 18. März 1999 (BSG SozR 3-1500 § 78 Nr. 3) das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen.
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 41/92

    Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Feststellung des Bestehens

    Auszug aus BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 5/00 R
    Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, daß in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 S 23).
  • BSG, 10.05.1990 - 3 RK 23/88

    Gesetzliche Krankenversicherung - Familienhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Betriebsrente - Zahlbetrag - Höhe - Familienversicherung

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 18/91

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 813/00

    Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237

    Ausschluß des Familienhilfeanspruchs - Verfassungsmäßigkeit des § 205 Abs. 1 S. 2

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 35/80
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Es genügt, dass - wie hier vom LSG festgestellt - zwischen dem Mitglied und dem Verwandten des Kindes ein Ehegattenverhältnis besteht (BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 5/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 22 S 107 = juris RdNr 14) .

    Dabei geht die Regelung typisierend davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den dort genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil bestritten wird (vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 21; BSG Urteile vom 25.1.2001 - B 12 KR 5/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 22 S 108 f und - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 98 f = jeweils juris RdNr 19, 21) .

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 12/00 R

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Gleiches gilt für die Anwendung des Abs. 3 auf Kinder von verheirateten, aber getrennt lebenden Ehepaaren (Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 5/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2019 - L 11 KR 4062/18

    Krankenversicherung - Durchführung der Familienversicherung - Gesamteinkommen -

    So gesehen enthält die Vorschrift eine Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung (BSG 25.01.2001, B 12 KR 5/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 22).
  • BSG, 15.05.2008 - B 12 KR 37/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Sie hat sich darüber hinaus nicht mit späteren Entscheidungen des Senats befasst, in denen dieser - im Rahmen verfassungsrechtlicher Erwägungen zu § 10 Abs. 3 SGB V - die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in die beitragsfreie Familienversicherung weiterhin für nicht verfassungsgeboten gehalten hat (vgl etwa Urteile vom 25.1.2001, B 12 KR 12/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 20, und B 12 KR 5/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 22).
  • SG Detmold, 07.03.2013 - S 3 KR 433/11
    Danach hat derjenige, der Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen (vgl.: BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2004 - L 5 KR 88/03

    Krankenversicherung

    Zur Begründung bringt sie vor: Die Entscheidungen des BSG vom 21.01.2001 (Az.: B 12 KR 5/00 R und B 12 KR 12/00 R) beträfen die Einbeziehung ehelich geborener Kinder in die Familienversicherung.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1257/16
    Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (- B 12 KR 5/00 R - in juris) betont, dass maßgeblich auf das Ehegattenverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verwandten des Kindes abzustellen sei.
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Rechtsprechung
   BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,25521
BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/99 R (https://dejure.org/2000,25521)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2000 - B 3 P 1/99 R (https://dejure.org/2000,25521)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 1/99 R (https://dejure.org/2000,25521)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 493 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.03.2001 - 9 U 148/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,17111
OLG Celle, 21.03.2001 - 9 U 148/00 (https://dejure.org/2001,17111)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2001 - 9 U 148/00 (https://dejure.org/2001,17111)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. März 2001 - 9 U 148/00 (https://dejure.org/2001,17111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    SGB XI § 72 § 82
    Höhe des Heimentgelts für stationäre Pflegeleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 493
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus OLG Celle, 21.03.2001 - 9 U 148/00
    Sofern danach Pflegesatzvereinbarungen geschlossen worden sind oder Schiedsstellenentscheidungen ergangen sind, sind diese Festsetzungen gem. § 85 Abs. 6 S. 1 2. Hs. SGB XI für die Pflegeeinrichtungen und die in ihnen versorgten Pflegebedürftigen verbindlich (vgl. BSG, Urt.v. 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R ), sodass der Pflegebedürftige eine etwaige Differenz zwischen nach § 43 Abs. 5 SGB XI begrenzter Pauschalleistung der Pflegekassen und höherer Pflegesatzfestsetzung selbst zu tragen hat (Udsching a.a.O. § 85 Rdnr. 9).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - L 27 P 73/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zustimmung zur gesonderten Berechnung von

    Der in der Zustimmungsentscheidung liegende Verwaltungsakt kann ohnehin nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, also zwischen Behörde und Heimträger, Bindungswirkung entfalten (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2001 - 9 U 148/00 -, zitiert nach juris Rn. 13).
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