Weitere Entscheidung unten: BSG, 07.05.2002

Rechtsprechung
   BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R   

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https://dejure.org/2002,1154
BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R (https://dejure.org/2002,1154)
BSG, Entscheidung vom 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R (https://dejure.org/2002,1154)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - B 12 KR 14/01 R (https://dejure.org/2002,1154)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Krankenkasse - Freiwiliges Mitglied - Psychose - Berufsbetreuer - Aufgabenkreis - Vermögenssorge - Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Willenserklärung - Einwilligungsvorbehalt - Familienversicherung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschuldetes ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiterversicherung des Betreuten in gesetzlicher Krankenversicherung

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs 2 Satz 1; ; BGB § 1901; ; BGB § 1902; ; BGB § 1903

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge eines Betreuers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufgaben des Betreuers - Auf Krankenversicherung des Betreuten achten!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2413
  • NZS 2003, 210
  • FamRZ 2002, 1471
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R
    Dies hat das Bundessozialgericht für ein Ausscheiden aus der Familienhilfe des § 205 der Reichsversicherungsordnung bereits entschieden (BSG SozR 3-2200 § 176b Nr. 1; vgl auch BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr. 4).
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/90

    Student - Versicherungspflicht - Beitrittspflicht - Verschulden

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R
    Dies hat das Bundessozialgericht für ein Ausscheiden aus der Familienhilfe des § 205 der Reichsversicherungsordnung bereits entschieden (BSG SozR 3-2200 § 176b Nr. 1; vgl auch BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr. 4).
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84

    Beitragspflicht - Krankenversicherung - Sozialhilfeträger

    Auszug aus BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R
    Selbst wenn die Beiträge durch den Träger der Sozialhilfe übernommen werden, bleibt der versicherte Betreute Schuldner der Beiträge (vgl BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - kein Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen

    Er hatte damit auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen (vgl Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr. 4 S 13 f).

    Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist bei der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich zulässig (vgl bereits zum bis 31.12.1988 geltenden Beitrittsrecht für Schwerbehinderte nach § 176c der Reichsversicherungsordnung - RVO - Urteil des Senats vom 25.10.1988, 12 RK 22/78, BSGE 64, 153, 155 ff = SozR 1300 § 27 Nr. 4 S 5 ff; nunmehr für die Beitrittsrechte nach § 9 Abs. 2 SGB V Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr. 4 S 14).

    Sie setzt jedoch nach § 27 Abs. 1 SGB X voraus, dass sowohl den Betreuten als auch den Betreuer kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (vgl Urteil des Senats vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr. 4 S 15).

  • SG Berlin, 12.07.2023 - S 223 KR 868/22

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwilliges Mitglied - hauptberuflich

    Dagegen wird in der Rechtsprechung z.B. davon ausgegangen, dass die Anzeigefrist hinsichtlich des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 2 SGB V keine Ausschlussfrist i.S.d. § 27 Abs. 5 SGB X ist (BSG, Urteil vom 14. Mai 2002 - B 12 KR 14/01 R -, Rn. 19).
  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 501/17

    Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während der

    Bei vergleichbarer Interessenstruktur hat das BSG mit entsprechender Begründung bereits entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist von 3 Monaten zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich ist (BSG, Urteil vom 14. Mai 2002 - B 12 KR 14/01 R -, SozR 3-2500 § 9 Nr. 4, SozR 3-7610 § 1896 Nr. 1, Rn. 19; auch diesbezüglich anders das Rundschreiben 81a zu § 27 SGB X, auf das sich die Beklagte stützt).
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Rechtsprechung
   BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3001
BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R (https://dejure.org/2002,3001)
BSG, Entscheidung vom 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R (https://dejure.org/2002,3001)
BSG, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - B 1 KR 38/00 R (https://dejure.org/2002,3001)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankengeld - Höhe - Arbeitslosengeldbezieher - Befreiung - Rentenversicherungspflicht - befreiende Lebensversicherung - Zahlung - Beitrag - Prämie - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Sozialrecht - Berechnung des Krankengeldes - Aufstockung von Zusatzbeiträgen - Abzug von (fiktiven) Beiträgen - Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosigkeit - Gleichbehandlung - Sozialstaatsprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 25/99 R

    Pflichtmitgliedschaft - Ärzteversorgung - Befreiung - Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R
    Zu § 207 SGB III hat der Senat im Urteil vom 14. Februar 2001 (B 1 KR 25/99 R) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, eine analoge Anwendung im Krankenversicherungsrecht scheitere deshalb, weil den Vorschriften über die Übernahme von Beitragslasten zur Alterssicherung während des Bezugs einer Sozialleistung kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen sei und weil eine Analogie künftige Grenzziehungen des Anwendungsbereichs von § 207 SGB III nahezu unmöglich machen würde (BSG SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 S 3 ff).

    Da dieser "Vorteil" untrennbar mit dem System der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung verknüpft ist, während für eine vergleichbare Regelung im Altersvorsorgesystem einer privaten Lebensversicherung regelmäßig kein Raum wäre, dürfte die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes anzustellende Beurteilung einer Regelung als vor- oder nachteilig nicht auf diesen einen Gesichtspunkt reduziert werden (vgl dazu auch Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - BSG SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 S 7 f).

    Im Urteil vom 14. Februar 2001 hat der Senat den Ausschluss von Beitragszahlungen der Krankenkasse für die Alterssicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk auch deshalb für verfassungsgemäß gehalten, weil die dortige Klägerin sowohl beim Nettobetrag des Krankengeldes als auch bei den während der Arbeitsunfähigkeit begründeten Rentenanwartschaften im Vergleich zum Rentenversicherten allenfalls unwesentlich benachteiligt worden war (BSG SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 S 9 f).

  • BSG, 06.06.1991 - 3 RK 2/90

    Ersatz von Prämien zur privaten Lebensversicherung während der Zeit der

    Auszug aus BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R
    Im zweiten Punkt hatte der Kläger zwar die Argumente der Beklagten mit Rücksicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Juni 1991 (3 RK 2/90 - USK 91110) schließlich akzeptiert.
  • BSG, 17.07.1997 - 12 RK 16/96

    Keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für bisher privat

    Auszug aus BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R
    Im Übrigen sind die Gründe, die einen Arbeitslosen zur (vorübergehenden) Aufrechterhaltung einer privaten Krankenversicherung trotz eines (für ihn) beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes veranlassen können und die zu der bezeichneten Neuregelung geführt haben (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr. 5 S 33 f = NZS 1998, 76; BT-Drucks 13/8653 S 22, 28), nicht mit denen vergleichbar, die Personen wie den Kläger dazu veranlasst haben, sich auf Dauer gegen die gesetzliche Rentenversicherung zu entscheiden und auf eine private Lebensversicherung als wesentliches Element der Altersversorgung zu setzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - L 16 KR 108/07

    Krankenversicherung

    Darin liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere kann darin mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründet werden (BSG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 50/88 - Urteilssammlung der gesetzlichen Krankenversicherung - USK 8926 - Ärzteversorgung bei Übergangsgeld; vom 06.09.1991 - 3 RK 2/90 - USK 91110 - Lebensversicherung bei Krankengeld; vom 14.02.2001 - B 1 KR 25/99 R - Sozialrecht (SozR) 3-2600 § 170 Nr. 1 - Versorgungsbeiträge zur Ärzteversorgung bei Krankengeldbezug; vom 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R - SozR 3-2500 § 47b Nr. 1 - Lebensversicherung bei Krankengeldbezug).

    In diesem Zusammenhang verkennt der Kläger sowohl hinsichtlich der von ihm behaupteten Regelungslücke als auch bei der Minderung der konkreten Aufwendungen der Beklagten beim Krankengeldbezug von berufsständisch Versicherten die Rechtsentwicklung im Leistungs- und Beitragsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung (dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 07.05.2002, aaO).

  • LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03

    Krankenversicherung - Krankengeld - Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit -

    Denn sie durfte, als sie mit Bescheid vom 31. Mai 1999 Kg gewährte, davon ausgehen, dass der Kläger vom 2. bis 18. April 1999 arbeitsfähig war, seine Mitgliedschaft aus dem am 30. September 1998 geendeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende des Krankengeldbezuges bzw. des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 190 Abs. 1 Nr. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V) am 1. April 1999 geendet hatte und eine neue Mitgliedschaft durch den Bezug von Alg ab 2. April 1999 begründet worden war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), nach dessen letztem Betrag gem. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährt wird (vgl. BSG 7.5.2002 - B 1 KR 38/00 R, SozR 3-2500 § 47b Nr. 1 = Breithaupt 2003, 59).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2018 - L 4 KR 2701/17
    § 173 SGB III kann nicht analog angewendet werden (BSG, Urteil vom 7. Mai 2002 - B 1 KR 38/00 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R - juris, Rn. 15, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 207 SGB III a.F.).
  • LSG Bayern, 21.06.2007 - L 4 KR 237/04

    Bestimmung der Höhe des Krankengelds bei Mitgliedern der Krankenversicherung der

    Mit dem Urteil vom 7. Mai 2002 (SozR 3-2500 § 47b Nr. 1) hat das BSG ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung verneint, dass einem Angestellten, der wegen Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze im Jahr 1965 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, im Falle der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge zur befreienden der Lebensversicherung gezahlt werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 KR 3389/11
    § 173 SGB III (zuvor: § 207 SGB III aF) ist auch nicht analog anzuwenden (BSG 07.05.2002, B 1 KR 38/00 R, SozR 3-2500 § 47 b Nr. 1 = juris; BSG 14.02.2001, B 1 KR 25/99 R, SozR 3-2600 § 170 Nr. 1 = juris).
  • BSG, 07.08.2007 - B 1 KR 64/07 B
    Die Beschwerde hat sich dagegen lediglich mit zwei Entscheidungen des erkennenden Senats befasst, nicht aber mit dessen Urteil vom 7.5.2002 (BSG SozR 3-2500 § 47b Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2011 - L 12 AL 155/07
    Der nur punktuelle Charakter der Beitragsübernahme wird darüber hinaus deutlich durch diejenigen Vorschriften, die den zu übernehmenden Betrag der Höhe nach begrenzen, nämlich auf denjenigen, den der Leistungsempfänger gemäß § 207 Abs. 2 SGB III nach Satzung oder Vereinbarung schuldet bzw. auf denjenigen, den er gemäß § 207 Abs. 3 SGB III bei Versicherungspflicht an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hätte (vgl. näher zum Fehlen der Voraussetzungen für eine Analog-Anwendung des § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III Urteile des 1. Senats des BSG vom 14.2.2001 und vom 7.5.2002, Az. B 1 KR 25/99 R sowie B 1 KR 38/00 R).
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