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   VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02   

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VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02 (https://dejure.org/2003,2936)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2003 - 8-VII-02 (https://dejure.org/2003,2936)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2003 - 8-VII-02 (https://dejure.org/2003,2936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 264
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (39)

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Das gilt auch dann, wenn die Autonomieverleihung einschließlich der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen auf Bundesrecht beruht (VerfGH 42, 174/180).

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54).

    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54), handelt es sich bei den angefochtenen Bestimmungen des HVM nicht um Regelungen der Berufszulassung, sondern um solche der Berufsausübung (VerfGH 51, 74/84; 54, 47/54; BVerfGE 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    Vorschriften über die Wirtschaftlichkeit bei der Behandlung von Patienten tragen dem Umstand Rechnung, dass die zur Deckung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind; sie dienen der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Krankenversicherung (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54 f.).

    Wenn sich die KZVB angesichts dieser verfassungsrechtlich gebilligten (vgl. BVerfGE 68, 193/218) bundesrechtlichen Vorgaben und Ziele zu einer budgetierten Vergütung zahnärztlicher Leistungen und damit in gewissem Umfang zu einem Abweichen von dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung entschlossen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Die Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, dass die kassenzahnärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, sondern abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich unterschiedlich hoch vergütet werden, war daher erforderlich und ist für die betroffenen Zahnärzte zumutbar (vgl. VerfGH 51, 74/84 f.; BSGE 73, 131/138; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997 Az. 6 RKa 13/97; Hess in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, RdNr. 64 zu § 85 SGB V).

    Dieser Grundsatz besagt, dass ärztliche Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131/136; 75, 187/191).

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten, wie der kassenzahnärztlichen Honorarverteilung, vertretbar sein, dass sich der Normgeber mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen würde (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189; BSGE 73, 131/139).

    Dies gilt nicht nur für die Bildung von Budgetbeträgen, sondern auch für die unterschiedliche Honorierung der nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab an sich gleich zu bewertenden zahnärztlichen Leistungen (VerfGH 51, 74/89; vgl. auch BSGE 73, 131/134 f.; Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Februar 1996 Az. 6 RKa 42/95 = MedR 1997, 36/37 f.).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Oktober 1998 Az. B 6 KA 71/97 R) müsse einer Kleinpraxis Gelegenheit gegeben werden, wenigstens den Durchschnitt der Fachgruppe zu erreichen.

    Sind jedoch die wesentlichen Regelungen im HVM enthalten, so bestehen keine Bedenken, im Übrigen den Vorstand zu Konkretisierungen des HVM und zu Einzelfallentscheidungen zu ermächtigen (vgl. BSGE 83, 52/60 f.; BSG MedR 2000, 153/156).

    Zwar enthält das Gleichbehandlungsgebot des Art. 118 Abs. 1 BV nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierungen bei gleichen Sachverhalten, sondern auch das Gebot sachgerechter Differenzierungen bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede (VerfGH 51, 74/86; 54, 47/55 f.; Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 Az. B 6 KA 71/97 R).

    An diesem Ergebnis ändert das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 Az. B 6 KA 71/97 R nichts.

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84; 54, 47/54), handelt es sich bei den angefochtenen Bestimmungen des HVM nicht um Regelungen der Berufszulassung, sondern um solche der Berufsausübung (VerfGH 51, 74/84; 54, 47/54; BVerfGE 68, 193/218; 70, 1/28 f.).

    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Gemeinwohlaufgabe, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht entziehen dürfte (vgl. BVerfGE 68, 193/218).

    Wenn sich die KZVB angesichts dieser verfassungsrechtlich gebilligten (vgl. BVerfGE 68, 193/218) bundesrechtlichen Vorgaben und Ziele zu einer budgetierten Vergütung zahnärztlicher Leistungen und damit in gewissem Umfang zu einem Abweichen von dem Grundsatz der leistungsproportionalen Verteilung entschlossen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 42, 174/183; 51, 74/84).

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Ob dabei jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden worden ist, ist verfassungsgerichtlich nicht nachprüfbar; der Verfassungsgerichtshof kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 49, 37/62; 51, 74/87; 51, 109/114 f.; VerfGH BayVBl 2002, 596).

    Unebenheiten, Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in Kauf genommen werden, solange sich - wie hier - für das insgesamt getroffene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. VerfGH 48, 137/142; VerfGH BayVBl 2002, 596).

    Es kann vom Normgeber nicht verlangt werden, dass er eine untypische Fallgestaltung als Leitbild für Honorarverteilungsregelungen wählt (vgl. VerfGH BayVBl 2002, 596/597; BVerfGE 27, 142/150; 39, 316/329).

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Im Übrigen steht der KZVB bei der Festlegung des HVM ein weiter Gestaltungsspielraum zu (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189).

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten, wie der kassenzahnärztlichen Honorarverteilung, vertretbar sein, dass sich der Normgeber mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen würde (VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/189; BSGE 73, 131/139).

    Verfassungsrechtlich ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Satzungsgeber bei seinem Regelungsversuch an den üblicherweise vorliegenden Gegebenheiten einer Durchschnittspraxis orientiert (vgl. VerfGH 51, 74/87; BVerfGE 33, 171/190) und keine Sonderregelungen vorgesehen hat für Kleinpraxen, Stadt- oder Landpraxen oder Praxen, in denen überwiegend Kinder oder ältere Patienten behandelt werden.

  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in einem Normenkontrollverfahren Einzelakte zu überprüfen; insoweit besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, die betreffenden Vorgänge von den Fachgerichten kontrollieren zu lassen (vgl. VerfGHE vom 28. Januar 2003 Vf. 10-VII-02 S. 6).

    Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 28. Januar 2003 Vf. 10-VII-02 S. 13).

    Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Art. 101 BV zu Art. 103 Abs. 1 BV (VerfGH 51, 74/88; VerfGHE vom 28. Januar 2003 Vf. 10-VII-02 S. 16).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Sind jedoch die wesentlichen Regelungen im HVM enthalten, so bestehen keine Bedenken, im Übrigen den Vorstand zu Konkretisierungen des HVM und zu Einzelfallentscheidungen zu ermächtigen (vgl. BSGE 83, 52/60 f.; BSG MedR 2000, 153/156).

    bb) Wenn sich die KZVB wie hier für eine Punktwertgarantie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und danach für einen Verrechnungspunktwert entschieden hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSGE 81, 213/217 f.; BSG MedR 2000, 153/155).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Dieser Grundsatz besagt, dass ärztliche Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131/136; 75, 187/191).

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass sich aus der mangelnden Rentabilität einer Arztpraxis keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Honorierung ziehen lassen, und dass die Rentabilität einer Praxis zum Berufsrisiko des freiberuflich tätigen Arztes zählt (vgl. BSGE 75, 187/189).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02
    Unter Beachtung dieser Rechtsprechung erfordert der Umstand einer Kleinpraxis jedoch keine gesonderte Regelung im HVM (BSGE 81, 213/223), insbesondere keinen Zuschlag zum jeweiligen Praxisbudget.

    bb) Wenn sich die KZVB wie hier für eine Punktwertgarantie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und danach für einen Verrechnungspunktwert entschieden hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSGE 81, 213/217 f.; BSG MedR 2000, 153/155).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 13/97

    Genehmigung der gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • VerfGH Bayern, 12.05.1989 - 6-VII-87
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
  • SG München, 16.05.2003 - S 33 KA 5129/01

    Rückbelastung wegen Budgetüberschreitung ; Erlass eines

  • VerfGH Bayern, 23.01.1986 - 5-VII-84
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VerfGH Bayern, 19.04.2002 - 9-VII-00

    Verwaltungsrecht; Ausschluss gewerblicher Bestattungsunternehmen von

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden (vgl BayVerfGH NZS 2004, 264, 265).

    Dementsprechend dürfen bei komplexen Regelungen die Anforderungen an ihre Klarheit und Eindeutigkeit nicht überspannt werden (vgl dazu zB BVerfGE 106, 275, 308 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 25, und BayVerfGH NZS 2004, 264, 265).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Art. 101 BV verbürgt nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/167 f.; VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/94; VerfGH vom 18.12.2007 = VerfGH 60, 234/247).
  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom 14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265) .
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