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   BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R   

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BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R (https://dejure.org/2007,1152)
BSG, Entscheidung vom 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R (https://dejure.org/2007,1152)
BSG, Entscheidung vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R (https://dejure.org/2007,1152)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines schwerbehinderten Rentners auf Erhöhung der Rente um 1,1% zum Ausgleich eines inflationsbedingten Kaufkraftverlustes; Eigentumsschutz der Rentenanpassung

  • Judicialis

    SGB VI § 65; ; SGB VI § 68 Abs 1 S 3; ; SGB VI § 69 Abs 1; ; SGB VI § 255e Abs 3; ; SGB VI § 255e Abs 4; ; RAAG; ; SGB VI u.a. 2.ÄndG Art 2; ; RAV J: 2003; ; GG Art 14 Abs 1 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Rentenanpassung für 2004, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.3.2007)

    Kein Nachschlag zur Rente 2004 // gesetzliche Nullrunde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 157
  • NZS 2007, 663
  • NZS 2008, 136
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe unter dem Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG, soweit sie dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen zu dienen bestimmt sei (Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 31.7.2002, BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Art. 2 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt, weil die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet werde und der Gesetzgeber die hierzu vom BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) entwickelten Gesichtspunkte beachtet habe.

    Zugleich seien die Nettolöhne und -gehälter 2002 zu 2001 um 0, 9 % und 2003 zu 2002 um 0, 5 %, zusammen also um 1, 4 % gestiegen, weshalb die unterbliebene Anpassung zum Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts gemäß dem Urteil des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) einen klaren Verstoß gegen das GG darstelle.

    Die Entscheidung des 4. Senats des BSG (BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) habe die Dynamisierung nur insoweit als eigentumsgeschützt angesehen, als sie dem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen diene; im Übrigen bestehe lediglich eine Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften.

    Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob er der Rechtsansicht des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 31.7.2002 (BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) folgt, die Rentenanpassung sei im Umfang eines Inflationsausgleichs in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen, um einer faktischen Rentenkürzung durch den Geldwertverlust zu begegnen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Das BVerfG hat diese Frage bisher nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offen gelassen (BVerfG vom 10.5.1983, BVerfGE 64, 87, 98 = SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1 und vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1, 44).

    Die in der Literatur (zB Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 472 f; Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226) aus dem Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 (aaO) abgeleitete Folgerung, das BVerfG habe sich insoweit bereits zu Gunsten eines Eigentumsschutzes festgelegt, übersieht, dass sich die entsprechenden Ausführungen auf die durch eine besondere Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags geschützten versorgungsrechtlichen Positionen (ein "sozialrechtlicher Anspruch eigener Art": BVerfG Kammerbeschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98, NJ 2006, 553 f) bezieht und nicht allgemein auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu zB Lenze, NZS 2003, 505, 507 f).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Das BVerfG hat diese Frage bisher nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offen gelassen (BVerfG vom 10.5.1983, BVerfGE 64, 87, 98 = SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1 und vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1, 44).

    Eingriffe in die Eigentumsfreiheit müssen sich auch speziell an dem - ebenfalls von Verhältnismäßigkeitsaspekten beeinflussten - Vertrauensschutzprinzip messen lassen (BVerfG vom 10.5.1983, BVerfGE 64, 87, 101, 103 f; vgl zusammenfassend aus neuerer Zeit Sodan, NZS 2005, 561, 563 f mwN).

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 7/06 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Damit aber hielt sich die Beeinträchtigung seines - unterstelltermaßen - grundrechtlich geschützten Eigentums im absoluten Bagatellbereich, in einem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des BVerfG (näher dargestellt zB im Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R, RdNr 75 ff, 77 unter Hinweis auf BVerfG vom 23.3.1971, BVerfGE 30, 367, 389 f) dem Gesetzgeber sogar eine sog echte Rückwirkung erlaubt wäre, die nur unter weitaus strengeren Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist als die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Damit aber hielt sich die Beeinträchtigung seines - unterstelltermaßen - grundrechtlich geschützten Eigentums im absoluten Bagatellbereich, in einem Rahmen, in dem nach der Rechtsprechung des BVerfG (näher dargestellt zB im Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R, RdNr 75 ff, 77 unter Hinweis auf BVerfG vom 23.3.1971, BVerfGE 30, 367, 389 f) dem Gesetzgeber sogar eine sog echte Rückwirkung erlaubt wäre, die nur unter weitaus strengeren Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig ist als die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
  • BSG, 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R

    Pflegeversicherungsbeitrag - Rentner - alleinige Beitragstragung ab 1. 4. 2004

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Dieser gesetzgeberischen Prognose (BT-Drucks 15/1830, S 11 f) kann verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden; ua auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl BVerfG vom 3.4.2001, BVerfGE 103, 293, 307 mwN; vgl ferner zur Problematik der ebenfalls im Jahr 2004 eingeführten Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung: BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - RdNr 26 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Dieser gesetzgeberischen Prognose (BT-Drucks 15/1830, S 11 f) kann verfassungsrechtlich nicht entgegengetreten werden; ua auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl BVerfG vom 3.4.2001, BVerfGE 103, 293, 307 mwN; vgl ferner zur Problematik der ebenfalls im Jahr 2004 eingeführten Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung: BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - RdNr 26 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R
    Die in der Literatur (zB Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 472 f; Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226) aus dem Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 (aaO) abgeleitete Folgerung, das BVerfG habe sich insoweit bereits zu Gunsten eines Eigentumsschutzes festgelegt, übersieht, dass sich die entsprechenden Ausführungen auf die durch eine besondere Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags geschützten versorgungsrechtlichen Positionen (ein "sozialrechtlicher Anspruch eigener Art": BVerfG Kammerbeschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98, NJ 2006, 553 f) bezieht und nicht allgemein auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu zB Lenze, NZS 2003, 505, 507 f).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Sie hätte im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2007 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe.
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