Weitere Entscheidung unten: EuGH, 21.07.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2298
BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07 (https://dejure.org/2011,2298)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2011 - 1 BvL 13/07 (https://dejure.org/2011,2298)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 (https://dejure.org/2011,2298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 wegen Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 6 Abs 4 GG, § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG, § 14 Abs 1 MuSchG, § 3 Abs 2 MuSchG
    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 wegen Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bei fehlender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift; Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts allein wegen ...

  • rewis.io

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 wegen Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts

  • ra.de
  • rewis.io

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 wegen Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bei fehlender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift; Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts allein wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 812
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Davor stand im Ergebnis seit dem 1. Juli 1979 die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld der Zeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, ohne dass der Bezug von Mutterschaftsgeld selbst Versicherungs- oder Beitragspflicht auslöste (vgl. zum Ganzen BVerfGE 115, 259 und § 427a Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007, BGBl I S. 538; zur früheren Rechtslage vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Zur Begründung führt es unter Bezugnahme und Wiedergabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 , aus:.

    Obwohl das vorlegende Gericht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in dem Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 , entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben hat, hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der allein vorgelegten Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BVerfGG entsprechend dargelegt.

    b) Das vorlegende Gericht hat auch nicht erörtert, ob und inwieweit die in dem Beschluss des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvL 10/01 -, BVerfGE 115, 259 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

    In dem BVerfGE 115, 259 ff. zugrunde liegenden Verfahren erlitt die Klägerin des Ausgangsverfahrens alleine durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote einen sozialrechtlichen Nachteil: Wegen einer vorangegangenen Arbeitslosigkeit standen ihr bis zur erneuten Arbeitslosigkeit lediglich 13 Monate in einem Arbeitsverhältnis zur Verfügung, um die Anwartschaftszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen (vgl. BVerfGE 115, 259 ).

    Nur solche sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "soweit wie möglich" auszugleichen (vgl. BVerfGE 115, 259 ).

    Die Mutterschutzzeiten und ihre fehlende Berücksichtigung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bewirkten zudem in dem BVerfGE 115, 259 ff. zugrunde liegenden Verfahren einen schweren und irreparablen sozialrechtlichen Nachteil: Weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, konnte die Klägerin des dortigen Ausgangsverfahrens wegen des gesetzlichen Mutterschutzes noch nicht einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erwerben; allein wegen der Mutterschutzzeiten wurde der Zugang zum Arbeitslosengeld vereitelt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 ; 115, 259 ).

    Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen "sozialrechtlichen Nachteil" erleidet, der nach BVerfGE 115, 259 soweit wie möglich auszugleichen ist, oder ob nicht vielmehr eine "einfache", mit der Mutterschaft im weiteren Sinne zusammenhängende, aber vor allem auf die Inanspruchnahme von Elternzeit zurückzuführende wirtschaftliche Belastung vorliegt, deren vollständigen Ausgleich Art. 6 Abs. 4 GG nicht zwingend gebietet.

    c) Das vorlegende Gericht hat sich auch nicht hinreichend mit früheren Regelungen befasst, so dass seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, dass sich die Rechtslage - so wie in BVerfGE 115, 259 konstatiert -, zu Lasten von Müttern nicht unerheblich verschlechtert hat.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).

    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Der Verkürzung des Bemessungsrahmens von drei auf zwei Jahren steht gegenüber, dass sich der Umfang der für eine Bemessung auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts erforderlichen Entgeltabrechnungszeiträume gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht in etwa halbiert hat (150 Tage gegenüber 39 Wochen, vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 ).

    Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Zum Anderen muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).

    Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 80, 96 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 89, 329 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Davor stand im Ergebnis seit dem 1. Juli 1979 die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld der Zeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, ohne dass der Bezug von Mutterschaftsgeld selbst Versicherungs- oder Beitragspflicht auslöste (vgl. zum Ganzen BVerfGE 115, 259 und § 427a Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007, BGBl I S. 538; zur früheren Rechtslage vgl. BVerfGE 60, 68 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 ; 115, 259 ).

    Es setzt sich schließlich auch nicht damit auseinander, dass das seit dem 1. Januar 2005 geltende Recht Abweichungen vom Versicherungsprinzip, dem eine strenge Anknüpfung der Höhe des Arbeitslosengeldes an die Höhe des versicherungspflichtigen Entgelts und damit an die Höhe der entrichteten Beiträge entsprechen würde (vgl. hierzu Pawlak, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 Rn. 19 f., sowie BVerfGE 92, 53 ; 102, 127 ), enthält, die gerade auch Müttern zugute kommen (vgl. insoweit auch BVerfGE 60, 68 ).

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).

    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvL 11/07

    Zur Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld gem §§ 130, 132 SGB

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    bb) Durch Art. 1 Nr. 71 und 72 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 (Art. 124 Abs. 3 dieses Gesetzes) das Recht der Bestimmung des Bemessungsentgelts reformiert worden (zum früheren Recht siehe BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 -, juris, Rn. 6 ff.).

    Dass und warum es verfassungsrechtlich geboten sein könnte, aus der Inanspruchnahme von Elternzeit resultierende Nachteile hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes zu kompensieren (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), hat das vorlegende Gericht nicht diskutiert.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).

    Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes nach Arbeitszeitreduzierung durch

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Da es sich allerdings bei den Regelungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III um Vorschriften handelt, die den Arbeitslosen begünstigen sollen, kann nach überwiegend vertretener Auffassung im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift abweichend vom Gesetzeswortlaut das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt während einer im Bemessungsrahmen ausgeübten Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist als der an sich nach § 132 Abs. 1 SGB III vorgegebene Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2008 - L 3 AL 4581/06 -, juris, Rn. 27; Rolfs, in: Gagel, SGB III, § 130 Rn. 43 ; Behrend, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 Rn. 61 ; in der Tendenz ebenso, aber die Entscheidung letztlich offen lassend auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 16 f.).

  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 ; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Da es sich allerdings bei den Regelungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III um Vorschriften handelt, die den Arbeitslosen begünstigen sollen, kann nach überwiegend vertretener Auffassung im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift abweichend vom Gesetzeswortlaut das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt während einer im Bemessungsrahmen ausgeübten Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn dies für den Arbeitslosen günstiger ist als der an sich nach § 132 Abs. 1 SGB III vorgegebene Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2008 - L 3 AL 4581/06 -, juris, Rn. 27; Rolfs, in: Gagel, SGB III, § 130 Rn. 43 ; Behrend, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 Rn. 61 ; in der Tendenz ebenso, aber die Entscheidung letztlich offen lassend auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 16 f.).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
    Zum Anderen muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08

    Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 16.11.1984 - 1 BvR 142/84

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 2 MuSchG in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des

  • BSG, 24.11.1983 - 3 RK 41/82

    Zulässigkeit der Begrenzung des Mutterschaftsgeldes für Mütter, die nicht der

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

  • BSG, 12.03.1985 - 3 RK 55/84

    Begrenzung des Mutterschaftsgeldes - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch

  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2008 - L 3 AL 4581/06

    Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes bei fehlendem Bemessungszeitraum wegen

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 89/78
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

    Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 - NJW 2005, 352, 353; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812).
  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 7/10 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Verschiebung - teleologische

    aa) Eine teleologische Reduktion (vgl hierzu statt vieler Brandenburg, Die teleologische Reduktion, 1983) gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 - NJW 2005, 352, 353; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BVerfGE 88, 145, 167; BVerfGE 35, 263, 279 f; jüngst BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - juris RdNr 38) .

    So wird zB auch im Bemessungsrecht des Arbeitslosengeldes (§§ 129 ff SGB III) überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums die Regelungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III, die ebenfalls besondere Zeiten ohne repräsentatives Einkommen (ua auch Bezugszeiten von Elterngeld, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III) zu Gunsten des Arbeitslosen außer Betracht lassen, teleologisch in der Weise einzuschränken sind, dass gleichwohl das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, soweit dies für den Arbeitslosen günstiger ist (so LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.9.2008 - L 3 AL 4581/06 - juris RdNr 27; SG Dresden Urteil vom 18.10.2007 - S 37 AL 675/06 - juris RdNr 69 ff; Rolfs in Gagel, SGB III, Stand März 2011, § 130 RdNr 43; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand April 2011, § 130 RdNr 61; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand April 2011, K § 130 RdNr 46; in der Tendenz ebenso, aber die Entscheidung letztlich offenlassend auch BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 7/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 5 RdNr 18 ff und BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - juris RdNr 16 f; vgl hierzu auch jüngst BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - juris RdNr 38) .

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Erst recht ist der vollständige Ausgleich einer mit der Mutterschaft im weiteren Sinne zusammenhängenden, aber vor allem auf der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub beruhenden wirtschaftlichen Belastung durch Art. 6 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl auch BVerfG vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - Juris RdNr 64) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 21.07.2011 - C-503/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2591
EuGH, 21.07.2011 - C-503/09 (https://dejure.org/2011,2591)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - C-503/09 (https://dejure.org/2011,2591)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - C-503/09 (https://dejure.org/2011,2591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stewart

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und ...

  • EU-Kommission PDF

    Stewart

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und ...

  • EU-Kommission

    Stewart

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen als eine Leistung bei Invalidität; Gemeinschaftswidrigkeit einer den Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland voraussetzenden Leistungsbedingung

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. Dezember 2009 - Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal - Auslegung der Art. 10, 19, 28, 29 und 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 812 (Ls.)
  • DÖV 2011, 776
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 40).

    Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, D'Hoop, Randnr. 28, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 62).

    Zu den Situationen, die in den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem, der eine Leistung beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67) sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 41, und Petersen, Randnr. 57).

    Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (vgl. entsprechend Urteil D'Hoop, Randnr. 39).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, D'Hoop, Randnr. 28, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 62).

    Zu den Situationen, die in den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 37, vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Slg. 2007, I-11895, Randnr. 63, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989, Randnr. 19).

    Dieses Ergebnis wird sowohl durch den Sinn und Zweck des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen als auch durch seine Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für seine Gewährung erhärtet (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13, De Cuyper, Randnr. 25, und Petersen, Randnr. 21).

    Da keine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 den Mitgliedstaaten gestattet, in einer Situation wie der von Frau Stewart von dem in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung verankerten Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln abzuweichen, können Leistungen bei Invalidität grundsätzlich weiterhin in einen anderen Mitgliedstaat als den exportiert werden, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. November 1997, Snares, C-20/96, Slg. 1997, I-6057, Randnr. 40, und Petersen, Randnr. 38).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll (Urteile vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23, vom 3. April 2008, Chuck, C-331/06, Slg. 2008, I-1957, Randnr. 27, und Petersen, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem, der eine Leistung beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, und vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67) sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 41, und Petersen, Randnr. 57).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 22).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Insoweit ist für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 27).

    Dieses Ergebnis wird sowohl durch den Sinn und Zweck des kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen als auch durch seine Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für seine Gewährung erhärtet (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13, De Cuyper, Randnr. 25, und Petersen, Randnr. 21).

    Eine solche nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannt werden (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 35, Pusa, Randnr. 20, De Cuyper, Randnr. 39, und Rüffler, Randnr. 73).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 22).

    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, D'Hoop, Randnr. 28, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 62).

    Zu den Situationen, die in den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Diese Erleichterungen könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seiner Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, infolge einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 34, sowie Rüffler, Randnr. 65).

    Eine derartige Beschränkung lässt sich nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 37, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Aufgabe des Gerichtshofs, diese Aufenthaltsvoraussetzung, obwohl sie in der dritten Frage nicht ausdrücklich erwähnt wird, zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, sowie vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 32).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 29, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 10.06.1982 - 92/81

    Camera

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

  • EuGH, 03.04.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 20.06.1991 - C-356/89

    Newton / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 07.11.1973 - 51/73

    Smieja / Soziale Verzekeringsbank

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

  • EuGH, 05.07.1988 - 21/87

    Borowitz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

    DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Nach stRspr des EuGH stellt eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, eine Beschränkung der Freiheiten aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dar , wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl nur EuGH Urteile vom 21.7.2011 - C-503/09 - Stewart, Slg 2011, I-6497-6595, Juris RdNr 86 und vom 25.7.2018 - C-679/16 - Juris RdNr 67 mwN) .
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Für Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche lässt die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II keine einzelfallbezogene Berücksichtigung einer dennoch bestehenden Verbindung mit dem zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt bzw einer sonstigen tatsächlichen Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat (EuGH Urteil vom 21.7.2011 - Rs C-503/09 - Slg 2011, I-6497, RdNr 104) zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
    Üblicherweise wird unter "Krankheit" in diesem Sinne eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gesehen (EuGH Urteil vom 21.07.2011, Stewart, C-503/09, ECLI:EU:C:2011:500, Rn. 37).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Dadurch wird eine solche Person in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, weniger günstig behandelt, als wenn sie von den Erleichterungen, die ihr der Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt, nicht Gebrauch gemacht hätte (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

    Unter Verweis auf die Rn. 89 und 90 des Urteils vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500), erwähnt das vorlegende Gericht in seinem Ersuchen zwei mögliche Rechtfertigungsgründe.

    Indem es auf die Rn. 89 und 90 des Urteils vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500), verweist, scheint das vorlegende Gericht nämlich der Auffassung zu sein, dass diese Ziele diejenigen seien, die darin bestünden, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Mitgliedstaat zu vergewissern und das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, wohingegen es ausdrücklich die Kohärenz und die Effizienz des Systems der persönlichen Assistenz anspricht und damit einen Rechtfertigungsgrund, der demjenigen nahekommt, der oft von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung ihrer Steuersysteme geltend gemacht wird, aber keineswegs aus dem Urteil hervorgeht, das es anführt.

    Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof in den Rn. 89 und 90 des Urteils vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500), in der Tat anerkannt, dass die mit einer nationalen Regelung verfolgten Ziele, einen Nachweis für eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu verlangen sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu wahren, grundsätzlich legitim sind und Beschränkungen der in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt rechtfertigen können.

    33 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 104 und 109).

    34 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 97 bis 102).

    35 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 103).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem erwähnt das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Rn. 89 und 90 des Urteils vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500), in seiner Vorlageentscheidung als Beispiel für ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das eine solche Beschränkung rechtfertigen könne, die Aufrechterhaltung der Kohärenz und Wirksamkeit des Systems der vom Behinderten-Dienstleistungsgesetz vorgesehenen persönlichen Assistenz sowie die Sicherstellung des Vorliegens einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem für die Gewährung zuständigen Mitgliedstaat.

    Die mit einer nationalen Regelung verfolgten Ziele, einen Nachweis für eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu verlangen sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu wahren, sind zwar grundsätzlich legitim und können Beschränkungen der in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt rechtfertigen (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 90).

    Insbesondere war der Gerichtshof nämlich der Auffassung, dass, obwohl derjenige, der diese Leistung beantragte, in einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat wohnte, das Bestehen einer tatsächlichen und hinreichenden Verbundenheit mit dessen Staatsgebiet durch andere Faktoren als seinem Aufenthalt im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats vor dem Antrag belegt werden konnte, z. B. durch die Beziehungen zwischen diesem Antragsteller und dem System der sozialen Sicherheit dieses letztgenannten Mitgliedstaats oder die familiären Beziehungen (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 97 bis 102, 104 und 109).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Beurteilung auch im Hinblick auf das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, gilt, da sich der zuständige Mitgliedstaat durch die tatsächliche und hinreichende Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Mitgliedstaat vergewissern kann, dass die Auszahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung keine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 103).

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Die Regelung soll vielmehr verhindern, dass der Erwerb oder die Entstehung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nur deshalb ausgeschlossen wird, weil der Berechtigte nicht im Hoheitsgebiet wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat (zur Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 vgl EuGH Urteil vom 21.7.2011 - C-503/09 - juris RdNr 18, 21, 69; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2019 - 12 B 108/19 - juris RdNr 45 ff; Hauschild in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 7 VO 883/2004 RdNr 18, Stand der Einzelkommentierung: 15.3.2018; Otting in Hauck/Noftz, EU-SozialR, Werkstand: Juli 2015, K Art. 7 - VO 883/04 RdNr 8).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Hauptziel von Leistungen bei Krankheit im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 1972, Heinze, 14/72, EU:C:1972:98, Rn. 8), indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 21), und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 37, und vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 32).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, so dass sie in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene darüber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und Ansprüche auf Leistungen bestehen, müssen sie gleichwohl bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Stewart, Randnrn.

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat, in dem er studiert, repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 39, und Stewart, Randnr. 95).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - 12 B 108/19

    In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher erhält vorläufig Blindengeld

    vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), juris Rn. 65; Otting, a. a. O., Art. 3, Stand 03/2015, Rn. 17.

    vgl. entsprechend zur Vorgängerregelung in Verordnung (EG) Nr. 1408/71 EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), a. a. O. Rn. 69.

    vgl. so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), a. a. O. Rn 69; Otting, a. a. O., Art. 7 Rn. 8; Hauschild, in: Schlegel/Voelzke, in: jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 18.

    vgl. Otting, a. a. O., Art. 3 Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung

  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-299/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich in einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

  • LSG Sachsen, 14.04.2014 - L 7 AS 239/14

    Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( ALG

  • BSG, 25.01.2018 - B 1 KR 31/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

  • VG Karlsruhe, 16.11.2011 - 5 K 1480/10

    Ausbildungsförderung: Residenzpflicht im Inland - Ausbildung im Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 56/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-255/13

    I - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 19 und 20 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Richtlinie 2004/18/EG - Vergabe

  • FG Münster, 13.12.2013 - 12 K 502/11

    Qualifikation der österreichischen Familienhilfe und des Kinderabsetzbetrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-282/11

    Salgado González - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht