Weitere Entscheidung unten: EuGH, 27.09.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11   

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https://dejure.org/2012,30688
BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11 (https://dejure.org/2012,30688)
BVerfG, Entscheidung vom 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11 (https://dejure.org/2012,30688)
BVerfG, Entscheidung vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 (https://dejure.org/2012,30688)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 90 BVerfGG, §§ 198 ff GVG vom 24.11.2011, § 198 GVG vom 24.11.2011, § 202 S 2 SGG vom 24.11.2011
    Nichtannahmebeschluss: Überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit über 30 Monate - knappe personelle Ausstattung des Gerichts unerheblich - jedoch keine Wiederholungsgefahr wegen zwischenzeitlich geschaffener ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 90 BVerfGG, §§ 198 ff GVG vom 24.11.2011, § 198 GVG vom 24.11.2011, § 202 S 2 SGG vom 24.11.2011
    Nichtannahmebeschluss: Überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit über 30 Monate - knappe personelle Ausstattung des Gerichts unerheblich - jedoch keine Wiederholungsgefahr wegen zwischenzeitlich geschaffener ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines über 30 Monate durch das Gericht nicht betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit über 30 Monate - knappe personelle Ausstattung des Gerichts unerheblich - jedoch keine Wiederholungsgefahr wegen zwischenzeitlich geschaffener ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit eines über 30 Monate durch das Gericht nicht betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer: Verfassungsbeschwerde unzulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untätigkeit eines Sozialgerichts über 30 Monate

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens - BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gerichte dürfen nicht über Jahre untätig bleiben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens erfolglos - Mangels Wiederholungsgefahr besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer durch Bundesverfassungsgericht

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 33
  • NJW 2012, 3714
  • NZS 2013, 21
  • DÖV 2013, 35
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 331/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
    Die Beschwerdeführerin hat angesichts des Umstandes, dass das fachgerichtliche Verfahren inzwischen abgeschlossen ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Ziel, eine überlange Verfahrensdauer durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 331/10 -, juris, Rn. 16).Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht durch die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr, dass es in zukünftigen, von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren erneut zu einer überlangen Verfahrensdauer komme, begründet werden.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter der früheren Rechtslage ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 331/10 -, juris, Rn. 17 ff.).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
    Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).

    Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
    Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Es obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Ländern, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 25 ; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Rn. 380).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 13.08.2012 - 1 BvR 1098/11
    Die Verfassungsbeschwerde, die sich nur noch gegen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens richtet, nachdem die Beschwerdeführerin sie im Übrigen zurückgenommen hat (vgl. zur Zulässigkeit der Teilrücknahme BVerfGE 126, 1 ), ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (vgl Bub, Deutsche Richterzeitung 2014, S 94) , insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris) .
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass bei einem Instanzgericht jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (Beschluss vom 13. August 2012  1 BvR 1098/11, Europäische Grundrechte Zeitschrift --EuGRZ-- 2012, 666, unter B.I.2.).

    Geht man mit der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG davon aus, dass "jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten" den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (Beschluss in EuGRZ 2012, 666, unter B.I.2.), das Gericht also im Regelfall nach etwa 24 bis 30 Monaten tätig werden muss, hätte das FG das Ausgangsverfahren im ersten Halbjahr 2008 zumindest in die Richtung einer Entscheidung vorantreiben müssen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (Bub, Deutsche Richterzeitung 2014, S 94) , insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris) .
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.09.2012 - C-137/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28110
EuGH, 27.09.2012 - C-137/11 (https://dejure.org/2012,28110)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2012 - C-137/11 (https://dejure.org/2012,28110)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2012 - C-137/11 (https://dejure.org/2012,28110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Partena

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • EU-Kommission

    Partena

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. März 2011 - Partena ASBL/Les tartes de Chaumont-Gistoux SA

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 13, EWGV 1408/71 Art 13 ff, EWGV 1408/71 Art 14c, AEUV Art 21
    Sozialstatut der Selbstständigen, Vereinbarkeit mit Grundfreiheiten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 21 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Wie der Gerichtshof zu Art. 14d Abs. 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Art. 14c Buchst. b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 27).

    Zwar lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt, und es ist in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, festzulegen; wichtig ist aber, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Unionsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteil Piatkowski, Randnrn.

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 41).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zwecks des Art. 48 AEUV auszulegen sind, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, Randnr. 53).

  • RG, 16.06.1898 - 1606/98

    1. Kann durch das bloße Aufdrehen der Bremse an einzelnstehenden

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und von Art. 21 AEUV.

    Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sowie deren Anhang VII, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegen, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

  • EuGH, 30.01.1997 - C-221/95

    Inasti / Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Mit den Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Mit den Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechts ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-137/11
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits selbst zu beurteilen.
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