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   BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14   

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BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14 (https://dejure.org/2015,5280)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14 (https://dejure.org/2015,5280)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2015 - 1 BvR 3226/14 (https://dejure.org/2015,5280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Auslegung des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wonach der darin geregelte Kreis der einbezogenen Ärzte durch eine Privatvereinbarung zwischen Honorararzt und Patienten nicht erweitert werden kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 134 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf Ärzte mit eigener Liquidationsberechtigung (§ 17 Abs 3 S 1 KHEntgG) - Berufsausübungsfreiheit eines nicht liquidationsberechtigten Honorararztes nicht verletzt - zudem keine unzulässige ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gegenüber einem Patienten durch einen Honorararzt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf Ärzte mit eigener Liquidationsberechtigung (§ 17 Abs 3 S 1 KHEntgG) - Berufsausübungsfreiheit eines nicht liquidationsberechtigten Honorararztes nicht verletzt - zudem keine unzulässige ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gegenüber einem Patienten durch einen Honorararzt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abrechnung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus durch einen Honorararzt

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Abrechenbarkeit wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht festangestellte Honorarärzte

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 118 (Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Privatbehandlung | Ausschluss eines Kooperationsarztes von Wahlarztkette nicht abdingbar

Besprechungen u.ä.

  • matzen-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte ?

Sonstiges

  • ppp-rae.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 502
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    In Bezug auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

    Ist die vorgenommene Rechtsauslegung - wie hier - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, stellt sich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur noch die Frage, ob der Bundesgerichtshof § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG einen Inhalt gegeben hat, den selbst der Gesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hätte bestimmen dürfen (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    In Bezug auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 1319/02

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Gebührenminderungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHEntgG ergibt, gehören neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch Wahlleistungen zu den Leistungen des Krankenhauses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004 - 1 BvR 1319/02 -, NJW 2004, S. 3172 ).

    Die Honorarvereinbarung zwischen Honorararzt und Krankenhausträger ist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte oder etwaiger Tarifbindungen des Krankenhauses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004 - 1 BvR 1319/02 -, NJW 2004, S. 3172 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09 -, NJW 2010, S. 1148 ).

    Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht ohne Weiteres mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2004 (1 BvR 1319/02, NJW 2004, S. 3172 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ).

    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Ein weiterer Grund für diese Regelung der so genannten Wahlarztkette ist, dass auch nachgeordnete Ärzte an den Einnahmen aus der Privatliquidation beteiligt werden sollen, weil der leitende Krankenhausarzt in großem Umfang auf die Mitarbeit der nachgeordneten Ärzte angewiesen ist (vgl. BVerfGE 52, 303 ).

    Wahlärztliche Leistungen dienen deshalb einer verbesserten Qualität der Krankenhausversorgung, wobei durch die Einräumung zusätzlicher Verdienstmöglichkeiten qualifizierte Kräfte an das Krankenhaus gebunden werden sollen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 385/05 -, NZS 2007, S. 309 ).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsauslegung - abgesehen vom hier nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts - nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13 ; 10, 159 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    In Bezug auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind insbesondere mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ; 134, 204 ) und die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 97, 12 ; 111, 54 ; 128, 193 ; 132, 99 ) geklärt.

    In Bezug auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ; 128, 193 ).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 1778/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 385/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines leitenden Klinikarztes gegen

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1198/06

    Kein Vergütungsanspruch einer nach § 305 Abs 1 Nr 1 InsO anerkannten

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 110/09

    Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte als Grundlage für die Vereinbarungen

  • BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03

    Abgrenzung von erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG ist - hinsichtlich der Leistungs- und Abrechnungsbefugnis - unter einem Honorararzt ein zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätiger (Fach-)Arzt zu verstehen, der aufgrund eines Dienstvertrages im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für einen Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein (BGH Urteil vom 16.10.2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365; BGH Urteil vom 10.1.2019 - III ZR 325/17 - NJW 2019, 1519 = Juris RdNr 13; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - Juris RdNr 14) .
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Denn das Vertragsarztrecht kennt den Typus des "freien Mitarbeiters" - also einer selbstständigen Arbeitskraft, die aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge selbstständig ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein - nicht (vgl BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 34; vgl auch Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 60 Fn 73; Fritz, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2008, 721, 723; Remplik/Flasbarth in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2021, Kap 10 RdNr 302; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 SGB V RdNr 102; Möller in Katzenmeier/Ratzel , Festschrift für Franz-Josef Dahm, 2017, 307, 319; aA Dahm in Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, Kap III RdNr 75 sowie Peikert, ZMGR 2004, 211, 217, die die Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ als freier Mitarbeiter für möglich halten; zum Einsatz von freien Mitarbeitern im Heilmittelbereich vgl dagegen BSG Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 33/94 - BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 1; zum Honorararzt im Krankenhaus aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vgl BSG Urteile vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40 sowie B 12 R 10/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 41; vgl demgegenüber BGH Urteil vom 16.10.2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365 = NJW 2015, 1375 = juris RdNr 14; BGH Urteil vom 10.1.2019 - III ZR 325/17 - NJW 2019, 1519 = juris RdNr 13; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - juris RdNr 14 zur Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes als Honorararzt in einem Krankenhaus) .
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 325/17

    Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises

    Denn der Honorararzt erhalte für seine Leistung eine Honorierung vom Krankenhausträger, deren Höhe das Ergebnis freier Vertragsverhandlungen sei (Hinweis auf BVerfG, MedR 2015, 591 = NZS 2015, 502).

    Für diese Leistung erhält er eine Honorierung vom Krankenhausträger, deren Höhe das Ergebnis freier Vertragsverhandlungen ist, unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird und mangels Anstellung des Honorararztes keinen tarifvertraglichen Bindungen unterliegt (Senat, Urteile vom 12. November 2009 - III ZR 110/09, BGHZ 183, 143 Rn. 8 ff und vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 14; BVerfG, NZS 2015, 502 Rn. 14; jeweils mwN).

    Zu dieser Gruppe von Ärzten zählt der Beklagte nicht, weil er als Inhaber einer Praxis für Neurochirurgie eine selbständige Tätigkeit ausübt und die Leistungserbringung im St. Th.    -Krankenhaus weder im Rahmen eines Anstellungs- noch eines Beamtenverhältnisses erfolgte (vgl. Senat, Urteil vom 16. Oktober 2014 aaO Rn. 19; BVerfG, NZS 2015, 502 Rn. 23).

    (1) Zwar hat der Senat mit Grundsatzurteil vom 16. Oktober 2014 (III ZR 85/14, BGHZ 202, 365; siehe dazu BVerfG, NZS 2015, 502) entschieden, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlegt und eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger beziehungsweise eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem behandelnden Honorararzt, die davon abweichen, gemäß § 134 BGB nichtig sind.

    Die Möglichkeit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Honorarärzte, die auf Veranlassung des Krankenhausträgers die ärztliche Hauptleistung im Krankenhaus erbringen, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht (BVerfG, NZS 2015, 502 Rn. 23).

    Wahlärztliche Leistungen werden nicht erwähnt (BT-Drucks. 17/9992 S. 26; s. auch BVerfG, NZS 2015, 502 Rn. 25).

    Er ist nicht gezwungen, ärztliche Leistungen gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, wenn er der Auffassung ist, ein nicht angemessenes Honorar zu erzielen (BVerfG, NZS 2015, 502 Rn. 14).

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