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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B (https://dejure.org/2015,3567)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B (https://dejure.org/2015,3567)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B (https://dejure.org/2015,3567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten; Beschwerde eines Sachverständigen gegen die Reduzierung des Stundensatzes sowie gegen die Zuordnung der Honorargruppe M 2 (statt M 3); Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und M 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1
    Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 479
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - L 15 SB 40/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14
    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (Ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, zuletzt Beschlüsse vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B und vom 28.10.2014 - L 15 P 44/14 B).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 4 B 9.08

    Zurechnung besonderer Lärmereignisse wie nächtliches Hupen oder Anfahren mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14
    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (Beschlüsse des Senats vom 9.10.1e99 - L 4 B 9/99 -, vom 30.11.2007 - L 4 B 18/07 und vom 24.09.2008 - L 4 B 9/08).
  • OVG Berlin, 17.07.2001 - 4 B 9.99
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14
    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (Beschlüsse des Senats vom 9.10.1e99 - L 4 B 9/99 -, vom 30.11.2007 - L 4 B 18/07 und vom 24.09.2008 - L 4 B 9/08).
  • SG Aachen, 09.07.2018 - S 18 SB 1141/17
    Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung: z. B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B; vom 06. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B, MEDSACH 2014, 236-237; vom 13. Februar 2008 - L 4 B 17/07, vom 24. September 2008 - L 4 B 9/08 und vom 05. August 2011 - L 15 R 425/11; Bayerisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E, und vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. März 2012 - Landessozialgericht L 6 SF 1854/11; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08. Oktober Landessozialgericht 2012 - L 5 SF 64/11 KO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A -, sämtlich in juris).

    bb) An die Erfahrungswerte des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 01. Juli 2015 - L 15 SF 180/13 -, juris, anknüpfend, wird für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen (zum Inhalt: Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen NRW, Beschluss vom 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B, NZS 2015) eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B -, Rn. 29, juris; vgl. mit praktischen Ausführungen: Bayerisches Landessozialgericht: Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B E, vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, vom 17. Dezember 2013 - L 15 SF 275/13, und vom 10. März 2015 - L 15 RF 5/15 -, juris).

    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Landessozialgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B, NZS 2015, S. 479 m. w. Nachw.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013 - L 15 SB 40/13 B -, Rn. 7, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. März 1997 - L 10 V 122/92.Ko; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2009 - L 1 SF 30/09 KO -, sämtlich in juris) wird teilweise klargestellt, dass die Seitenzahl nur ein erster Anhaltspunkt sei, um bei einer Vielzahl von Gutachten eine einigermaßen einheitliche Handhabung zu gewährleisten, daneben aber u.a. auch die Komplexität des medizinischen Sachverhalts und die Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen seien.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Beispielhaft werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt (Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30).

    Darüber hinaus hatte der Sachverständige keine schwierigen Kausalität- oder Zusammenhangsfragen zu klären, sondern im Wesentlichen den Ist-Zustand des Klägers zu begutachten (vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31).

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten, wobei es maßgeblich auf den Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall ankommt (siehe hierzu z.B den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 15 R 357/18

    Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro für ein mangelhaftes

    So dürfte die Beschwerdeführerin nur nach der Honorargruppe M 2 abzurechnen haben, weil sie lediglich eine Zustandsbegutachtung durchzuführen hat, bei der die körperliche Verfassung und die geistigen und körperlichen Behinderungen des Klägers zu beurteilen sind (vgl. Beschl. des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31).

    Darüber hinaus erscheinen auch die Ansätze der Beschwerdeführerin für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen deutlich überhöht (vgl. Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - L 15 R 628/20
    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2020 - L 15 KR 690/19
    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2019 - L 15 KR 489/19

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).

    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zeitaufwand für

    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29).

  • SG Fulda, 03.06.2015 - S 4 SF 58/14

    1. Unterliegt ein Sachverständiger der Umsatzsteuerpflicht, fällt Umsatzsteuer

    Offen lassen die Rechtsgrundlage etwa das LSG NW (Beschl. v. 20. Februar 2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris) oder das LSG Ba.-Wü.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - L 15 KR 747/22
    Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).

    Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

  • SG Dortmund, 27.07.2018 - S 6 SF 313/17
    Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; LSG NW, Beschluss vom 20.02.2015, Az.: L 15 KR 376/14 B, BayLSG, Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

    Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. z.B. LSG NW, Beschluss vom 20.02.2015, a.a.O; BayLSG Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O., Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2023 - L 15 KR 173/23
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - L 15 VG 17/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2019 - L 15 SB 285/19

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2021 - L 15 KR 744/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren - hier zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2020 - L 15 P 36/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - L 15 U 268/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2021 - L 15 KR 829/20

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ansatz der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2019 - L 15 R 429/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung von

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Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14   

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https://dejure.org/2015,4973
LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14 (https://dejure.org/2015,4973)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 25.02.2015 - L 4 AS 405/14 (https://dejure.org/2015,4973)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - L 4 AS 405/14 (https://dejure.org/2015,4973)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Thüringen

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - fehlende Feststellbarkeit der Kostenquote

  • rechtsportal.de

    SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
    Keine Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei fehlender Feststellbarkeit der Kostenquote

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 479
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Sprungrevision - isolierter

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids - sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12, Rn. 12 m. w. N., juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 63 Rn. 37).

    Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 14 m. w. N., juris).

    Die Bildung einer Kostenquote folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist" (vgl. Feddern in jurisPK-SGB X, § 63 Rn. 19 ff, Stand: 29. Dezember 2014; Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 63 Rn. 17; ausführlich hierzu: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 16ff., juris).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 16/90, Rn. 15, juris), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 21 m. w. N., juris).

    Denn es geht nur um das Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 22, juris).

    Entscheidet er sich dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, trägt er lediglich das Risiko, mit seinem Begehren mit der Folge einer Quotenbildung - die § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorschreibt - zu unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 23, juris).

    Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 24, juris).

    So hat das Bundessozialgericht z. B. auf zuvor für den Leistungszeitraum ergangene unangefochtene Bescheide abgestellt und ausgeführt, dass bei späteren, mit Widerspruch angefochtenen, den Leistungsanspruch herabsetzenden Änderungsbescheiden desselben Leistungszeitraumes zur Ermittlung des Widerspruchsbegehrens auf die Differenz beider Bescheide abgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 26, juris).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 16/90, Rn. 15, juris; BT-Drucks 8/2034, S. 36; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83).

    Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 16/90, Rn. 15, juris), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 21 m. w. N., juris).

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Dem entspreche es, dass das Bundessozialgericht im Verfahren B 14 AS 35/12 R mit Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden habe, selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen verbleibe ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen wie z. B. die Rundungsvorschrift des § 41 As. 2 SGB II a. F. erlassen habe.
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 23/06 R), sei zu berücksichtigen, dass die Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden seien.
  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Die nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Kostengrundentscheidung) bzw. als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 11 AL 15/12 R, Rn. 13, juris) statthafte Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach ist zulässig.
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Übergangsgelds - Berechnungsgrundlage -

    Auszug aus LSG Thüringen, 25.02.2015 - L 4 AS 405/14
    Wenn - wie hier - bereits Leistungen bewilligt worden sind und sich der Widerspruch ersichtlich nur gegen die insoweit belastende Entscheidung des Leistungsträgers richtet, jedenfalls nicht mehr als den bewilligten Betrag zu gewähren (sog. Höchstwertfestsetzung; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 26/11 R, Rn. 9 und 15, juris), hat der bereits durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bewilligte Betrag bei der Ermittlung der Kostenquote von vornherein außer Betracht zu bleiben.
  • SG Neubrandenburg, 27.11.2015 - S 12 AS 1004/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeit der Vereinbarung von

    Zudem gefährdet eine fehlende Begründung die Erstattung nach § 63 SGB X generell, da in diesen Fällen oftmals nicht klar ist, was begehrt wurde und ob überhaupt eine Abhilfe vorliegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2015 - L 4 AS 405/14 -, juris).
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   SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15   

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https://dejure.org/2015,3535
SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
SG Marburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
SG Marburg, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 95 Abs. 3 SGB V, § 95 Abs. 4 SGB V
    Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines Versorgungsauftrages am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist rechtmäßig. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 95 Abs. 3 und 4 SGB V, welche den ermächtigten Arzt zur ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Ermächtigte Krankenhausärzte müssen zu 1/4 am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 27 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Genehmigung/Notdienst | Notdienst | Teilnahmepflicht eines ermächtigten Krankenhausarztes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 479
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Danach umfasst die der Kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, den so genannten Bereitschaftsdienst [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R].

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der Beklagten kommt bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu [vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R].

    Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums und der immer zu berücksichtigenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, kann der einzelne Arzt durch die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Ärzte oder Arztgruppen willkürlich benachteiligt werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

    Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94].

    Vielmehr heißt es in der Rechtsprechung des BSG bezeichnenderweise, dass der einzelne Arzt den Bereitschaftsdienst gleichwertig mittragen muss, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Die Einteilung zum Notfalldienst stellt nach der Rechtsprechung des BSG einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann [vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011- B 6 KA 23/10 R].

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der Beklagten kommt bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu [vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R].

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Insoweit habe das BSG zuletzt mit Urteil vom 11.12.2013 (B 6 KA 39/12 R) entschieden, dass die Pflicht zur Teilnahme am ÄBD aus dem Zulassungsstatus des niedergelassenen Arztes folge.

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Vielmehr habe das BSG bereits mit Urteil vom 28.01.2009 (B 6 KA 61/07 R) die grundsätzliche Teilnahmepflicht der ermächtigten Krankenhausärzte bejaht.

    Das BSG hat insoweit bereits mit Urteil vom 28.01.2009 [Az.: B 6 KA 61/07 R] entschieden, dass nach § 95 Abs. 3 und 4 SGB V grundsätzlich auch derjenige, der ermächtigt ist, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist, die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst aber in gewissen Grenzen durch die BDO eingegrenzt werden kann.

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 8/78
    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94].
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei im Wesentlichen gleichen bedarfsrelevanten Tatsachen maßgeblich von Rechtsfragen abhängt, die künftig voraussichtlich wieder bedeutsam werden, oder wenn er die rechtlichen Kriterien für die Bedarfsbeurteilung betrifft [BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R], wenn also die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterhin für das Verhältnis der Beteiligten relevant ist, weil sie sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig erneut stellen wird [BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R; Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R].
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei im Wesentlichen gleichen bedarfsrelevanten Tatsachen maßgeblich von Rechtsfragen abhängt, die künftig voraussichtlich wieder bedeutsam werden, oder wenn er die rechtlichen Kriterien für die Bedarfsbeurteilung betrifft [BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R], wenn also die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterhin für das Verhältnis der Beteiligten relevant ist, weil sie sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig erneut stellen wird [BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R; Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R].
  • BSG, 11.06.1986 - 6 RKa 5/85

    Notfalldienst

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachrangigkeit - Ermächtigung - Angebot -

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14   

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https://dejure.org/2015,6898
LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14 (https://dejure.org/2015,6898)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.02.2015 - L 6 SB 84/14 (https://dejure.org/2015,6898)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - L 6 SB 84/14 (https://dejure.org/2015,6898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 109 Abs 1 S 1 SGG, § 109 Abs 2 SGG, § 106 Abs 2 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nach § 109 SGG - Verzögerung des Rechtsstreits - grobe Nachlässigkeit - Konzentrationsmaxime

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristgerechte Antragstellung zur Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des GdB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.03.1961 - 10 RV 303/57
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14
    Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die zur Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist bzw. wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 24.3.1961 - 10 RV 303/57; Keller, a.a.O., m.w.N).

    So hat der Beteiligte den Antrag nach § 109 SGG spätestens dann innerhalb angemessener Frist zu stellen, wenn er erkennen muss, dass das Gericht keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführt (BSG, Urteile vom 10.12.1958 - 4 RJ 143/58, vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65, vom 24.3.1961 - 10 RV 303/57 und vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65).

    Dies ist anzunehmen, wenn ihn das Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinweist, aber auch bei sachkundigen oder sachkundig vertretenen Klägern, wenn es mitteilt, es seien keine weiteren Ermittlungen vorgesehen bzw. der Rechtstreit werde als entscheidungsreif angesehen oder wenn es den Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert (BSG, Urteile vom 10.12.1958, a.a.O.; vom 24.3.1961, a.a.O.; vom 22.6.1966, a.a.O.; Keller, a.a.O., Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl. 1986, Lfg. 1/2009, Seite 77 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. Rn 17, a.A. Hauck in Hennig, SGG, 18. Aufl. 2010, Rn 64, anders noch die Vorauflage).

    Auch wenn sich die Klägerin zunächst darüber schlüssig werden musste, ob sie von dem Recht nach § 109 SGG Gebrauch macht, hätte sie angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs mehr als ausreichend Zeit gehabt (zur angemessenen Frist auch BSG, Urteil vom 24.3.1961 - 10 RV 303/57), den Antrag nach § 109 SGG zu stellen.

  • BSG, 10.12.1958 - 4 RJ 143/58
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14
    So hat der Beteiligte den Antrag nach § 109 SGG spätestens dann innerhalb angemessener Frist zu stellen, wenn er erkennen muss, dass das Gericht keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführt (BSG, Urteile vom 10.12.1958 - 4 RJ 143/58, vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65, vom 24.3.1961 - 10 RV 303/57 und vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65).

    Dies ist anzunehmen, wenn ihn das Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinweist, aber auch bei sachkundigen oder sachkundig vertretenen Klägern, wenn es mitteilt, es seien keine weiteren Ermittlungen vorgesehen bzw. der Rechtstreit werde als entscheidungsreif angesehen oder wenn es den Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert (BSG, Urteile vom 10.12.1958, a.a.O.; vom 24.3.1961, a.a.O.; vom 22.6.1966, a.a.O.; Keller, a.a.O., Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl. 1986, Lfg. 1/2009, Seite 77 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. Rn 17, a.A. Hauck in Hennig, SGG, 18. Aufl. 2010, Rn 64, anders noch die Vorauflage).

  • BSG, 22.06.1966 - 8 RV 227/65
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14
    So hat der Beteiligte den Antrag nach § 109 SGG spätestens dann innerhalb angemessener Frist zu stellen, wenn er erkennen muss, dass das Gericht keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführt (BSG, Urteile vom 10.12.1958 - 4 RJ 143/58, vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65, vom 24.3.1961 - 10 RV 303/57 und vom 22.6.1966 - 8 RV 227/65).

    Dies ist anzunehmen, wenn ihn das Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinweist, aber auch bei sachkundigen oder sachkundig vertretenen Klägern, wenn es mitteilt, es seien keine weiteren Ermittlungen vorgesehen bzw. der Rechtstreit werde als entscheidungsreif angesehen oder wenn es den Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert (BSG, Urteile vom 10.12.1958, a.a.O.; vom 24.3.1961, a.a.O.; vom 22.6.1966, a.a.O.; Keller, a.a.O., Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl. 1986, Lfg. 1/2009, Seite 77 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. Rn 17, a.A. Hauck in Hennig, SGG, 18. Aufl. 2010, Rn 64, anders noch die Vorauflage).

  • BSG, 12.02.2002 - B 11 AL 249/01 B

    Begründung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren, Verlust des

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14
    Dass weder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Beteiligten gegeben werden müssen noch Hinweise auf mögliche Beweisanträge entspricht ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B, vgl. auch Leitherer, a.a.O. § 106 SGG, Rn 5d, m.w.N.).
  • BSG, 10.06.1958 - 9 RV 836/55
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - L 6 SB 84/14
    Der Antragsteller soll zwar den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen dürfen, besondere Umstände können und müssen ihn aber zu einer früheren Antragstellung veranlassen (BSG, Urteil vom 10.6.1958 - 9 RV 836/55).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2017 - L 1 U 4045/16
    Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die zur Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist bzw. wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 24.03.1961 - 10 RV 303/57; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - L 6 SB 84/14 -, juris; Keller, a.a.O., m.w.N).

    Eine erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgende Antragstellung nach § 109 SGG ist grundsätzlich verspätet im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - L 6 SB 84/14 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015 - L 6 VG 2141/13 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 6 VG 2141/13

    Soziales Entschädigungsrecht - GdS-Feststellung - Ausmaß der Beeinträchtigungen

    Eine erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgende Antragstellung nach § 109 SGG ist grundsätzlich verspätet im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - L 6 SB 84/14 - zit. nach Juris).
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